Beschluss
617 Qs 45/16 jug
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 103 Abs. 3 JGG begründet keine eigenständige Eröffnungszuständigkeit; für die Eröffnung gelten die §§ 209f. StPO entsprechend.
• Ein Jugendrichter kann ein abgetrenntes Verfahren nur eröffnen, wenn die Eröffnungszuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der §§ 209f. StPO besteht; örtliche Bezirksidentität ist erforderliche Voraussetzung.
• Kommt nach § 103 Abs. 3 JGG mehr als ein örtlich zuständiges Gericht in Betracht, kann das abtrennende Gericht die Sache nicht an einen „hypothetisch zuständigen Richter“ abgeben; die Staatsanwaltschaft entscheidet über den Gerichtsstand.
Entscheidungsgründe
Keine Eröffnungszuständigkeit des abtrennenden Jugendrichters nach § 103 Abs. 3 JGG • § 103 Abs. 3 JGG begründet keine eigenständige Eröffnungszuständigkeit; für die Eröffnung gelten die §§ 209f. StPO entsprechend. • Ein Jugendrichter kann ein abgetrenntes Verfahren nur eröffnen, wenn die Eröffnungszuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der §§ 209f. StPO besteht; örtliche Bezirksidentität ist erforderliche Voraussetzung. • Kommt nach § 103 Abs. 3 JGG mehr als ein örtlich zuständiges Gericht in Betracht, kann das abtrennende Gericht die Sache nicht an einen „hypothetisch zuständigen Richter“ abgeben; die Staatsanwaltschaft entscheidet über den Gerichtsstand. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen J. (Heranwachsender) und B. (21 Jahre) wegen einer Körperverletzung am 10.09.2016 vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg. Der Tatort lag im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg; die Beschuldigten wurden in dessen Nähe angetroffen. J. wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, B. dagegen im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg trennte die Verfahren nach § 103 Abs. 3 JGG und eröffnete das Verfahren gegen J.; hinsichtlich B. erklärte es sich für unzuständig. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und rügte, § 103 Abs. 3 JGG führe zu einer Pflicht des abtrennenden Gerichts, über die Eröffnung zu entscheiden und gegebenenfalls an das zuständige Gericht abzugeben. • § 103 Abs. 3 JGG regelt eine Abgabe der abgetrennten Sache an den zuständigen Richter, nicht aber eine eigenständige Eröffnungszuständigkeit; für die Eröffnung gelten insoweit die §§ 209f. StPO. • § 209 StPO gewährt nur innerhalb desselben Gerichtsbezirks eine abweichende Eröffnungskompetenz; eine bezirksübergreifende Eröffnung durch das unzuständig gewordene Gericht würde der Staatsanwaltschaft die Kontrolle über den Gerichtsstand entziehen und ist prozessrechtlich nicht vorgesehen. • Die Spezialregelungen für Jugendgerichte (§ 209a StPO) sichern nur die Eröffnung innerhalb des eigenen Bezirks und begründen keine örtlich übergreifende Eröffnungskompetenz. • Die Vorstellung einer fortwirkenden Zuständigkeit des abtrennenden Gerichts für die Eröffnungsentscheidung (perpetuatio fori) greift nicht: Mit der Abtrennung entfällt die Zuständigkeit de jure, soweit die Prozessordnung keine Fortwirkung vorsieht. • § 103 Abs. 3 JGG verlangt die Abgabe an ‚den‘ zuständigen Richter; dies setzt voraus, dass der hypothetisch zuständige Richter eindeutig bestimmbar ist. Ist jedoch nach Abtrennung mehr als ein örtlich zuständiges Gericht möglich, kann das abtrennende Gericht nicht selbst bestimmen und die Abgabe nicht vornehmen. • Im vorliegenden Fall bestehen mehrere Gerichtsstände (Tat-/Ergreifungsort: Amtsgericht Hamburg-St. Georg; Wohnsitz des Beschuldigten: Amtsgericht Hamburg), sodass der abtrennende Jugendrichter die Sache nicht an einen bestimmbaren zuständigen Richter abgeben konnte und ihm die Eröffnungszuständigkeit fehlte. • Mangels Eröffnungszuständigkeit war die Erklärung der Unzuständigkeit durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg geboten; eine Eröffnung vor einem bezirksfremden Gericht nach §§ 209, 209a StPO kam nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet und wird verworfen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg war nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen B. befugt, weil § 103 Abs. 3 JGG keine eigene Eröffnungsbefugnis begründet und die Voraussetzungen der §§ 209f. StPO für eine Eröffnung nicht vorlagen. Eine Abgabe an den hypothetisch zuständigen Richter kam nicht in Betracht, weil nach der Abtrennung mehrere örtlich zuständige Gerichte infrage standen und der abtrennende Richter den Gerichtsstand nicht selbst bestimmen darf. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.