OffeneUrteileSuche
Urteil

324 O 456/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anzeige eines Suchergebnisses und die Verlinkung auf eine drittbetreute Berichterstattung verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur, wenn nach Abwägung der Umstände das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. • Eine deutsche Tochtergesellschaft ist nicht ohne konkrete Tatsachenvorträge stets als Verantwortliche für die Datenverarbeitung eines US-Suchmaschinenbetreibers passivlegitimiert. • Bei der Abwägung nach Art. 5 GG/Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 GG sowie datenschutzrechtlich nach §29 BDSG kann die öffentliche Tätigkeit der betroffenen Person und das Informationsinteresse der Allgemeinheit zugunsten der Suchmaschinenbetreiber ausschlaggebend sein.
Entscheidungsgründe
Keine Löschung von Suchergebnislink wegen überwiegendem Informationsinteresse • Die Anzeige eines Suchergebnisses und die Verlinkung auf eine drittbetreute Berichterstattung verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur, wenn nach Abwägung der Umstände das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. • Eine deutsche Tochtergesellschaft ist nicht ohne konkrete Tatsachenvorträge stets als Verantwortliche für die Datenverarbeitung eines US-Suchmaschinenbetreibers passivlegitimiert. • Bei der Abwägung nach Art. 5 GG/Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 GG sowie datenschutzrechtlich nach §29 BDSG kann die öffentliche Tätigkeit der betroffenen Person und das Informationsinteresse der Allgemeinheit zugunsten der Suchmaschinenbetreiber ausschlaggebend sein. Der Kläger ist ehrenamtlich in mehreren Vereinen der Psychiatriekritik aktiv und wurde bei Eingabe seines Namens in der Suchmaschine der Beklagten mit einem Ergebnislink zur Drittseite „Scientology, Psychiatrie-Kritik und Anti-Psychiatrie“ geführt. Auf der Drittseite werden Parallelen zwischen dem Kläger bzw. den von ihm unterstützten Organisationen und der Scientology-Organisation gezogen; der Kläger sieht hierin eine unwahre und diffamierende Nähe zu Scientology sowie die unzulässige Verbreitung seiner privaten Kontaktdaten. Er begehrt Unterlassung der Verbreitung des konkreten Ergebnislinks sowie Erstattung vorprozessualer Kosten; die Klage richtete sich gegen die inländische Gesellschaft und später auch gegen den US-amerikanischen Suchmaschinenbetreiber. Die Beklagten bestritten Verantwortlichkeit und Rechtswidrigkeit und beriefen sich auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie darauf, dass die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammten. Das Landgericht stellte fest, dass die inländische Beklagte nicht passivlegitimiert sei und prüfte die Rechtswidrigkeit der Verlinkung im Rahmen einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Informationsfreiheit. • Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; es findet deutsches materielles Recht Anwendung (Art.40 EGBGB). • Passivlegitimation: Die inländische Beklagte ist nicht Verantwortliche; aus Vorbringen und vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sie über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung der inländischen Domain hinaus die Suchmaschine betreibt oder die Verarbeitung bestimmt. • Rechtswidrigkeitsprüfung: Für einen Unterlassungsanspruch ist eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art.1,Art.2 GG) und der Kommunikationsfreiheit/Informationsinteresse (Art.5 GG) vorzunehmen; hierbei sind öffentliche Tätigkeit und Bedeutung des Themas zu berücksichtigen. • Anknüpfungspunkte für die im Beitrag gezogenen Vergleiche liegen vor: tatsächliche Verbindungen und inhaltliche Überschneidungen zwischen dem Kläger, den von ihm unterstützten Organisationen und relevanten Personen rechtfertigen die Meinungsäußerungen als zulässig. • Die Anzeige des Suchergebnisses und die Verlinkung betreffen die öffentliche Tätigkeit des Klägers und Themen von andauerndem öffentlichen Interesse; deshalb überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit. • Datenschutzrechtlich nach §29 BDSG besteht kein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das die Veröffentlichung überwiegen lässt; die Kontaktdaten sind der Sozialsphäre zuzurechnen und wurden vom Kläger für öffentliche Zwecke verwendet. • Ein Löschungsanspruch nach §35 BDSG sowie ein Schadensersatzanspruch nach §§823,1004 BGB analog scheiden mangels Rechtswidrigkeit aus. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Anzeige des Suchergebnisses oder die Verlinkung auf die Drittseite das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer die grundrechtliche Informations- und Meinungsfreiheit übersteigenden Weise verletzt. Die inländische Beklagte ist nicht passivlegitimiert, und hinsichtlich des Suchmaschinenbetreibers überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Informationsinteresse und die Kommunikationsfreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers auf Ausschluss der Verbreitung. Ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung nach dem BDSG besteht nicht, ebenso wenig ein Schadensersatzanspruch für vorprozessuale Kosten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.