Beschluss
309 T 192/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Betreuers bleibt möglich, wenn eine Vorsorgevollmacht wegen Eignungsmängeln des Bevollmächtigten nicht hinreichend Schutz bietet (§ 1896, § 1897 BGB).
• Bei erheblichem Pflegebedarf ist eine Vollbetreuung erforderlich; mildere Maßnahmen sind nicht ausreichend, wenn 24-Stunden-Versorgung nötig ist (§ 1896 Abs.2, § 1901 BGB).
• Die Genehmigung einer Wohnungs-kündigung nach § 1907 BGB setzt voraus, dass eine Rückkehr in die Wohnung dauerhaft ausgeschlossen ist und die Kündigung dem Wohl und den beachtlichen Wünschen der Betroffenen entspricht.
• Ein Aufgabenkreis (z. B. Ausübung des Hausrechts gegen eine Tochter) kann entfallen, wenn die Gefahrenlage nicht mehr besteht und die Übertragung dem aktuellen Wohl der Betroffenen widerspricht.
Entscheidungsgründe
Fortführung der Betreuung durch Berufsbetreuer; Kündigung der Wohnung nicht zu genehmigen • Die Bestellung eines Betreuers bleibt möglich, wenn eine Vorsorgevollmacht wegen Eignungsmängeln des Bevollmächtigten nicht hinreichend Schutz bietet (§ 1896, § 1897 BGB). • Bei erheblichem Pflegebedarf ist eine Vollbetreuung erforderlich; mildere Maßnahmen sind nicht ausreichend, wenn 24-Stunden-Versorgung nötig ist (§ 1896 Abs.2, § 1901 BGB). • Die Genehmigung einer Wohnungs-kündigung nach § 1907 BGB setzt voraus, dass eine Rückkehr in die Wohnung dauerhaft ausgeschlossen ist und die Kündigung dem Wohl und den beachtlichen Wünschen der Betroffenen entspricht. • Ein Aufgabenkreis (z. B. Ausübung des Hausrechts gegen eine Tochter) kann entfallen, wenn die Gefahrenlage nicht mehr besteht und die Übertragung dem aktuellen Wohl der Betroffenen widerspricht. Die 85-jährige Betroffene leidet an Demenzfolgen und Halbseitenlähmung nach Schlaganfall; sie ist ehemals verwitwet und hat drei Töchter, darunter die streitbare Tochter K. K3 (Beteiligte zu 2). Wegen Überforderung und Konflikten der Familie wurde ab 2007 ein Berufsbetreuer bestellt. Nach einem Schlaganfall 2014 übernahm ein anderer Berufsbetreuer als Ersatzbetreuer und später dauerhaft die Betreuung. Die Tochter K. K3 rügte dies und legte u.a. eine vermeintliche Vorsorgevollmacht von 1997 vor; sie beantragte selbst Betreuerin zu werden. Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung und genehmigte die Kündigung der Mietwohnung der Betroffenen. Gegen beides wurde Beschwerde eingelegt. • Die Beschwerden sind in Teilbereichen begründet und im Übrigen unbegründet; die Betreuungserweiterung bleibt überwiegend bestehen. Nach § 1896 BGB ist Betreuung erforderlich, weil die Betroffene ihre Angelegenheiten infolge Demenz und Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst besorgen kann. • Eine bereits erteilte Vollmacht hindert die Bestellung nur, wenn deren Wirksamkeit und die Eignung des Bevollmächtigten feststehen. Hier besteht berechtigte Zweifel an der Eignung der Tochter K. K3 (§ 1896 Abs.2, § 1897 BGB). • Anhaltspunkte zeigen, dass K. K3 wiederholt Zusammenarbeit mit Betreuern, Pflegediensten und Einrichtungen verweigerte und eigene Interessen über die des Wohl der Betroffenen stellte; sie projizierte vielfach ihre Ansichten auf die Betroffene. Deshalb ist sie ungeeignet, umfassende Betreuung zu übernehmen. • Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Organisation/ Kontrolle der Versorgung und Widerruf von Vorsorgevollmachten ist erforderlich angesichts des 24-Stunden-Pflegebedarfs; mildere Mittel genügen nicht. • Der spezifische Aufgabenkreis Ausübung des Hausrechts gegenüber der Tochter einschließlich Hinausweisung ist dagegen nicht mehr erforderlich, da die ursprüngliche Störquelle (früherer Betreuerkonflikt) und die aktuelle Gefährdungslage weggefallen sind und eine Zusammenarbeit möglich erscheinen kann. • Zur Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1907 BGB fehlt die notwendige Sicherheit, dass eine Rückkehr in die Wohnung dauerhaft ausgeschlossen ist; Gutachten zeigt, dass Rückkehr möglich wäre, wenn eine dem Heim vergleichbare ambulante 24-Stunden-Versorgung gewährleistet werden kann. Die Beschwerden der Betroffenen und der Tochter führen dazu, dass der Aufgabenkreis des Betreuers nicht länger die Ausübung des Hausrechts gegenüber der Tochter einschließlich Hinausweisung umfasst; insoweit wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert. Im Übrigen bleiben die Beschlüsse zur Fortführung der Betreuung und zur Übertragung umfangreicher Aufgabenkreise bestehen, weil die Betroffene wegen Demenz und halbseitiger Lähmung auf umfassende 24‑stündige Pflege angewiesen ist und die Tochter K. K3 als ungeeignet bewertet wird. Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Wohnungskündigung ist erfolgreich: die Kündigung wird aufgehoben, weil derzeit nicht mit der für eine Genehmigung nach § 1907 BGB erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Rückkehr in die Wohnung dauerhaft ausgeschlossen ist und die Kündigung dem Wohl und den beachtenswerten Wünschen der Betroffenen entspricht. Die Entscheidung schützt damit das Interesse der Betroffenen an Verbleib oder einer möglichen Rückkehr in die Wohnung, solange eine angemessene ambulante 24‑Stunden‑Versorgung nicht verlässlich ausgeschlossen ist.