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Beschluss

324 O 109/16

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, ... 3. durch die Berichterstattung: „Trieben ihn deutsche Kollegen in den Ruin, weil er beim Erproben eines neuen Medikaments nicht die gewünschten Resultate lieferte? […]' Wir haben alles versucht', sagt H., 'aber keiner Maus ging es besser. Im Gegenteil, bei den [mit WF10] behandelten Tieren verlief die Krankheit besonders schlimm, ihre Gelenke schwollen weiter an.' […] 'Einigen fiel sogar der Schwanz ab' sagt der Biologe. 'Die meisten verendeten bald.' Doch H.s Vorgesetzter am I., der Mediziner U. S., habe diesen Befund nicht akzeptiert. 'S. sagte immer wieder, wir brauchten vernünftige Resultate', erzählt H.. 'Er drängte auf weitere Versuche.' […]“ U. S. bestreitet, dass es Konflikte wegen der Befunde gegeben habe; zudem sei es beim Erproben von Wirkstoffen normal, dass man etwa die richtige Dosis erst nach etlichen Anläufen herausfinde. Unstrittig ist, wie es weiterging: Noch während der letzte Tierversuch lief, stand plötzlich das Polizeiaufgebot in H.s Wohnung. Es hieß, er habe unbefugt Dateien anderer Arbeitsgruppen auf seine Festplatte kopiert – ein seltsamer Vorwurf […]. Mit der Zeit aber geriet H. mehr und mehr in Gegensatz zu seinem Institut. Stets ging es um angeblich entzündungshemmende Proteine, deren Nutzen H. hartnäckig bezweifelte. Seine Befunde, sagt er, hätten einfach nicht gepasst. Im Frühjahr 2010 habe sich der Streit um das Wundermittel WF10 und die arthritischen Mäuse zugespitzt. Damals wusste H. nicht, wie viel Geld für das I. im Spiel war. Es ging um Millionen. […] Die Ankunft der Kanadier [in L. / B. C.] galt als großer Erfolg zu verdanken vor allem F. E. dem Chef des F.-I.. […] Über 4 Millionen davon [den Entwicklungskosten für WF10 i.H.v. 6,6 Millionen Euro] flossen direkt an E.s F.-I.. H. mit seinen geplagten Labortieren war also, ohne es recht zu begreifen, zur Schlüsselfigur in einem Millionenspiel geworden. Seine negativen Befunde hätten alles verderben können. Nach H.s Kündigung übernahm eine andere Forschergruppe am Institut das Experiment. Und bei den Kollegen klappte dann plötzlich alles. 2013 präsentierten sie ihren Durchbruch auf einem internationalen Fachkongress in H.: Es sei gelungen, mit WF10 arthritische Entzündungen bei Mäusen einzudämmen. […] Zunächst zog er gegen die Kündigung vor Gericht und gewann; […] Der angebliche Datendiebstahl […] löste sich nach zwei Jahren in nichts auf. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen ein. Sie fand keine Belege für einen unbefugten Zugang. […] Für H. fügt sich nun endlich alles zu einem stimmigen Bild: Hat man ihn wegen unbotmäßiger Befunde aus dem Weg geräumt? […].“, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die Kündigung N. H.s und/oder der Vorwurf, er [N. H.] habe unbefugt Daten anderer Arbeitsgruppen auf seine Festplatte kopiert, sei erfolgt bzw. sei erhoben worden, weil die von ihm im Rahmen seiner Mäuseversuche zur Erprobung von WF10 (Indikation: Arthritis) gelieferten Resultate nicht gewünscht gewesen seien, wenn dies geschieht wie in der Berichterstattung mit der Überschrift „“Liebe Grüße, Dein U.“ vom ...01.2016, D. S., S. 104ff, Heft X/2016. 2. Im Übrigen wird der Antrag, soweit noch anhängig (Ziffer 2.), zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner jeweils 1/6 zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch zu. Die Antragsgegner haben die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung in Bezug auf die untersagte Äußerung nicht eingehalten. Die sehr ausführliche Stellungnahme des Antragstellers zu der inkriminierten Äußerung wird nicht im erforderlichen Umfang wieder gegeben. 2 Der weitergehende Anspruch ist indes zurück zu weisen. Nach Ansicht der Kammer muss der in Rede stehende Eindruck zwingend bei dem Rezipienten entstehen (vgl. Urteil vom 1. 10. 2010, Az. 324 O 3/10). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Der Leser nimmt bereits nicht an, dass nur für die von N.H. durchgeführten Mäuseversuche 4 Millionen Euro gezahlt worden seien, weil mitgeteilt wird, dass eine Forschergruppe anschließend für die Mäuseversuche verantwortlich gewesen ist. 3 Ohnehin entsteht aber auch nicht das zwingende Verständnis, dass für die fraglichen Mäuseversuche, sei es von H. allein oder von einer Forschergruppe durchgeführt, die fragliche Summe gezahlt wurde. Denn das Geld wurde für ein Entwicklungsprojekt geleistet. Für den Leser liegt es somit auf der Hand, dass das Projekt mehrere Facetten aufweist. Es kommt hinzu, dass die von H. durchgeführten Mäuseversuche nur Arbeiten an einem Mittel gegen Arthritis betrafen, worüber der Leser informiert wird. In dem Beitrag heißt es aber, dass die Firma hoffte, mit dem Wirkstoff auch Allergien lindern zu können, zum Beispiel Heuschnupfen, wodurch sich die Firma einen erheblichen Umsatz errechne. Der Leser nimmt daher an, dass der Forschungsauftrag nicht nur Arthritis, sondern weitere Erkrankungen betrifft. Dementsprechend heißt es auch nachfolgend in der Berichterstattung, dass die Firma für „ihr famoses Medikament erfreulich wenig bezahlen“ musste, den „Großteil der Entwicklungskosten übernahm die s.A... Bank. … Über 4 Millionen davon flossen direkt an E.sF.-I..“. Die Arthritis ist indes nur ein Teilaspekt dieses Medikaments. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO. 5 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet 6 Beschluss vom 08.03.2016 7 Der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 24 - vom 29.02.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt: 8 Im Tenor zu II. heißt es „Im Übrigen wird der Antrag, soweit noch anhängig (Ziffer 2.), zurückgewiesen.“ 9 Der vormalige Tenor zu II. wird III. 10 Der vormalige Tenor zu III. wird IV. 11 Gründe 12 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. ]