Urteil
308 O 260/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Auszahlung des Kapitalkontoguthabens kann durch ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erfüllter vertraglicher Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 273 BGB vereitelt werden.
• Regelungen über Abführungspflichten für nach dem Ausscheiden anfallende Vergütungen können gemäß § 740 BGB gesondert neben der Auseinandersetzungsbilanz vereinbart werden.
• Die Vereinbarung einer gestaffelten Abführungspflicht für Vergütungen aus weitergeführten, dem Ausscheidenden persönlich übertragenen Ämtern ist nicht per se unwirksam, unbillig oder sittenwidrig und stellt keine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.
Entscheidungsgründe
Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erfüllter Auskunftspflicht und Zulässigkeit von Abführungspflichten bei schwebenden Vergütungen • Ein Anspruch auf Auszahlung des Kapitalkontoguthabens kann durch ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erfüllter vertraglicher Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 273 BGB vereitelt werden. • Regelungen über Abführungspflichten für nach dem Ausscheiden anfallende Vergütungen können gemäß § 740 BGB gesondert neben der Auseinandersetzungsbilanz vereinbart werden. • Die Vereinbarung einer gestaffelten Abführungspflicht für Vergütungen aus weitergeführten, dem Ausscheidenden persönlich übertragenen Ämtern ist nicht per se unwirksam, unbillig oder sittenwidrig und stellt keine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar. Der Kläger war bis 31.12.2012 überregionaler Partner einer Sozietät (Beklagte) und übernahm nach Ausscheiden einen Teil seines früheren Profitcenters. Die Parteien hatten einen Sozietätsvertrag mit Regelungen zu Abtretung von Vergütungsansprüchen, Gewinnverteilung, Auseinandersetzung (§17) sowie besonderen Abführungsregelungen für nach dem Ausscheiden anfallende Vergütungen aus übernommenen Ämtern (§19.2). Die Beklagte erstellte eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag 31.12.2012 und ermittelte ein positives Kapitalkontoguthaben; der Kläger verlangte daraus 500.000 € Auszahlung. Die Beklagte verweigerte Zahlung und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter und unvollständiger Auskünfte/Rechenschaftslegung (§19.6) sowie auf Gegenansprüche aus §19.2 und einen Kaufpreisanspruch für übernommenes Anlagevermögen. Ein Schiedsverfahren über die Auseinandersetzungsbilanz wurde nicht durchgeführt. Der Kläger macht wirtschaftliche Unbilligkeit und Unwirksamkeit der Abführungsregelung geltend. • Zulässigkeit und Grund des Zahlungsanspruchs: Der Kläger hat einen grundsätzlichen Anspruch aus §§730, 738 Abs.1 S.2 BGB auf Auszahlung des gemäß Auseinandersetzungsbilanz ermittelten Kapitalkontos. Die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens (§17.4) verhindert die Klage nicht, da kein Schiedsverfahren beantragt wurde. • Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB: Die Beklagte kann gemäß §273 BGB die Auszahlung verweigern, weil der Kläger seiner vertraglichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht aus §19.6 i.V.m. §19.1, §19.2 nicht vollständig nachgekommen ist; die Auskunftspflicht betrifft insbesondere Vergütungen aus Verfahren, deren Bestellung vor dem Ausscheiden lag und die erst nach dem Ausscheiden abgerechnet werden. • Eigenständigkeit der §19.2-Regelung neben §17: Wortlaut, Systematik und Zweck des Sozietätsvertrags zeigen, dass die in §19.2 geregelten Abführungspflichten für schwebende Vergütungen nicht bereits abschließend durch die Auseinandersetzungsbilanz (§17) erfasst sind. §17 berechnet die Abfindung nach Substanzwert; §19.2 ist als besondere Umsetzung des §740 BGB zu verstehen, wonach schwebende Geschäfte gesondert abzurechnen sein können. • Billigkeitsprüfung und Sittenwidrigkeit: Die Staffelung der Abführungssätze in §19.2 ist weder unbillig noch sittenwidrig. Die Regelung berücksichtigt, dass die Sozietät Aufwendungen getragen und den Zugang zu Ämtern gefördert hat; sie ist nicht als unzulässige Kündigungsbeschränkung (§723 Abs.3 BGB) anzusehen. • Prüfung der behaupteten wirtschaftlichen Nachteile: Die konkreten wirtschaftlichen Berechnungen des Klägers zu angeblichen Verlusten sind unschlüssig und berücksichtigt nicht Gegenwerte wie den Verzicht der Sozietät auf Mandatsschutz oder Gewinne aus anderen Tätigkeitsbereichen; daher rechtfertigen sie nicht die Unberücksichtigung von §19.2. • Folge: Weil der Kläger die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nicht erfüllt hat und §19.2 wirksam ist, besteht für die Beklagte ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht, das den durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Klägers verhindert. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält fest, dass der Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz hat, dieser Anspruch jedoch derzeit durch das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach §273 BGB vereitelt ist, weil der Kläger seiner vertraglichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht aus §19.6 i.V.m. §19.1 und §19.2 nicht nachgekommen ist. Die besondere Abführungsregelung des Sozietätsvertrages (§19.2) ist wirksam und nicht unbillig, sittenwidrig oder als unzulässige Kündigungsbeschränkung zu qualifizieren; sie stellt eine zulässige Konkretisierung des gesetzlichen Gedankens des §740 BGB dar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.