Urteil
322 O 379/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Weiterverbreitung eines Drittbriefs kann eine eigene, nicht durch Distanzierung gerechtfertigte Verbreitungshandlung und somit persönlichkeitsrechtsverletzend sein.
• Auch Äußerungen zur Sozialsphäre sind schutzwürdig und können Unterlassungsansprüche begründen.
• Wissenschafts- oder Vereinsinteressen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen; eine Interessenabwägung kann zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Weiterverbreitung unwahrer Behauptungen zu Unterstützung und Franchisesystem • Die Weiterverbreitung eines Drittbriefs kann eine eigene, nicht durch Distanzierung gerechtfertigte Verbreitungshandlung und somit persönlichkeitsrechtsverletzend sein. • Auch Äußerungen zur Sozialsphäre sind schutzwürdig und können Unterlassungsansprüche begründen. • Wissenschafts- oder Vereinsinteressen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen; eine Interessenabwägung kann zugunsten des Persönlichkeitsrechts ausfallen. Die Klägerin betreibt ein Franchisekonzept zur Verbreitung einer Pilzzuchtmethode; die Entwicklerin der Methode, Frau G., hatte an der Gründung mitgewirkt und erhielt einen Minderheitsanteil. Frau G. verfasste ein Schreiben mit Vorwürfen gegen die Klägerin, das sie online stellte. Der Beklagte leitete dieses Schreiben an einen Professor weiter. Die Klägerin rügt drei im Schreiben enthaltene Behauptungen als unrichtig: sie unterstütze die Stiftung ‚T. F. o. H. F.‘ nicht, sie habe Frau G. nicht unterstützt, und sie habe Franchiseverträge mit Trainings ohne Rücksprache angeboten. Die Klägerin verlangt Unterlassung der Weiterverbreitung dieser Behauptungen; das Landgericht hatte zuvor bereits in eilverfahren eine Untersagung angeordnet. Der Beklagte verteidigt sich mit Verweis auf Distanzierung, die Wissenschaftsfreiheit, die öffentliche Vorverbreitung durch Frau G. sowie darauf, dass es sich um Äußerungen der Sozialsphäre handele. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert aus grundrechtlichem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG). • Der Beklagte ist passivlegitimiert, weil er das Schreiben nicht nur weiterleitete, sondern in einen eigenen Gedankengang einführte und sich nicht ausreichend distanzierte; damit machte er die Äußerungen zu eigenen Tatsachenbehauptungen. • Die Absendung an einen einzelnen Adressaten begründet trotzdem eine Verbreitungshandlung; vorangegangene Veröffentlichung durch Dritte entbindet nicht von Unterlassungsansprüchen, wenn sie nicht großflächig bekannt gewesen ist. • Die Interessenabwägung spricht gegen den Beklagten: Wissenschaftsfreiheit und Schutz persönlicher Beziehungen rechtfertigen nicht die Verbreitung unwahrer Behauptungen; es lag keine vereinsinterne Kommunikation vor und der Weitergabe fehlte die Eignung, Klarheit zu schaffen. • Die konkreten Behauptungen im G.-Schreiben sind insgesamt unrichtig: Die Klägerin hat Frau G. ein Forum und Mitwirkungsmöglichkeiten geboten, somit unterstützend gewirkt; die Zuschreibung, die Klägerin habe die Stiftung unterstützt, ist falsch; und die Darstellung, Franchiseverträge seien ohne Rücksprache angeboten worden, entspricht nicht der tatsächlichen Aufklärung und Zusammenarbeit. • Das Vorbringen des Beklagten, finanzielle oder formale Feinheiten der Unterstützung rechtfertigten die Behauptungen, ändert nichts an der Gesamtwürdigung; auch Einwände zur sprachlichen Ungenauigkeit von Frau G. entbinden nicht von Unterlassungspflichten. • Das Gericht stützt sich in rechtlicher Würdigung auf die maßgebliche Interessenabwägung, die Abgrenzung zwischen Sozialsphäre und schutzwürdigen Persönlichkeitsrechten sowie auf die Voraussetzungen für eine Übernahme fremder Äußerungen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird zur Unterlassung verurteilt, die beanstandeten Behauptungen über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Kosten trägt der Beklagte. Damit hat die Klägerin im Kern obsiegt, weil das Gericht die Verbreitung der unwahren Behauptungen als rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung wertet und eine Abwägung mit Schutzinteressen der Wissenschaft nicht genügt hat. Die Entscheidung stellt klar, dass auch die Weiterleitung eines fremden Schreibens ohne klare Distanzierung Unterlassungsansprüche begründen kann und die Klägerin nicht verpflichtet ist, erst alle anderen möglichen Verbreiter selbst zu verfolgen. Das Urteil schützt die Klägerin vor weiterer Verbreitung der konkret benannten Unwahrheiten und sorgt für prozessuale Durchsetzbarkeit durch Ordnungsmittel.