OffeneUrteileSuche
Urteil

331 O 309/11

LG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten Schmerzensgeld und unfallbedingter Verdienstausfall zu, soweit der Zusammenhang bewiesen ist. • Für dauerhafte funktionelle Beeinträchtigungen ist ein erhöhter Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen, auch wenn kein nachweisbarer knöcherner Schaden vorliegt. • Ansprüche auf zukünftige materielle Schäden können festgestellt werden, wenn ein konkreter Zusammenhang und eine voraussichtliche Leistungseinschränkung erkennbar sind. • Umsatzeinbußen sind vom Kläger konkret darzulegen und zu beweisen; allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall bei dauerhafter Handbeeinträchtigung • Bei einem Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten Schmerzensgeld und unfallbedingter Verdienstausfall zu, soweit der Zusammenhang bewiesen ist. • Für dauerhafte funktionelle Beeinträchtigungen ist ein erhöhter Schmerzensgeldbetrag zuzubilligen, auch wenn kein nachweisbarer knöcherner Schaden vorliegt. • Ansprüche auf zukünftige materielle Schäden können festgestellt werden, wenn ein konkreter Zusammenhang und eine voraussichtliche Leistungseinschränkung erkennbar sind. • Umsatzeinbußen sind vom Kläger konkret darzulegen und zu beweisen; allgemeine Behauptungen genügen nicht. Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, wurde am 26.10.2006 bei einem Verkehrsunfall durch einen Sattelzug geschädigt. Beklagter 1 war Fahrer, Beklagte 2 Halter und Beklagte 3 Haftpflichtversicherer; die Haftung war unstreitig. Der Kläger beanspruchte Schmerzensgeld, Verdienstausfall für sieben Fehltage sowie weitergehende Einkommensverluste für 2006–2011 und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Die Beklagten zahlten außergerichtlich 2.000 € und bestritten umfangreich die behaupteten Langzeitfolgen und den unfallbedingten Gewinnverlust. Gerichtliche Gutachten und Zeugen wurden herangezogen, insbesondere medizinische Sachverständigengutachten zur Handfunktion und zur beruflichen Leistungsfähigkeit. • Nach umfassender Beweisaufnahme stehen dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € und der unfallbedingte Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 € zu; dem Grunde nach besteht die Feststellungspflicht für mögliche materielle Schäden. • Der medizinische Sachverständige stellte eine nachhaltige Distorsion und Kontusion des linken Handgelenks sowie weitere kurzzeitige Prellungen und Distorsionen fest; knöcherne Residuen wurden nicht nachgewiesen. • Trotz fehlender struktureller Schäden verbleibt eine dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung der linken Hand, die während zahnärztlicher Eingriffe kurzzeitige Pausen erfordert; die berufliche Leistungsfähigkeit wird nach einem Gutachten dauerhaft um etwa 5 % eingeschränkt. • Die vorhandene dauerhafte Beeinträchtigung rechtfertigt ein erhöhtes Schmerzensgeld; das Gericht hält insgesamt 12.000 € für angemessen, zieht hiervon die bereits geleisteten 2.000 € ab und gewährt daher 10.000 € zusätzlich. • Für die geltend gemachten langfristigen Umsatzeinbußen hat der Kläger keinen hinreichenden ursächlichen Nachweis erbracht; pauschale Behauptungen genügen nicht zur Abgrenzung von konjunkturellen Ursachen. • Die Beklagten sind seit dem 27.07.2011 in Verzug, sodass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sind. • Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach dem Regulierungswert mit einer 1,8 Geschäftsgebühr zu erstatten. • Entscheidungsrechtliche Grundlagen: Zivilrechtliche Schadensersatzgrundsätze sowie Verzug und Zinsanspruch nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.033,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2011 zu zahlen, wobei sich der Betrag aus 10.000 € weiterem Schmerzensgeld und 6.033,08 € Verdienstausfall für sieben Fehltage zusammensetzt. Zudem sind die Beklagten zur Erstattung einer 1,8 Geschäftsgebühr der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Das Gericht stellt ferner fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger weitere materielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehenden Forderungen des Klägers, insbesondere die umfangreich behaupteten Einkommensverluste für 2006–2011, sind mangels konkretem Ursachennachweis abgewiesen. Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen dem Urteil.