Beschluss
318 T 39/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.2016, Az. 102d C 122/12, wie folgt geändert: Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87,5 % und die Beklagten 12,5 % zu tragen. Der Streitwert wird auf € 12.457,80 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.2016, Az. 102d C 122/12, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 06.07.2016, soweit ihm das Amtsgericht gem. § 91a ZPO die Kosten für die Anfechtung des auf der Eigentümerversammlung vom 06.11.2012 zu TOP 9 gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresgesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2012 auferlegt hat. Zudem begehrt er die Herabsetzung des Streitwerts für die Anfechtung des zu TOP 9 gefassten Beschluss, und zwar in der Weise, die sich bei einer Berechnung des Gesamtinteresses nach der sog. Hamburger Formel ergäbe. II. 2 Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 91a Abs. 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Streitwertbeschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG zulässig und begründet. Der Streitwert für die Anfechtung des zu TOP 9 gefassten Beschlusses ist auf € 9.337,80 festzusetzen. 1. 3 Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet. Die Änderung der Kostenquote resultiert lediglich aus der erfolgreichen Streitwertbeschwerde. 4 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht dem Kläger unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit er begehrt hatte, den auf der Eigentümerversammlung vom 06.11.2012 zu TOP 9 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Der verwendete Kostenverteilungsschlüssel entsprach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Dass die Wohnungseigentümer aufgrund eines mangels Beschlusskompetenz nichtigen Mehrheitsbeschlusses ab dem Jahr 2004 einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel angewendet haben, begründet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), diesen Kostenverteilungsschlüssel auch für den Wirtschaftsplan 2011 zu verwenden. Eine Selbstbindung der Wohnungseigentümer durch jahrelanges Anwenden eines von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilungsschlüssels tritt nicht ein. Eine schutzwürdige Vertrauensposition des Klägers bestand nicht. 2. 5 Die Streitwertbeschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (unter Bezugnahme auf einen Hinweis des Hanseatischen OLG vom 09.07.2014, Az. 2 W 44/14) ist die sog. Hamburger Formel zur Bestimmung des Gesamtinteresses im Rahmen des § 49a Abs. 1 GKG bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen weiterhin anzuwenden. Die Kammer sieht keinen durchgreifenden Grund, von ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 10.10.2008 - 318 T 79/08, ZMR 2009, 71; Beschluss vom 17.09.2009 - 318 T 34/09, ZMR 2010, 144; Beschluss vom 03.09.2010 - 318 T 54/10, ZMR 2011, 160; Beschluss vom 30.12.2010 - 318 T 75/10, ZMR 2011, 409; Urteil vom 17.02.2016 - 318 S 74/15, ZMR 2016, 391) abzuweichen und verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen. Die Ermittlung des Gesamtinteresses bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans ist nach wie vor äußerst streitig (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG, 4. Auflage, § 49a GKG Rdnr. 16; BeckOK WEG/Elzer, 28. Edition, Stand: 01.09.2016, § 43 Rdnr. 224). Die Auffassung der Kammer wird durch das Hanseatische OLG (Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873), das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2011 - 5 W 21/11, ZMR 2012, 457) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.2014 - I-18 W 53/12, ZWE 2015, 99) gestützt (zustimmend auch Dötsch, IMR 2016, 41). 3. 6 Nach der Hamburger Formel errechnet sich für die Anfechtung des zu TOP 9 gefassten Beschlusses folgendes Gesamtinteresse: € 77.520,80 - € 2.818,37 = € 74.702,43. 25 % davon sind € 18.675,61. Zuzüglich € 2.818,37 ergibt sich ein Betrag von € 21.493,98. 50 % davon sind € 9.337,80. Dieser Betrag unterschreitet nicht das Einzelinteresse des Klägers von € 2.818,37 und übersteigt nicht sein fünffaches Einzelinteresse (€ 14.091,85). 7 Aufgrund dessen ergibt sich ein Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren von € 12.457,80 und die aus dem Tenor ersichtliche (leicht) abweichende Kostenverteilung. 4. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Das Obsiegen des Klägers war so geringfügig, dass ihm die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.963,12 festgesetzt. Dabei ist die Kammer von den Kosten I. Instanz (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Klägers und der Beklagten) von € 6.052,58 ausgegangen (€ 957,00 [Gerichtskosten], € 1.826,65 [Rechtsanwaltskosten Kläger] und € 3.268,93 [Rechtsanwaltskosten Beklagte]). Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger durch das Amtsgericht zu 91 % auferlegt worden. Wären die Kosten der Anfechtung des zu TOP 9 gefassten Beschlusses den Beklagten auferlegt worden, hätte der Kläger nur 9 % der Kosten zu tragen gehabt. Aus der Differenz zwischen 91 % und 9 % (82 %) gemessen an den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz ergibt sich der Beschwerdewert. 9 In Bezug auf die Streitwertbeschwerde ergeht die Entscheidung gem. § 68 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Insoweit werden Auslagen nicht erstattet.