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Beschluss

620 KLs 5/11

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten wegen eines Verfallsanspruchs ist auf die tatsächlich titulierte Arrestsumme zu beschränken. • Ein Arrestbeschluss kann insoweit aufgehoben werden, als der festgestellte Verfall von Wertersatz den ursprünglich festgesetzten Arrestbetrag übersteigt. • Der Verfall von Wertersatz kann durch ein Urteil gemäß §§ 73 Abs.1, 73 Abs.3, 73a Satz1 StGB in einer konkreten Geldforderung festgestellt und damit der Arrest bestätigt werden.
Entscheidungsgründe
Beschränkung dinglichen Arrests auf titulierten Verfall von Wertersatz • Der dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten wegen eines Verfallsanspruchs ist auf die tatsächlich titulierte Arrestsumme zu beschränken. • Ein Arrestbeschluss kann insoweit aufgehoben werden, als der festgestellte Verfall von Wertersatz den ursprünglich festgesetzten Arrestbetrag übersteigt. • Der Verfall von Wertersatz kann durch ein Urteil gemäß §§ 73 Abs.1, 73 Abs.3, 73a Satz1 StGB in einer konkreten Geldforderung festgestellt und damit der Arrest bestätigt werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg begehrte den Verfall von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte A. B. M. GmbH in Höhe von ursprünglich 1.642.200 Euro. Auf Antrag war durch das Amtsgericht Hamburg ein dinglicher Arrest in dieses Vermögen angeordnet; diese Anordnung wurde später von der Kammer in einem Beschluss bestätigt und modifiziert. Die Kammer überprüfte die Höhe des Arrests und stellte fest, dass der letztlich durch Urteil zu verfallende Wertersatz geringer ist. Es ging somit um die Frage, in welcher Höhe der dingliche Arrest letztlich aufrechterhalten bleiben muss. Die Entscheidung betraf die Aufhebung des Arrests für den Teilbetrag, der den durch das Urteil festgestellten Verfall übersteigt. Parallel traf das Landgericht eine substanzielle Entscheidung über den Verfall von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte selbst. • Ausgangspunkt war der Arrestbeschluss des Amtsgerichts, mit dem ein dinglicher Arrest zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz angeordnet worden war. • Die Kammer prüfte die materielle Grundlage des Arrests und die tatsächliche Höhe des zu verfallenden Wertersatzes; ein Arrest darf nicht über die tatsächlich begründete Forderung hinaus fortbestehen. • Rechtlicher Maßstab für die Verfallfeststellung bildeten die strafrechtlichen Vorschriften über Verfall von Wertersatz, insbesondere §§ 73 Abs.1, 73 Abs.3, 73a Satz1 StGB, die die Anordnung und Feststellung des Verfalls regeln. • Die Kammer wog ab, dass der Arrest der Sicherung des künftigen Titels dient und daher in seiner Höhe an den letztlich festgestellten Anspruch anzupassen ist. • Auf dieser Grundlage hob die Kammer den Arrest in Höhe von 1.252.200 Euro auf und beließ einen Arrestbetrag von insgesamt 390.000 Euro, der dem durch Urteil festgestellten Verfall entspricht. • Abschließend ordnete die Kammer durch Urteil den Verfall von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte A. B. M. GmbH in Höhe von 390.000 Euro an. • Durch die Anpassung bleibt der Sicherungszweck gewahrt, ohne dass ein unverhältnismäßig hoher Arrestbestand bestehen bleibt. Die Kammer hat teilweise stattgegeben: der bisherige dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten A. B. M. GmbH bleibt bestehen, jedoch nur in der Höhe von 390.000 Euro; der Arrest übersteigender Betrag von 1.252.200 Euro wurde aufgehoben. Ferner ordnete das Gericht gemäß §§ 73 Abs.1, 73 Abs.3, 73a Satz1 StGB den Verfall von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte in genau dieser Höhe von 390.000 Euro an. Damit ist die Sicherung auf den tatsächlich festgestellten Verfallsanspruch reduziert worden und der Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg in dieser Höhe tituliert.