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Urteil

307 O 298/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nutzung von Mieträumen nach Renovierung reicht wiederholte Zahlung des vorgeschlagenen Mietbetrags durch den Mieter und schlüssiges Verhalten der Parteien zur Begründung eines mündlichen Mietzinsabrede, auch wenn ein Mietvertragsentwurf nicht unterschrieben wurde. • Der Klägerin steht für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2015 ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 83.028,35 zu; darüber hinaus geltend gemachte höhere Forderungen sind mangels substantiiertem Vortrag oder wegen fehlender Grundlage nicht zuerkannt. • Ein Anspruch auf Mietzins für Juni 2011 besteht nicht, weil unklar blieb, ob für die Nutzung der Interimsfläche eine separate Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. getroffen werden sollte und der ursprüngliche Vertrag eine andere Gesellschaft als Mieterin nannte. • Ansprüche auf Nachforderung eines Nebenkostensaldos sind unbegründet, wenn der Mieter substantiiert vorträgt, eine Abrechnung nicht erhalten zu haben und der Kläger hierzu keine nachprüfbaren Gegenbelege liefert. • Zinsansprüche ergeben sich, soweit festgestellt, aus §§ 286, 288 BGB; Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91a, 92 ZPO.
Entscheidungsgründe
Zahlungsklage Mietzins: mündliche Einigung durch Leistung und Nutzung bejaht, Teilforderung zuerkannt • Bei Nutzung von Mieträumen nach Renovierung reicht wiederholte Zahlung des vorgeschlagenen Mietbetrags durch den Mieter und schlüssiges Verhalten der Parteien zur Begründung eines mündlichen Mietzinsabrede, auch wenn ein Mietvertragsentwurf nicht unterschrieben wurde. • Der Klägerin steht für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2015 ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 83.028,35 zu; darüber hinaus geltend gemachte höhere Forderungen sind mangels substantiiertem Vortrag oder wegen fehlender Grundlage nicht zuerkannt. • Ein Anspruch auf Mietzins für Juni 2011 besteht nicht, weil unklar blieb, ob für die Nutzung der Interimsfläche eine separate Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. getroffen werden sollte und der ursprüngliche Vertrag eine andere Gesellschaft als Mieterin nannte. • Ansprüche auf Nachforderung eines Nebenkostensaldos sind unbegründet, wenn der Mieter substantiiert vorträgt, eine Abrechnung nicht erhalten zu haben und der Kläger hierzu keine nachprüfbaren Gegenbelege liefert. • Zinsansprüche ergeben sich, soweit festgestellt, aus §§ 286, 288 BGB; Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91a, 92 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1. Zahlung rückständigen Mietzinses und einen Nebenkostensaldo für eine Gewerbefläche; Räumung wurde während des Verfahrens erledigt. Ursprünglich mietete eine andere Gesellschaft (R. F. GmbH) die Einheit; nach Sanierungsarbeiten übergab die Klägerin eine neu bezeichnete Ladenfläche (Shop 16) an die Beklagte zu 1. Die Parteien verhandelten über einen neuen Mietvertrag mit vorgeschlagenem Bruttobetrag von EUR 6.226,08 monatlich; ein schriftlicher Vertrag wurde nicht unterzeichnet. Die Beklagte leistete für einige Monate genau EUR 6.226,08, in anderen Monaten geringere oder keine Zahlungen; die Beklagte zu 1. erkannte teilweise Forderungen an und zahlte EUR 5.000 im Mai 2015. Die Klägerin forderte insgesamt rund EUR 102.012,77; die Beklagte bestritt Teile der Forderung, machte Einwendungen zur Höhe, zur Anwendbarkeit des alten Vertrags und zur Verjährung sowie Nichtzugang von Nebenkostenabrechnungen geltend. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Zeugenvernehmung. • Die Klage war zulässig und in Höhe von EUR 83.028,35 begründet; für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2015 steht der Klägerin Mietzins in dieser Höhe zu. Rechtsgrundlage für Zinsen: §§ 286, 288 BGB. • Zur Höhe: Die Parteien hatten sich nach Ansicht des Gerichts zumindest mündlich auf den im Mietvertragsentwurf vorgesehenen Bruttobetrag von EUR 6.226,08 verständigt. Dies folgte aus der tatsächlichen Überlassung der Räume und der wiederholten Zahlung genau dieses Betrags in den ersten fünf Monaten. • Kein schriftlicher Vertrag erforderlich: Entgegen der Beklagten steht der fehlende Abschluss des Mietvertragsentwurfs einem Anspruch nicht entgegen, da schlüssiges Verhalten und Zahlungen einigendes Tun belegen. • Nicht zuerkannte Beträge: Erhöhungen der Klägerforderung ab Dezember 2012 auf EUR 6.562,85 wurden nicht belegt; es fehlt an Vortrag zur Grundlage (z.B. Wertsicherung) und an Nachweis einer Übereinkunft. • Monat Juni 2011: Anspruch der Klägerin für Juni 2011 wurde verneint, weil unklar blieb, ob die Beklagte zu 1. die Nutzung der Interimsfläche bezogen auf eigene vertragliche Verpflichtung übernommen hatte und der ursprüngliche Vertrag eine andere Gesellschaft als Mieterin nannte. • Nebenkostenabrechnung 2010: Kein Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Saldos, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass eine Abrechnung zugegangen war oder einen nachprüfbaren Anspruch begründete. • Kostenentscheidung: Wegen teilweiser Erledigung der Räumungsklage und teilweisem Unterliegen wurde die Kostenverteilung nach §§ 91a, 92 ZPO entschieden; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. • Zinsfeststellung: Verzugszinsen wurden auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angeordnet, gestützt auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 83.028,35 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die darüber hinaus gehende Klage wird abgewiesen; ein Anspruch für Juni 2011 sowie der geltend gemachte Nebenkostensaldo für 2010 wurden nicht zuerkannt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden nach Teilerfolg verteilt; die Klägerin trägt 11%, die Beklagten gemeinsam 40% und die Beklagte zu 1. allein 49% der Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass durch Überlassung und wiederholte Zahlung eine mündliche Übereinkunft über den Mietzins zustande gekommen ist, während weitergehende Forderungen mangels substanziellem Vortrag zurückgewiesen wurden.