Urteil
324 O 16/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht Anspruch nach § 11 HPG, wenn die Zuleitung unverzüglich erfolgte und die Kette der Handlungen nicht unterbrochen wurde.
• Die Antragstellerin ist von der Berichterstattung betroffen, wenn sie prozessual den in der Berichterstattung genannten Schlachtbetrieb betreibt und die Berichterstattung sie in den Mittelpunkt kritischer Darstellung rückt.
• Eine Gegendarstellung darf mit Tatsachen auf Tatsachen erwidern; unzutreffende Behauptungen sind in einer Kongruenten Erwiderung zu berichtigen.
• Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Gegenansprüche auf andere Streitgegenstände beziehen.
Entscheidungsgründe
Bestätigung einstweiliger Verfügung über Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 11 HPG) • Zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht Anspruch nach § 11 HPG, wenn die Zuleitung unverzüglich erfolgte und die Kette der Handlungen nicht unterbrochen wurde. • Die Antragstellerin ist von der Berichterstattung betroffen, wenn sie prozessual den in der Berichterstattung genannten Schlachtbetrieb betreibt und die Berichterstattung sie in den Mittelpunkt kritischer Darstellung rückt. • Eine Gegendarstellung darf mit Tatsachen auf Tatsachen erwidern; unzutreffende Behauptungen sind in einer Kongruenten Erwiderung zu berichtigen. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Gegenansprüche auf andere Streitgegenstände beziehen. Die Antragstellerin begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Die Wochenzeitung hatte in einem Artikel über Arbeits- und Wohnverhältnisse von bei einem Schlachtbetrieb eingesetzten rumänischen Arbeitern berichtet und die Antragstellerin in diesem Zusammenhang kritisch dargestellt. Strittig ist, ob die Antragstellerin Betreiberin des Schlachtbetriebs ist und ob die streitigen Textpassagen unrichtig sind. Die Antragstellerin legte mehrere Fassungen einer Gegendarstellung vor; die Antragsgegnerin verweigerte den Abdruck und rügte insbesondere die Nichtunverzüglichkeit der Zuleitung. Weiter rügte die Antragsgegnerin fehlendes Rechtsschutzinteresse und erhob ein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer Verfahren. Die Kammer hatte die einstweilige Verfügung erlassen; die Antragsgegnerin wandte sich gegen deren Bestätigung. • Anspruchsgrundlage und Unverzüglichkeit: Die Kammer überprüfte die Voraussetzungen des § 11 HPG und stellte fest, dass die Zuleitung der streitigen Gegendarstellung unverzüglich erfolgt sei und die Kette erforderlicher Handlungen nicht unterbrochen wurde. Ein von der Antragsgegnerin geltend gemachter Hinweis der Kammer in einem vorangegangenen Verfahren rechtfertigte keine andere Fristbeurteilung. • Betroffenheit und Sachnähe: Prozessual wurde angenommen, dass die Antragstellerin den Schlachtbetrieb betreibt; die Bestreitung der Antragsgegnerin genüge inhaltlich nicht. Die Berichterstattung setze die Antragstellerin als zentralen Gegenstand der Kritik und berühre damit ihre persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. • Rechtsschutzinteresse: Die Kammer sah ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gegendarstellung; die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin waren nicht ausreichend substantiiert, um das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. • Inhaltliche Zulässigkeit der Gegendarstellung: Zur ersten Passage hielt die Kammer fest, dass die Erwiderung Tatsachen auf Tatsachen enthielt und damit als Gegendarstellung zulässig sei. Zur zweiten Passage stellte die Kammer fest, dass die Antragstellerin prozessual annehmen durfte, die in der Zeitung behauptete Einordnung des Anwalts sei unrichtig, sodass die Gegendarstellung kongruent und nicht irreführend ist. • Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB stand der Antragsgegnerin nicht zu, da die von ihr ins Feld geführten Ansprüche aus anderen, nicht gleichartigen Streitgegenständen stammen. • Kostenentscheidung: Die Unterliegende trägt die weiteren Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO. Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2016 wird bestätigt. Die Kammer hat den Anspruch der Antragstellerin auf Veröffentlichung der Gegendarstellung nach § 11 HPG bejaht, weil die Zuleitung unverzüglich erfolgte, die Antragstellerin als betroffen anzusehen ist und die Gegendarstellung inhaltlich zulässig sowie nicht irreführend ist. Ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin nach § 273 BGB besteht nicht, da die geltend gemachten Gegenansprüche andere Streitgegenstände betreffen. Die Antragsgegnerin hat daher die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.