Urteil
411 HKO 99/14
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements gehört nicht zu den aus einer Versicherungsentschädigung nach § 86 VVG übergehenden Schadensersatzansprüchen.
• Nach Untergang der Ladung besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements über nicht mehr existierende Ware.
• Der Verfrachter kann sich nicht von Haftung befreien, wenn er nicht nachweist, dass Seeuntüchtigkeit bei ordentlicher Sorgfalt bis Reiseantritt nicht erkennbar war (§ 498 Abs.2 HGB).
• Bei fehlendem Beförderungsdokument des Hauptverfrachters bestimmt sich die Haftungsbegrenzung nach Lademitteln (§ 504 Abs.1 Satz 3 HGB), nicht nach einem Konnossement des Unterverfrachters.
• Die Beklagte ist nicht kraft HBÜ haftungsbeschränkt, weil sie nicht unter den Begriff Ship Owner/Operator des HBÜ fällt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Verfrachters bei Ladungsverlust; kein Anspruch auf nachträgliches Konnossement • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements gehört nicht zu den aus einer Versicherungsentschädigung nach § 86 VVG übergehenden Schadensersatzansprüchen. • Nach Untergang der Ladung besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements über nicht mehr existierende Ware. • Der Verfrachter kann sich nicht von Haftung befreien, wenn er nicht nachweist, dass Seeuntüchtigkeit bei ordentlicher Sorgfalt bis Reiseantritt nicht erkennbar war (§ 498 Abs.2 HGB). • Bei fehlendem Beförderungsdokument des Hauptverfrachters bestimmt sich die Haftungsbegrenzung nach Lademitteln (§ 504 Abs.1 Satz 3 HGB), nicht nach einem Konnossement des Unterverfrachters. • Die Beklagte ist nicht kraft HBÜ haftungsbeschränkt, weil sie nicht unter den Begriff Ship Owner/Operator des HBÜ fällt. Die Klägerin als Ladungsversicherer nahm die Beklagte als Verfrachterin aus übergegangenem Recht wegen Verlusts gelieferter elektronischer Bauteile in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin kaufte Waren FOB und beauftragte die Beklagte mit Abholung; diese vergab an einen Unterverfrachter, der ein Konnossement ausstellte. Die Sendung ging beim Auseinanderbrechen des Frachterschiffs auf See vollständig unter. Die Klägerin zahlte Entschädigung an ihre Versicherungsnehmerin und forderte Ersatz des Warenwerts sowie Ausstellung eines Konnossements durch die Beklagte. Die Beklagte behauptete Unkenntnis von erkennbarem Mangel der Seetüchtigkeit, berief sich subsidiär auf Haftungsbegrenzung nach HGB und auf eine globale HBÜ-Beschränkung; sie machte geltend, das vom Unterverfrachter ausgestellte Konnossement sei bereits übergeben worden und die Fracht nicht bezahlt. • Konnossementsanspruch: Die Klägerin ist nicht Inhaberin eines Anspruchs auf Ausstellung eines Konnossements, da dieser nicht mit der auf Schadensersatz nach § 86 VVG übergegangenen Forderung erfasst ist. Selbst bei wirksamer Abtretung wäre der Anspruch entfallen, weil das der Klägerin bereits vorliegende Konnossement des Unterverfrachters angenommen und vor Reiseende kein weiteres Konnossement verlangt wurde; nach Untergang der Ware besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements über nicht mehr vorhandene Güter (§ 513 HGB). • Haftung für Verlust der Güter: Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 498 Abs.1 i.V.m. § 452a HGB für den Verlust zwischen Übernahme und Ablieferung, da die Ware durch den Untergang verloren ging. • Freiheit von der Haftung: Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Seeuntüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis Reiseantritt unentdeckbar war (§ 498 Abs.2 HGB). Das gerichtliche Sachverständigengutachten zeigte erhebliche Tiefgangsabweichungen (hogging-Zustand), die Anlass zur Prüfung gegeben hätten; die Schiffsführung setzte die Fahrt fort, sodass die Beklagte einzustehen hat. • Haftungsbegrenzung nach HGB: Die Entschädigung war nach § 504 Abs.1 HGB zu begrenzen; das maßgebliche Bezugsobjekt waren die sechs Paletten als Lademittel (§ 504 Abs.1 Satz 3 HGB), weil kein entsprechendes Beförderungsdokument der Beklagten vorlag. Daraus ergab sich die Stückhaftung (6 x 666,67 SZR), umgerechnet zu EUR 4.577,38; dies übersteigt die gewichtsmäßige Haftungsbegrenzung nicht. • HBÜ-Einwendung: Die Beklagte kann sich nicht auf die globale Haftungsbegrenzung des HBÜ berufen, weil sie nicht als Ship Owner/Operator im Sinne des HBÜ gilt; eine Einbindung in den Schiffsbetrieb (z.B. Slot-Charterer) ist nicht dargetan. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 92 ZPO, 709 ZPO. Die Klage wurde hinsichtlich der Konnossementsausstellung abgewiesen; die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte nachträglich über untergegangene Ware ein Konnossement ausstellt. Zugunsten der Klägerin wurde hingegen ein Anspruch auf Schadensersatz festgestellt, allerdings beschränkt nach § 504 Abs.1 HGB auf die Stückhaftung für sechs Paletten, was einem Betrag von EUR 4.777,38 einschließlich Zinsen entspricht. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Seeuntüchtigkeit bis Reiseantritt nicht erkennbar war, sodass die Haftungsbefreiung nach § 498 Abs.2 HGB nicht greift. Eine Berufung auf die HBÜ haftungsbeschränkung steht der Beklagten nicht zu, da sie nicht als Ship Owner/Operator im Sinne des Übereinkommens anzusehen ist. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.