Beschluss
324 O 96/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Veröffentlichung mit versteckter Kamera gedrehter Filmaufnahmen kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Klinik verletzt werden.
• Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs können Ordnungsmittel in hoher Höhe angedroht werden, einschließlich Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
• Bei Eilbedürftigkeit und hinreichendem Darlegungs- und Glaubhaftmachungsgrad reicht die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs; Kosten und Streitwert sind vom Gericht festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsverfügung gegenüber Sender wegen Veröffentlichung versteckter Kameraaufnahmen • Veröffentlichung mit versteckter Kamera gedrehter Filmaufnahmen kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Klinik verletzt werden. • Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs können Ordnungsmittel in hoher Höhe angedroht werden, einschließlich Ordnungsgeld und Ordnungshaft. • Bei Eilbedürftigkeit und hinreichendem Darlegungs- und Glaubhaftmachungsgrad reicht die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs; Kosten und Streitwert sind vom Gericht festzusetzen. Die Antragstellerin betreibt eine Klinik, in deren Räumlichkeiten mit einer versteckten Kamera Filmmaterial aufgenommen wurde. Die Antragsgegnerinnen strahlten bzw. verbreiteten dieses Material in einer Sendung mit dem Titel ‚katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern!‘. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um die weitere Veröffentlichung und Verbreitung dieses Filmmaterials zu untersagen. Es besteht Eilbedürftigkeit, weil die weitere Verbreitung fortlaufenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Klinik bewirken kann. Die Antragsgegnerinnen sind zur Unterlassungsverfügung aufgefordert worden. Das Gericht hat den Sachverhalt geprüft und über Anordnung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung entschieden. • Die Veröffentlichung mit versteckter Kamera erstellter Aufnahmen berührt schutzwürdige Interessen der Antragstellerin, insbesondere Persönlichkeits- und Betriebsgeheimnisse, sodass ein Anspruch auf Unterlassung besteht. • Zur wirksamen Sicherung des Unterlassungsanspruchs ist eine einstweilige Verfügung geeignet und erforderlich, weil nach den vorgelegten Tatsachen eine Wiederholungsgefahr besteht und ein §-Vergleich nicht ersichtlich ist. • Das Gericht setzte zur Durchsetzung der Verfügung empfindliche Ordnungsmittel fest: für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 oder ersatzweise Ordnungshaft, insgesamt Ordnungshaft bis zu zwei Jahren. • Die Antragsgegnerinnen wurden verpflichtet, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen; der Streitwert wurde vom Gericht auf EUR 80.000 festgesetzt. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen: Den Antragsgegnerinnen ist es untersagt, das mit versteckter Kamera in den Räumlichkeiten der Klinik entstandene Filmmaterial weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Unterlassung wurden erhebliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 je Zuwiderhandlung und ersatzweise Ordnungshaft, insgesamt bis zu zwei Jahre) angedroht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte. Der Streitwert wurde auf EUR 80.000 festgesetzt. Das Gericht schützt damit die rechtlich relevanten Interessen der Antragstellerin gegen die fortgesetzte Verbreitung der Aufnahmen.