OffeneUrteileSuche
Urteil

303 O 34/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer radikalen Prostatektomie können erhebliche intraoperative Schwierigkeiten und hoher Blutverlust auftreten, ohne dass daraus zwingend ein Behandlungsfehler folgt. • Ein detaillierter, patientenbezogener Aufklärungsbogen in Verbindung mit mündlicher Aufklärung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn er prozentuale Risiken nennt, sofern diese im Großen und Ganzen einordnungsfähig sind und dem Patientenhorizont gerecht werden. • Für die Beurteilung der Aufklärungskompetenz sind Prozentangaben allein nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob die Aufklärung dem Patienten als adäquate Entscheidungsgrundlage dienen konnte. • Nachgelagerte Vorwürfe, die erst spät und unspezifisch vorgebracht werden, bleiben unbeachtlich, wenn sie bereits Gegenstand sachverständiger Begutachtung waren oder keine substantiierten Kausalitätsangaben enthalten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für operationsbedingte Inkontinenz bei ordnungsgemäßer Aufklärung • Bei einer radikalen Prostatektomie können erhebliche intraoperative Schwierigkeiten und hoher Blutverlust auftreten, ohne dass daraus zwingend ein Behandlungsfehler folgt. • Ein detaillierter, patientenbezogener Aufklärungsbogen in Verbindung mit mündlicher Aufklärung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn er prozentuale Risiken nennt, sofern diese im Großen und Ganzen einordnungsfähig sind und dem Patientenhorizont gerecht werden. • Für die Beurteilung der Aufklärungskompetenz sind Prozentangaben allein nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob die Aufklärung dem Patienten als adäquate Entscheidungsgrundlage dienen konnte. • Nachgelagerte Vorwürfe, die erst spät und unspezifisch vorgebracht werden, bleiben unbeachtlich, wenn sie bereits Gegenstand sachverständiger Begutachtung waren oder keine substantiierten Kausalitätsangaben enthalten. Der Kläger, Jahrgang 1943, ließ sich wegen eines im Januar 2009 diagnostizierten Prostatakarzinoms in der Klinik der Beklagten vorstellen und wurde am 8.4.2009 radikal prostatektomiert. Postoperativ entwickelte er eine anhaltende Harninkontinenz, weshalb er Schmerzensgeld- und materielle Ersatzansprüche geltend machte. Er rügte unzureichende Aufklärung über das Risiko der Inkontinenz und erhebt Behandlungsfehlervorwürfe, u. a. wegen unterlassener Rocco-Nähte und als problematisch dargestellter intraoperativer Blutung. Die Beklagte beruft sich auf umfassende Aufklärung und lege-artige Behandlung; es liegen Aufklärungsbogen und Zeugenaussagen vor. Ein Sachverständigengutachten stellte keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler fest. Das Gericht hat Zeugen und Sachverständigen angehört und Belege der Krankenakte berücksichtigt. • Das Gericht folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, wonach die Operation indiziert und lege artis durchgeführt wurde; intraoperative Schwierigkeiten beruhen auf vorbestehenden Gewebsveränderungen und rechtfertigen keinen Behandlungsfehler. • Zur Rocco-Naht: Diese Maßnahme würde allenfalls eine mögliche kurzfristige Verbesserung bewirken, nicht aber die dauerhafte Kontinenz; ihr Unterlassen begründet keinen Standardsatzverletzung. • Postoperative Therapievorwürfe sind unbegründet, da bis zu einem Jahr nach Prostatektomie von einer Besserung auszugehen ist und zu frühe operative Maßnahmen nicht angezeigt sind. • Die Aufklärung war nach der Beweisaufnahme ordnungsgemäß: Aufklärungsbogen mit Zeichnungen und Unterschriften sowie die glaubhaften Zeugenaussagen belegen, dass über Inkontinenz und Alternativen (Abwarten, Bestrahlung, Operation) informiert wurde. • Prozentangaben im Aufklärungsbogen sind rechtlich nicht allein maßgeblich; entscheidend ist, ob sie dem Patienten eine realistische Risikoeinschätzung im Großen und Ganzen ermöglichten. Hier waren die Zahlen einordnungsfähig und wurden durch das Gutachten als möglich und plausibel gewertet. • Spätere, erstmals spät vorgetragene Vorwürfe sind prozessual unbeachtlich oder bereits im Gutachten berücksichtigt; unsubstantiierte Behauptungen zur Kausalität sind nicht ausreichend. • Mangels festgestellter Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bestehen weder Schmerzensgeld- noch Erstattungsansprüche. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht erkennt, dass zwar eine erhebliche und belastende Inkontinenz eingetreten ist, jedoch weder ein Behandlungsfehler noch eine unzureichende Aufklärung festgestellt werden konnten. Die vorgelegten Aufklärungsunterlagen und die glaubhaften Zeugenaussagen in Verbindung mit dem sachverständigen Gutachten rechtfertigen keine Haftung der Beklagten. Nach den getroffenen Feststellungen sind daher die geltend gemachten Schmerzensgeld- und Erstattungsansprüche nicht begründet; die Entscheidung ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.