OffeneUrteileSuche
Urteil

315 O 265/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zugang zum Adwords-Werbeprogramm gegen einen Werbevermittler nach §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV setzt die Darlegung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem zutreffend abgegrenzten relevanten Markt voraus. • Die Abgrenzung des relevanten Marktes kann nicht allein auf die Schaltung von Anzeigen innerhalb einer bestimmten Suchmaschine beschränkt werden; funktional austauschbare Werbemöglichkeiten im Internet und außerhalb sind zu berücksichtigen. • Die Ablehnung einzelner Anzeigen ist nicht unzulässig, wenn sie auf allgemein anwendbaren, nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Richtlinien beruht, insbesondere zum Schutz von Nutzern vor unseriösen Angeboten. • Eine Differenzierung in der Behandlung von Werbetreibenden ist unbedenklich, solange die Kriterien sachlich sind und gleichmäßig angewandt werden; vorübergehende technische Verzögerungen bei Löschungen begründen keine unbillige Behinderung.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsfreischaltung von Adwords-Anzeigen bei sachlich gerechtfertigter Policy • Ein Anspruch auf Zugang zum Adwords-Werbeprogramm gegen einen Werbevermittler nach §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV setzt die Darlegung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem zutreffend abgegrenzten relevanten Markt voraus. • Die Abgrenzung des relevanten Marktes kann nicht allein auf die Schaltung von Anzeigen innerhalb einer bestimmten Suchmaschine beschränkt werden; funktional austauschbare Werbemöglichkeiten im Internet und außerhalb sind zu berücksichtigen. • Die Ablehnung einzelner Anzeigen ist nicht unzulässig, wenn sie auf allgemein anwendbaren, nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Richtlinien beruht, insbesondere zum Schutz von Nutzern vor unseriösen Angeboten. • Eine Differenzierung in der Behandlung von Werbetreibenden ist unbedenklich, solange die Kriterien sachlich sind und gleichmäßig angewandt werden; vorübergehende technische Verzögerungen bei Löschungen begründen keine unbillige Behinderung. Der Kläger betreibt zwei Adwords-Accounts und bietet gegen Entgelt Unterstützung bei der Beantragung einer US-Einreisegenehmigung (ESTA) an. Die Beklagte verweigerte zunächst die Schaltung bestimmter Anzeigen mit Keywords wie "esta" mit der Begründung, das Angebot verstoße gegen ihre Policy, und schaltete den Account nur nach Änderung kurzfristig frei. Schließlich teilte die Beklagte mit, Adwords für Services des betreffenden Programms grundsätzlich nicht zu erlauben. Der Kläger rügte Diskriminierung, weil Mitbewerber offenbar Anzeigen mit ähnlichem Angebot schalteten, und behauptete, die Beklagte sei marktbeherrschend (Verweis auf über 92 % Marktanteil bei Suchmaschinen). Er begehrte gerichtlich die Freischaltung bestimmter Anzeigen und Keywords. Die Beklagte bestritt eine Marktbeherrschung und verteidigte die Ablehnung mit dem Argument, das Angebot des Klägers sei unseriös, weil es Kunden eine Leistung für ein Vielfaches des offiziellen Gebührenbetrags berechne und keinen echten Mehrwert biete. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; weder §§ 19, 20 GWB noch Art.102 AEUV begründen hier einen Anspruch auf Schaltung der beantragten Anzeigen. • Marktstellung: Es ist zweifelhaft, dass die Beklagte marktbeherrschend ist. Marktdefinition muss funktional austauschbare Werbemöglichkeiten berücksichtigen; der relevante Markt kann nicht allein auf Werbung innerhalb der betreffenden Suchmaschine beschränkt werden. Der pauschal vorgetragene Suchmaschinenmarktanteil genügt nicht zur Substantiierung einer marktbeherrschenden Stellung. • Alternativen und Austauschbarkeit: Für Werbetreibende bestehen zahlreiche alternative, zielgruppengerichtete Werbemöglichkeiten (andere Internetseiten, Reiseportale, soziale Netzwerke, Printmedien), sodass keine Abhängigkeit des Klägers im Sinne des §19 GWB nachgewiesen ist. • Rechtfertigung der Ablehnung: Die Weigerung der Beklagten, Anzeigen zu schalten, ist sachlich gerechtfertigt, weil sie auf allgemein anwendbaren Richtlinien beruht, die unseriöse Angebote (Leistungen, die ohne Mehrwert deutlich teurer als offizielle Angebote sind) ausschließen; dies dient dem Schutz der Nutzer und dem berechtigten Interesse der Beklagten, das Vertrauen der Nutzer nicht zu enttäuschen. • Interessenabwägung: Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten einheitlichen Maßstab ist hier das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung ihrer Policy schwerer zu gewichten als das Interesse des Klägers an der Schaltung der beantragten Anzeigen, zumal der behauptete Mehrwert der Dienstleistung des Klägers nicht ersichtlich ist. • Gleichbehandlung: Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass ihre Maßnahmen gleichmäßig angewandt wurden und zuvor vorhandene konkurrierende Anzeigen mit den streitigen Keywords entfernt wurden; zeitliche Prüf- und Löschverzögerungen sind technisch erklärbar und begründen keine unbillige Behinderung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freischaltung der beantragten Adwords-Anzeigen aus §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV, weil der Kläger die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem relevanten Markt nicht substantiiert darlegt und die Ablehnung der Anzeigen sachlich gerechtfertigt ist. Die Beklagte durfte auf Grundlage ihrer allgemein anwendbaren Policy Angebote, die gegenüber einem offiziellen und deutlich preiswerteren Dienst keinen erkennbaren Mehrwert bieten und dadurch als unseriös erscheinen, von der prominenten Werbung ausschließen. Da die Beklagte nachgewiesen vorträgt, alle Werbetreibenden gleichbehandelt zu haben und beanstandete Anzeigen entfernt wurden, liegt keine unbillige Behinderung vor. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.