Urteil
406 HKO 61/15
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für den Klagantrag zu 1. wird auf € 200.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Endkunden (Verbrauchern und Geschäftskunden) sowie gegenüber Wiederverkäufern. 2 Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter und Mitarbeiter der Beklagte zu 2) ist, ist ebenfalls im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen tätig. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. 3 Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten im Rahmen von Endkundenverträgen überlassene SIM-Karten, auf denen eine SMS Flatrate hinzugebucht worden sei, auf dem in der Klagschrift näher dargestellten technischen Wege dazu missbraucht, Dritten in großem Umfang die Versendung gewerblicher SMS über diese SIM-Karten zu ermöglichen. Soweit diese SMS an Empfänger in anderen Netzen gerichtet gewesen seien, habe die Klägerin hierfür an ihre Mitbewerber 5,5 bzw. 6 Cent entrichten müssen. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden von € 113.221,96 entstanden, von dem sie mit dem Klagantrag zu 2. einen erstrangigen Teilbetrag von 50 % geltend macht. Die Vorgehensweise der Beklagten sei nicht nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für Endkundenverträge unzulässig, sie sei darüber hinaus auch unlauter und beinhalte eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin. 4 Die Klägerin stellt folgende Anträge: 5 1. Dem Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr Endkunden-Mobilfunkanschlüsse (SIM-Karten) der Klägerin zu nutzen, um für Gewerbekunden SMS (Mobilfunk-Kurznachrichten) an Teilnehmer des Mobilfunknetzes der Klägerin oder über das Mobilfunknetz der Klägerin an Teilnehmer anderer Mobilfunknetze zu versenden. 6 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 56.610,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 3. Die Beklagte zu 1.) wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit dem 31. März 2015 zu zahlen. 8 Die Beklagten beantragen, 9 Klagabweisung. 10 Die Beklagten bestreiten, SIM-Karten der Klägerin genutzt zu haben und machen geltend, sie hätten ein in ihren Schriftsätzen näher beschriebenes legales Vertriebsmodell für die Versendung gewerblicher SMS verfolgt. 11 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist auch unter Zugrundelegung des von Klägerseite vorgetragenen Sachverhaltes nicht begründet. 13 Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen eine Behinderung ihres Vertriebs durch eine unzulässige Nutzung von zu Endkundenkonditionen veräußerten SIM-Karten. Derartige Vertriebsbehinderungen sind keineswegs generell unlauter oder sittenwidrig, sondern nur dann, wenn sie im Wege des sogenannten Schleichbezuges, durch Verleiten zum Vertragsbruch oder mit Hilfe gezielter technischer Manipulationen durchgeführt werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für keine dieser drei Fallgruppen substantiiert dargelegt. 14 Eine gezielte technische Manipulation der SIM-Karten oder der über sie versandten SMS ist nicht dargelegt. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von dem von Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.06.2010 (Az.: KZR 31/08), wo durch den Einsatz eines sogenannten GSM-Wandlers Festnetzgespräche in Mobilfunksignale nach dem GSM-Funkstandard umgewandelt wurden und dadurch der Anschein eines vermeintlich netzinternen Anrufes erweckt wurde. Auch das von Klägerseite in Bezug genommene Urteil des Kammergerichts vom 8. März 2013 (Anlage K 8) beruht auf der Feststellung einer gezielten technischen Manipulation, durch die der Anschein netzinterner Anrufe erweckt worden sei. Derartige Manipulationen sind vorliegend nicht dargelegt. Nach Klägervorbringen hat die Beklagtenseite zwar einige in der typischen Endkundennutzung nicht anzutreffende technische Abläufe der behaupteten Nutzung der SIM-Karten vorgeschaltet. Dies führte jedoch nicht zu vergleichbaren technischen Manipulationen an den zum Versand gelangten SMS. Die SMS sind technisch unverändert geblieben und nicht in einen anderen Funkstandard umgewandelt oder sonst technisch manipuliert worden, um dadurch den Weiterversand durch die Klägerin erst zu ermöglichen. 