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Beschluss

309 T 270/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betreuer ist verpflichtet, im Jahresbericht Angaben zu Anzahl, Ort, Zeitpunkt und Dauer seiner persönlichen Kontakte zum Betreuten zu machen. • Die Angabe der genauen Kalenderdaten der Besuche dient der effektiven Aufsicht des Betreuungsgerichts und ist durch § 1840 Abs.1 i.V.m. § 1908i Abs.1 BGB gedeckt. • Empfehlungen wie die Hamburger Mustergliederung bestätigen die Auslegung, treffen aber keine eigenständige Rechtsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Angabe genauer Besuchsdaten im Betreuer-Jahresbericht • Der Betreuer ist verpflichtet, im Jahresbericht Angaben zu Anzahl, Ort, Zeitpunkt und Dauer seiner persönlichen Kontakte zum Betreuten zu machen. • Die Angabe der genauen Kalenderdaten der Besuche dient der effektiven Aufsicht des Betreuungsgerichts und ist durch § 1840 Abs.1 i.V.m. § 1908i Abs.1 BGB gedeckt. • Empfehlungen wie die Hamburger Mustergliederung bestätigen die Auslegung, treffen aber keine eigenständige Rechtsgrundlage. Die Beteiligte ist seit Ende 2008 rechtliche Betreuerin der Betroffenen. In Berichten für 2013 und 2014 machte sie Angaben zur Besuchs- und Telefonpraxis, verweigerte aber die Angabe genauer Kalenderdaten der Besuche. Das Betreuungsgericht forderte sie wiederholt auf, die Daten nachzureichen, und verwies auf § 1840 BGB und eine Hamburger Mustergliederung. Im Jahresbericht 2015 nannte die Beteiligte einige Monate, aber nicht alle exakten Besuchsdaten. Das Betreuungsgericht setzte schließlich mit Beschluss Zwangsgeldandrohung und verlangte die vollständige Nennung der Kalenderdaten für den Berichtszeitraum sowie künftig Ort und Datum aller persönlichen Kontakte. Dagegen erhob die Beteiligte Beschwerde und übermittelte zur Vermeidung des Zwangsgeldes die Daten dennoch. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Nach § 1840 Abs.1 i.V.m. § 1908i Abs.1 BGB gehört der Jahresbericht des Betreuers zur Aufsicht durch das Betreuungsgericht und muss auch Angaben zu persönlichen Kontakten enthalten. • Zur wirksamen Überprüfung der Angaben sind insbesondere Anzahl, Ort, Zeitpunkt (konkrete Kalenderdaten) und Dauer der Besuche erforderlich; bloße Zeiträume oder Monatsangaben genügen nicht. • Die Verpflichtung folgt aus dem Sinn der Norm, die eine effektive gerichtliche Aufsicht sicherstellen will; ohne Kalenderdaten wäre eine Überprüfung nicht möglich, unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten. • Die Hamburger Mustergliederung unterstützt diese Auslegung; sie ist zwar Empfehlung, bestätigt aber die gebotene Berichtsstruktur. • Frühere Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg stützt die Auffassung, dass die Daten der Besuche zum Berichtsinhalt zählen. • Das Betreuungsgericht durfte daher die Ergänzung anordnen und ein Zwangsgeld androhen, um die Berichterstattungspflicht durchzusetzen. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek wird zurückgewiesen. Die Anordnung, die genauen Kalenderdaten und künftig Ort und Datum der persönlichen Kontakte im Jahresbericht anzugeben, ist rechtmäßig, weil § 1840 Abs.1 i.V.m. § 1908i Abs.1 BGB die umfassende Berichterstattung zur gerichtlichen Aufsicht verlangt. Ohne konkrete Kalenderdaten wären die Angaben des Betreuers nicht ausreichend überprüfbar. Die Entscheidung bestätigt, dass das Betreuungsgericht zur Gewährleistung seiner Aufsichtsbefugnisse die detaillierte Nennung der Kontakte verlangen darf; ein bloßes Benennen von Monaten genügt nicht. Damit bleibt die Anordnung zur Vervollständigung des Jahresberichts und die Androhung des Zwangsgeldes in Kraft.