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Beschluss

328 T 67/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtspfleger ist an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden und darf nicht materiell-rechtlich deren Wirksamkeit prüfen. • Bei Vorliegen einer Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsorgan nur zu prüfen, ob eine Klausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist; materielle Mängel sind im Verfahren nach § 732 ZPO zu rügen. • Ein einfacher Fehler des Notars bei Erteilung einer Klausel begründet regelmäßig keinen so schweren Mangel, dass die Überprüfung durch das Erinnerungverfahren entbehrlich wäre.
Entscheidungsgründe
Bindung des Vollstreckungsorgans an notarielle Vollstreckungsklausel • Der Rechtspfleger ist an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden und darf nicht materiell-rechtlich deren Wirksamkeit prüfen. • Bei Vorliegen einer Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsorgan nur zu prüfen, ob eine Klausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist; materielle Mängel sind im Verfahren nach § 732 ZPO zu rügen. • Ein einfacher Fehler des Notars bei Erteilung einer Klausel begründet regelmäßig keinen so schweren Mangel, dass die Überprüfung durch das Erinnerungverfahren entbehrlich wäre. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung einer Wohnungseigentumseinheit wegen einer im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschuld. Die Forderung beruhte auf einer notariellen Urkunde, in der der Schuldner persönlich haftete und ein Nachweisverzicht zur Entstehung und Fälligkeit erklärt war. Der Notar erteilte noch am Unterzeichnungstag eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel, die dem Schuldner zugestellt wurde. Das Amtsgericht hielt die Klausel für offensichtlich unwirksam, insbesondere wegen eines nach Auffassung des Gerichts unzulässigen Nachweisverzichts, und forderte die Gläubigerin zur Nachbesserung auf. Das Amtsgericht lehnte daraufhin die Anordnung der Zwangsversteigerung ab. Die Beschwerdeführerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte, das Vollstreckungsorgan sei nicht befugt, materielle Voraussetzungen der Klausel zu prüfen; hierfür bestehe das Erinnerungverfahren nach § 732 ZPO. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§ 95 ZVG, 793, 567 ZPO, 11 RPflG erhoben. • Prüfungsumfang des Vollstreckungsorgans: Das Vollstreckungsorgan ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur befugt zu prüfen, ob eine Vollstreckungsklausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist; eine materielle Prüfung der Wirksamkeit der Klausel steht ihm nicht zu. • Bindung an notarielle Klausel: Die Rechtspflegerin war an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden und durfte den Antrag auf Zwangsversteigerung nicht allein deshalb zurückweisen. • Fehler des Notars: Sollte der Notar materiell-rechtlich falsch entschieden und zu Unrecht eine einfache Klausel erteilt haben, handelt es sich um eine fehlerhafte Wahrnehmung seiner Amtspflicht; ein derartiger Fehler begründet jedoch regelmäßig keinen so schweren, grundlegenden Mangel, dass das Erinnerungserfordernis entbehrlich wäre. • Verfahrensrechtliche Folge: Die richtige Rechtsfolge ist die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze; die Gläubigerin kann gegen die Klausel im Wege der Erinnerung nach § 732 ZPO vorgehen. • Rechtsbeschwerde: Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich, da die Entscheidung keine grundsätzliche Frage erforderte, die nicht bereits durch den BGH geklärt sei. Die Beschwerde war begründet: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2015 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil die Rechtspflegerin an die notarielle Vollstreckungsklausel gebunden war und eine materielle Prüfung der Wirksamkeit der Klausel nicht vorzunehmen hatte. Der Gläubiger kann etwaige materielle Mängel der Klausel im vorgesehenen Verfahren der Erinnerung nach § 732 ZPO rügen; ein einfacher Fehler des Notars rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Umgehung dieses Verfahrens. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.