Beschluss
328 T 24/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24.3.2016 - Az.: 71p K 53/13 wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht unter impliziter Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerung gem. § 765a ZPO dem Ersteher den Zuschlag erteilt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. 2 a) Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 765a ZPO verneint. Nach dieser Vorschrift kann die Zwangsvollstreckung einstweilen oder äußerstenfalls auch dauerhaft eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 3 Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Vollstreckungsschutz vom 14.4.2015 auf eine bei Verlust ihrer verfahrensgegenständlichen Wohnung gegebene Suizidgefahr gestützt hat und hieran im vorliegenden Rechtsmittelverfahren festhält, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Nach den vorliegenden psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom 5.8.2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 14.1.2016, sowie Dr. S.-B. vom 18.3.2016 hält die Kammer eine Suizidalität, die sich bei Rechtskraft der Zuschlagsentscheidung aktualisieren könnte, jedenfalls nicht mehr für gegeben. Zwar hat der Sachverständige Dr. L. angenommen, dass die Zuschlagserteilung zu einer erheblichen Akzentuierung der (seinerzeit) bestehenden depressiven Symptomatik führen werde und in der Folge damit gerechnet werden müsse, dass sich aus der latenten Suizidalität zeitnah eine akute Suizidalität entwickeln werde. Allerdings hat er auch festgestellt, dass die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin innerhalb eines halben Jahres therapierbar sei, und eine Einstellung des Verfahrens - nur - während dieser Zeitspanne empfohlen. Eine Psychotherapie ist ausweislich des Schreibens des Universitätsklinikums E. - wenn auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur wegen „somatischer Beschwerden“ - mindestens von Januar bis März dieses Jahres auch durchgeführt worden und sollte anschließend ambulant fortgesetzt werden. 4 Angesichts der Tatsache, dass somit die von dem Sachverständigen Dr. L. für erforderlich gehaltene Einstellungsfrist verstrichen ist - wenn auch lediglich faktisch, ohne eine ausdrückliche Einstellungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts - und in dieser Zeit eine Psychotherapie stattgefunden hat - wenn auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne konkreten Bezug auf die Wohnungsfrage -, konnte auch mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Gläubigerinteressen nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von Dr. L. angenommene Suizidalität noch fortbesteht. Vielmehr war es geboten, den Status der bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Störung durch eine erneute Begutachtung festzustellen. Dies ist im Betreuungsverfahren durch das Amtsgericht H. veranlasst worden. Obwohl das dort durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. S.-B. erstellte Gutachten primär dazu diente, eine Grundlage für die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung zu schaffen, sieht die Kammer sich nicht gehindert, die darin getroffenen Einschätzungen auch für die hier zu entscheidende Frage, ob eine Einstellung des Versteigerungsverfahrens und entsprechende Aussetzung des Zuschlags weiterhin geboten ist, heranzuziehen, zumal das Betreuungsverfahren gerade als flankierende Maßnahme des hiesigen Versteigerungsverfahren geprüft wurde. 5 Nach den die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.-B. lagen aber bei Erstellung seines Gutachtens keine Hinweise auf eine latente oder akute Suizidalität der Beschwerdeführerin mehr vor und die Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht mehr aufgrund psychischer Einschränkungen an der Regelung der Wohnungsfrage gehindert. Diese Einschätzung wird in dem schriftlichen Gutachten plausibel und nachvollziehbar begründet, insbesondere mit Bezug auf die in der Exploration zutage getretene erhaltene Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Reflexion ihrer Lage und fehlende Hinweise auf Antriebsstörungen. Dies gilt vor allem für die in dem Gutachten wiedergegebene eigene Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich imstande sehe, notfalls (ohne Hilfe eines Betreuers) eine neue Wohnung zu suchen, die geäußert zu haben die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. 6 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere mit Schriftsatz vom 19.5.2016 Einwendungen gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S.-B. vorbringt, teilt die Kammer ihre Bedenken nicht. Insbesondere sieht sie keinen Anlass zu der Annahme, der Sachverständige habe eine vorhandene Aggressivität als Aufmerksamkeit fehlgedeutet. Vielmehr erachtet die Kammer die Ergebnisse des Gutachtens als mit hinreichenden Tatsachen plausibel begründete Einschätzungen und hat im Übrigen auch keine Zweifel an der Sachkunde des Gutachters. 