Beschluss
332 S 13/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.02.2016, Aktenzeichen 17a C 456/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Gründe 1 Die Berufung der beklagten Partei hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schadensersatz verurteilt, weil der Beklagte seine gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten als Treuhänder schuldhaft verletzt hat (§ 60 InsO). 3 Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. 4 Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 14./15.10.2010 um eine „Vereinbarung mit Geltungsanspruch“ handele und dass eine Zahlungsverpflichtung des Klägers lediglich durch einvernehmliche Aufhebung beendet werden konnte (abgesehen von dem Fall des § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO). Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die Vereinbarung vom 14./15.10.2010 dem Kläger eine selbständige Beschäftigung ermöglicht werden sollte und gemäß § 295 Abs. 2 InsO damaliger Fassung der Verpflichtung des Klägers genügen sollte, der Insolvenzmasse für diesen Zweck einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen, wie wenn er eine nicht selbständige Tätigkeit ausüben würde. Dass der Kläger mit dieser Vereinbarung Leistungen versprechen sollte und wollte, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgingen, ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht. Dass eine Beendigung der Zahlungspflicht an den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung geknüpft sein sollte, folgt ebenfalls nicht aus dem Inhalt der Vereinbarung auch nicht im Umkehrschluss aus Ziffer 6, demzufolge die Vereinbarung, ohne dass es einer gesonderten Aufhebungsvereinbarung bedarf, unwirksam wird, sofern das Insolvenzgericht rechtskräftig über die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO entscheidet. Hiermit wird lediglich die bestehende gesetzliche Regelung bekräftigt, ohne dass im Übrigen von der Notwendigkeit einer Aufhebungsvereinbarung und schon gar nicht über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus auszugehen wäre. Die Vereinbarung genügte §§ 35, 295 Abs. 2 InsO, derzufolge der Schuldner die Insolvenzmasse so zu stellen hatte, wie wenn er einem angemessenen Dienstverhältnis nachgehen würde und der Treuhänder unter Berücksichtigung dessen ihm mitzuteilen hatte, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Einen weitergehenden Regelungsgehalt insbesondere bezüglich der Dauer der Zahlungsverpflichtung kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Parteien, insbesondere der Kläger, über die insolvenzrechtlichen Pflichten hinausgehende Pflichten übernehmen wollten oder sollten und dass der Neuerwerb durch die selbständige Tätigkeit des Klägers gegenüber der nicht selbständigen schlechter gestellt werden sollte. Der Beklagte kann dem Kläger auch kein widersprüchliches Verhalten vorwerfen, wenn dieser auf die Mitteilung des Beklagten die Zahlungen - bereits - zum Juli 2012 eingestellt hat. Aufgrund der Stellung des Beklagten durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass er dementsprechend handeln durfte, ohne dass dem ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille auf Aufhebung der Vereinbarung beizumessen wäre. Auch wenn, wie der Beklagte auch vorträgt, die Abführungsvereinbarung bis zum Ende des Insolvenzverfahrens gelten sollte, so entspricht dies lediglich dem zunächst fortwirkenden Insolvenzbeschlag, bedeutet jedoch nicht, dass damit die insolvenzrechtliche Rechtslage abbedungen werden sollte; denn nicht anders als bei der Abtretungserklärung ergab sich die Berechtigung des Klägers erst im Nachhinein durch die Erteilung der Restschuldbefreiung. 5 Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Dass er auf der Grundlage der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 3.12.2009, IX ZB 247/08 und vom 22.4.2010, IX ZB 196/09) gehalten war, den nach Ablauf der Abtretungsfrist eingehenden Neuerwerb zu sichern und ihn im Fall der Restschuldbefreiung an den Kläger auszukehren, hätte dem Beklagten bekannt sein müssen. Wie ausgeführt konnte er demgegenüber nicht davon ausgehen, dass die Vereinbarung vom 14./15.10.2010 einen davon abweichenden Regelungsinhalt haben würde. 6 Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden, insbesondere auch nicht aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen. Solange die Restschuldbefreiung nicht erteilt war, musste der Kläger die Zahlungen zunächst weiter an die Masse leisten; er handelte daher keineswegs schuldhaft. Es ist auch nicht Sache des Klägers gewesen, den Beklagten auf seine Pflichten zur Sicherung und Auskehrung der Zahlungen hinzuweisen, so dass der Beklagte dem Kläger auch nicht vorwerfen kann, dass er seine Ansprüche erst im Februar 2013 geltend gemacht hat. 7 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.