15 Der vorliegende Sachverhalt erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines unlauteren Schleichbezuges. Ein solcher liegt im hier einschlägigen Fall, dass ein Gewerbetreibender nur an Endkunden verkaufen möchte, dann vor, wenn ein Kunde den Gewerbetreibenden über seine Wiederverkaufsabsicht täuscht, wenn also ein Erwerber vortäuscht, eine SIM-Karte nur für von ihm selbst erstellte SMS zu nutzen. Eine solche Fallgestaltung liegt dem von Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 13.12.2011 (Anlage K 7) zugrunde. Dort hatte die dortige Widerbeklagte die SIM-Karten selbst von dem Telekommunikationsunternehmen zu Endkundenkonditionen erworben. Derartiges ist vorliegend nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagten selbst die hier streitgegenständlichen SIM-Karten von der Klägerin erworben hätten. Dass die Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin die Karten jedenfalls von Dritten erworben haben müssen, ist selbst dann nicht unlauter, wenn es sich bei diesen Dritten um Kunden der Klägerin gehandelt hat, denen eine Weiterveräußerung der Karten untersagt gewesen wäre. Denn hierbei würde es sich lediglich um ein bewusstes Ausnutzen fremden Vertragsbruches handeln, das als solches nicht unlauter ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, § 4 Rn. 10.63, 63a, BGH GRUR 2009, S. 173 - Bundesligakarten -, BGH GRUR 2000, S. 724 - Außenseiteranspruch II.). Davon abgesehen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass es ihren Kunden verboten wäre, die SIM-Karten Dritten zu überlassen. Die auf Blatt 3 der Klage wiedergegebene AGB-Klausel verbietet den Kunden lediglich, selbst als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und Mobilfunkleistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Eine Überlassung der SIM-Karten an Dritte ist den Kunden der Klägerin danach nicht untersagt. Eine ausdehnende Auslegung dieser Klausel zulasten der Kunden kommt nicht in Betracht. Die Rechte der Kunden beschränkende AGB-Klauseln sind vielmehr eng und im Zweifel gegen den Verwender auszulegen, § 305c Abs. 2 BGB. 16 Vor diesem Hintergrund sind auch die Voraussetzungen eines unlauteren Verleitens zum Vertragsbruch nicht dargelegt. Zunächst ist bereits nicht dargelegt, dass die Überlassung der SIM-Karten durch die Kunden der Klägerin überhaupt einen Vertragsbruch darstellt. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen eines Verleitens nicht dargelegt, das mehr als ein bloßes Kaufangebot erfordert. Das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruches ist - wie ausgeführt - nicht unlauter. Der Gewerbetreibende wird dadurch auch nicht schutzlos gestellt. Es steht ihm vielmehr frei, die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch wirksame technische Maßnahmen sicherzustellen (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 10.63, 63a). So hätte die Klägerin die Möglichkeit, Missbrauchsfälle der hier in Rede stehenden Art dadurch wirksam zu bekämpfen, dass sie die Identität ihrer Vertragspartner zuverlässig feststellt, die Überlassung der SIM-Karte an Dritte rechtssicher regelt und eine den üblichen Nutzungsgewohnheiten entsprechende Obergrenze für die monatlich zu versendenden SMS festlegt. 17 Eine Eigentumsverletzung ist vorliegend ebenfalls nicht dargelegt, da weder eine vertragswidrige Nutzung der SIM-Karten noch eine technische Manipulation der SMS substantiiert dargelegt ist, die die Weiterleitung der SMS im Netz der Klägerin erst ermöglicht hätte. 18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 19 Der Schriftsatz vom 21.12.2015 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und gibt daher keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch die dort wiedergegebene Klausel 4.2.b verbietet die Überlassung der SIM-Karte an Dritte nicht. Der Abschluss von Mobilfunkverträgen unter falscher Namensangabe zu vertragswidrigen Zwecken als Anknüpfungspunkt einer strafrechtlichen Haftung ist daher ebenfalls nicht dargelegt, auch der Vertragsschluss unter falscher Namensangabe ist nicht substantiiert vorgetragen.