7 Der Befund des Sachverständigen deckt sich im Übrigen auch mit weiteren Erkenntnissen aus dem Akteninhalt. So war die Beschwerdeführerin am 23.3.2016 in der Lage, sich mit einer „eidesstattlichen Erklärung“ an das Gericht zu wenden, in der sie ihre Situation eloquent und differenziert darstellt und alternative Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Zwei Tage zuvor hatte sie sich - offenbar aus eigenem Antrieb - im Ambulanzzentrum des UKE vorgestellt, um sich behandeln zu lassen. Auch hat der Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie Dr. B. ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Obergutachtens vom 13.10.2015 keine weitere Indikation zur Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie gesehen, was darauf hindeutet, dass auch dieser Gutachter seinerzeit keine Anzeichen einer bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin gesehen hat. Schließlich hat auch die Betreuungsbehörde bereits am 27.10.2015 eine Betreuung deshalb nicht für geboten gehalten, weil die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der Behörde seinerzeit in der Lage gewesen sei, ihre Lebenssituation umfassend zu erfassen und zu reflektieren, und eine Selbstgefährdung nicht bestehe. 8 Auch der Umstand, dass die allgemeinmedizinische Ambulanz des UKE am 21.3.2016 die Einschätzung geäußert hat, die „drohende Versteigerung“ könne den Erfolg der Psychotherapie gefährden mit unabsehbaren Folgen für die Gesundheit der Beschwerdeführerin, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Suizidgefahr wird auch in diesem Schreiben nicht befürchtet, sondern es wird - offenbar allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, jedenfalls ohne nähere Begründung - lediglich eine Gefährdung des Therapieerfolges angenommen. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist hiermit der Erfolg einer Therapie wegen somatischer Beschwerden gemeint sei, deren Art und Ausmaß die Beschwerdeführerin allerdings nicht näher bezeichnet. 9 Da indes nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S.-B., die insoweit mit den Ausführungen Dr. L. nicht in Widerspruch steht, zu diesem Zeitpunkt bereits eine wesentliche psychische Stabilisierung und Verbesserung des noch von Dr. L. festgestellten Krankheitsbildes eingetreten war, besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, bei Fortsetzung des Verfahrens eine Gesundheitsbeeinträchtigung von einem solchen Ausmaß zu befürchten, dass die berechtigten Interessen der Gläubigerseite an einem zügigen Abschluss des Versteigerungsverfahrens, denen die gesetzgeberische Wertung des § 765a ZPO im Regelfall den Vorrang einräumt, hinter dem Einstellungsinteresse der Beschwerdeführerin zurückzustehen hätten. Dies gilt umso weniger, als auch der Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht erkennen lässt, auf welchem Weg die von ihr geltend gemachten Hindernisse beseitigt werden könnten. Denn nach ihrem Vortrag sei eine Therapie, die auch der Klärung der Wohnungssituation dienen könnte, mangels Kostenzusage der Krankenkasse nicht möglich; bei der stationär durchgeführten und ambulant fortzusetzenden Psychotherapie gehe es um eine andere Problematik. Träfe dies zu, müsste aber - zumal die Beschwerdeführerin auch eine Betreuung ablehnt - ggf. dauerhaft von einer Fortführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens abgesehen werden, was angesichts der grundsätzlich bestehenden Therapierbarkeit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin der Gläubigerseite sicher nicht zugemutet werden kann. Bei Abwägung der widerstreitenden, auch grundrechtlich geschützten Interessen beider Seiten gibt die Kammer daher im vorliegenden Fall demjenigen der Gläubigerseite den Vorzug. 10 b) Weitere, von § 765a ZPO unabhängige Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluss werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 11 2. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 114 ZPO. Die sofortige Beschwerde, für die die Prozesskostenhilfe begehrt wird, hat aus den unter 1. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 12 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Da die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ausschließlich damit begründet wird, dass das Vollstreckungsgericht zu Unrecht eine Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO unterlassen habe, richten sich die Gerichtskosten nach Vorbemerkung Nr. 2.2 zum Hauptabschnitt 2 des Teils 2 des Gebührenverzeichnisses zum GKG i.V.m. Nr. 2240 (vgl. ebenso LG Wuppertal, Beschluss vom 1.6.2015, 16 T 193/14 - juris - m.w.N.). Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gebührenfrei. 13 4. Anlass, das Verfahren auf die Kammer zu übertragen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine bloße Rechtsanwendung im Einzelfall.