Urteil
332 O 203/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 2.533,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.749,95 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger machen die Rückabwicklung eines Immobilienkreditvertrages geltend. 2 Im März 2003 schlossen sie mit der Beklagten einen Immobilienkreditvertrag über 30.000,00 € (Anlage K1). Sie konnten den Kreditvertrag in der Folgezeit nicht vertragsgemäß bedienen. Mit Schreiben vom 10.2.2015 (Anlage K2) haben sie den Vertrag widerrufen. Die Beklagte hat den Widerruf nicht anerkannt. Die Kläger haben daraufhin keine Zahlungen mehr geleistet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2.6.2015 (Anlage B1) einen Rückstand in Höhe von 1.204,08 € zur Zahlung angefordert. Mit Schreiben vom 18.6.2015 hat die Beklagte den Kreditvertrag wegen Zahlungsrückstands gekündigt und eine Restforderung in Höhe von 2.533,46 € geltend gemacht (Anlage B2). Mit Schreiben vom 22.7.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass diese keine weiteren Zahlungen mehr leisten werden (Anlage B3). 3 Kläger behaupten, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil es darin heißt: „die Frist beginnt frühestens…“. Der Beklagten stehe kein Vertrauensschutz zur Seite, weil sie die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Zwischenüberschrift: „Widerrufsrecht“ nicht übernommen habe. Die Belehrung sei daher nicht hinreichend deutlich. 4 Sie verlangen die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die sie mit insgesamt 8.216,49 € berechnen. 5 Sie verlangen ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.180,44 €. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.216,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.8.2015, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.180,44 € zu Händen dessen Rechtsschutzversicherer, der D... Rechtschutzversicherungs AG, zur Schadennummer S...0...5 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt 9 Klagabweisung 10 und im Wege der Widerklage 11 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.533,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2015 zu zahlen. 12 Die Beklagte beruft sich auf Vertrauensschutz und hält den Widerruf für rechtsmissbräuchlich. Er diene im vorliegenden Fall nicht dem Übereilungsschutz, sondern der Inanspruchnahme von Zinsvorteilen. Mit den bis zum Widerruf verstrichenen 12 Jahren sei eine erhebliche Zeit verstrichen, nach der sie mit einem Widerruf nicht mehr gerechnet habe und auch nicht mehr habe rechnen müssen. Sie habe - unbestritten - aus dem Kreditvertrag Zinsvorteile gezogen, die Gegenstand der Jahresabschlüsse waren und der Besteuerung unterlegen hätten. Sie wendet sich auch gegen die Höhe des der Berechnung zugrunde gelegten Zinssatzes von 5 %. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Widerklage abzuweisen. 15 Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist im Wesentlichen begründet. 1.) 17 Den Klägern steht kein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen (§§ 355, 346 Abs. 1 BGB) zu, weil der Widerruf verspätet erklärt worden ist. 18 Zwar ist die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft, weil sie bestimmt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung beginnt und damit hinsichtlich des tatsächlichen Fristbeginns unklar ist. Es besteht jedoch zugunsten der Beklagten Vertrauensschutz: 19 Auf die Unrichtigkeit der Belehrung kommt es dann nicht an, wenn die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV vollständig entspricht (BGH vom 28.6.2011 – XI 349/10; vom 18.3.2014, II ZR 109/13). In dem Fall kann sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung der Verordnung berufen (BGH 15.8.2012 VIII ZR 378/11). Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH vom 28.6.2011 – XI ZR 349/10; 1.3.2012 – III ZR 83/11 20.11.2012, II ZR 264/10). 20 Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung unterscheidet sich von der Musterwiderrufsbelehrung allein darin, dass sie nicht noch einmal die Zwischenüberschrift: Widerrufsrecht enthält. Dabei handelt es sich jedoch um keine inhaltliche Bearbeitung. Diese Auslassung tut der Deutlichkeit ebenfalls keinen Abbruch. Die Belehrung ist deutlich mit Widerrufsbelehrung überschrieben und konnte daher von den Kreditnehmern nicht übersehen werden. 21 Der geltend gemachte Anspruch auf die Nutzungen besteht daher nicht, so dass auch die Nebenforderungen, d.h. die Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden können. 2.) 22 Der Beklagten steht demgegenüber nach Kündigung des Darlehensvertrages der geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 2.533,46 € zu. 23 Zinsen kann die Beklagte darauf erst seit dem 22.7.2015 verlangen. Für die Zeit davor ist ein Verzug der Kläger nicht dargelegt. Dieser ist erst durch die endgültige Zahlungsverweigerung durch Schreiben vom 22.7.2015 eingetreten (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). 24 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich unter Zusammenrechnung von Klag- und Widerklagforderung (§ 45 Abs. 1 GKG).