Beschluss
318 O 41/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf dinglichen Arrest ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller weder das Bestehen des Arrestanspruchs noch eines Arrestgrundes glaubhaft macht.
• Zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ist der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich; pauschale Behauptungen zum Nachlass genügen nicht.
• Zur Annahme eines Arrestgrundes bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass ohne Arrest die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde; bloße Indizien für einen Umzug ins Ausland sind nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Arrestantrags mangels Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund • Der Antrag auf dinglichen Arrest ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller weder das Bestehen des Arrestanspruchs noch eines Arrestgrundes glaubhaft macht. • Zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs ist der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich; pauschale Behauptungen zum Nachlass genügen nicht. • Zur Annahme eines Arrestgrundes bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass ohne Arrest die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde; bloße Indizien für einen Umzug ins Ausland sind nicht ausreichend. Der Antragsteller begehrte dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin zur Sicherung einer behaupteten Pflichtteilsforderung von € 41.500,00 zzgl. Zinsen und die Pfändung des Kaufpreisanspruchs aus dem Verkauf einer geerbten Eigentumswohnung bis € 45.000,00. Er behauptete, Abkömmling des Erblassers zu sein und einen Pflichtteilsanspruch zu haben; zur Höhe des Nachlasses machte er jedoch keine konkreten Angaben. Weiter gab er an, die Antragsgegnerin sei rumänische Staatsangehörige und er habe einen möglichen Umzug anhand eines Umzugswagens beobachtet. Die Antragsgegnerin hatte die Wohnung nach seinem Vortrag verkauft. Das Amtsgericht hatte zuvor entschieden; der Antragsteller beantragte hierauf den Arrest beim Landgericht. • Arrestanspruch: Der Vortrag des Antragstellers reicht nicht aus, das Bestehen eines Arrestanspruchs nach § 916 ZPO glaubhaft zu machen. Insbesondere fehlt jede substantiierte Darlegung zum Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, die für die Berechnung des Pflichtteils nach § 2311 Abs. 1 BGB erforderlich ist. • Höhe des Anspruchs: Allein die Behauptung, gesetzlicher Erbe zu 1/2 bzw. ein Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasses, genügt nicht, um einen konkreten Betrag von mindestens € 41.500,00 glaubhaft zu machen; es fehlen Angaben, ob der Nachlass aus der streitigen Wohnung allein bestand oder diese unbelastet war. • Arrestgrund: Nach § 917 Abs. 1 ZPO muss konkret zu besorgen sein, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines künftigen Titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Vorbringen eines zufälligen Vorbeifahrens mit beobachtetem Umzugswagen ist ungeeignet, eine bevorstehende Auslandsverlegung glaubhaft zu machen. • Gegenseitigkeit mit Rumänien: Selbst unter Zugrundelegung eines möglichen Umzugs nach Rumänien greift § 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, weshalb eine fehlende Verbürgung der Gegenseitigkeit zwischen Deutschland und Rumänien anzunehmen wäre; Rumänien ist EU-Mitglied, sodass bei europäischen Titeln regelmäßig keine besonderen Vollstreckungshindernisse zu erwarten sind. • Folgen: Mangels glaubhaft gemachtem Anspruch und Arrestgrund sind auch die ergänzenden Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel der zu sichernden Forderung festgesetzt. Der Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung wurde zurückgewiesen, weil der Antragsteller weder das Bestehen eines Arrestanspruchs (§ 916 ZPO) noch eines Arrestgrundes (§ 917 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Es fehlen wesentliche Angaben zum Bestand und Wert des Nachlasses, die für die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2311 Abs. 1 BGB erforderlich sind, sodass die behauptete Forderung von € 41.500,00 nicht substantiiert ist. Ebenso sind die vorgetragenen Umzugsindizien nicht geeignet, eine konkrete Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung darzulegen; eine Berufung auf die Ausnahme des § 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht möglich, weil die Gegenseitigkeit mit Rumänien nicht in Frage gestellt wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf € 13.833,33 festgesetzt.