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Beschluss

326 T 18/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eröffnungsantrag kann nach Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgestellt werden, der Antragsteller muss jedoch die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft machen (§§ 14, 320 InsO). • Zur Glaubhaftmachung gehören die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und die Qualifikation der Forderung als Nachlassforderung; ein Unpfändbarkeitsprotokoll aus der Zeit vor dem Tod genügt hierfür nicht ohne weiteres. • Fehlt die hinreichende Glaubhaftmachung und ein ersichtliches Rechtsschutzbedürfnis, ist der Eröffnungsantrag unzulässig. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei (§ 4 InsO, § 97 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Eröffnungsantrag nach Tod des Schuldners: Glaubhaftmachung des Nachlassinsolvenzgrundes erforderlich • Ein Eröffnungsantrag kann nach Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren umgestellt werden, der Antragsteller muss jedoch die Voraussetzungen für ein Nachlassinsolvenzverfahren glaubhaft machen (§§ 14, 320 InsO). • Zur Glaubhaftmachung gehören die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und die Qualifikation der Forderung als Nachlassforderung; ein Unpfändbarkeitsprotokoll aus der Zeit vor dem Tod genügt hierfür nicht ohne weiteres. • Fehlt die hinreichende Glaubhaftmachung und ein ersichtliches Rechtsschutzbedürfnis, ist der Eröffnungsantrag unzulässig. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei (§ 4 InsO, § 97 Abs.1 ZPO). Die Gläubigerin B. G. beantragte am 16.4.2015 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S. M. wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.192,10 Euro. Das Amtsgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Schuldner verstarb am 9.11.2015, noch vor der Eröffnungsentscheidung. Die Gläubigerin erklärte, sie wolle die Überleitung des Verfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren; das Gericht forderte sie auf, die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und ihre Stellung als Nachlassgläubigerin glaubhaft zu machen. Sie legte vor Gericht unter anderem ein Unpfändbarkeitsprotokoll aus der Zeit vor dem Tod vor. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Gläubigerin habe die geforderte Glaubhaftmachung nicht erbracht. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht bestätigte die Ablehnung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 34 Abs.1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs.1 S.1 InsO, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. • Rechtslage bei Tod des Schuldners: Tritt der Tod nach Antragstellung, aber vor Eröffnung ein, kann das Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet werden; die Regeln des Nachlassinsolvenzverfahrens gelten ex nunc (§ 320 InsO). • Glaubhaftmachungspflicht: Der Antragsteller muss für das Nachlassinsolvenzverfahren die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und die Qualifikation der Forderung als Nachlassforderung glaubhaft machen; eine bloße Vorlage eines Unpfändbarkeitsprotokolls aus der Zeit vor dem Tod ersetzt diese Darlegung nicht. • Rechtsschutzbedürfnis: Es muss dargetan werden, dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Durchsetzung der Forderung geeignet ist; hier liegt nach Auffassung des Gerichts kein erkennbares berechtigtes Interesse vor, weil der Nachlass voraussichtlich überschuldet und eine Teilbefriedigung unwahrscheinlich ist. • Formelle Glaubhaftmachung: Mangels hinreichender Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO i.V.m. § 14 InsO war der Eröffnungsantrag unzulässig. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs.1 ZPO; Gegenstandswertfestsetzung nach § 58 GKG. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, weil die Gläubigerin die Voraussetzungen eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargetan, dass der Nachlass zahlungsunfähig ist oder dass ihre Forderung als Nachlassforderung besteht, und es fehlt an einem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wurde auf 12.192,10 Euro festgesetzt.