Urteil
323 S 23/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2016, Az. 33a C 41/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. 2 Die zulässige Berufung ist begründet. 3 Zu Unrecht hat das Amtsgericht einen Betrag von 77,98 EUR zugesprochen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten nicht zu. 4 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Grundhonorars zu. 5 Die Kosten des Sachverständigen sind der Höhe nach erstattungsfähig, wenn sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf. 6 Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an Kfz-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zum einen gibt es bei Kfz-Sachverständigen keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, sodass vor der Begutachtung ohnehin keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden könnten, die der Geschädigte miteinander vergleichen könnte. Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. 7 Vorliegend ist der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beizumessen, denn die Rechnung wurde von dem Geschädigten nicht bezahlt (vgl. dazu: BGH-Urteil vom 26.04.2016, VI ZRV 50/15). 8 Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots auch grundsätzlich eine „gewisse Plausibilitätskontrolle“ der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. So ist der Geschädigte grundsätzlich auch berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). 9 Vorliegend überschreitet das geltend gemachte Grundhonorar den Mittelwert des HB V Korridors der BVSK – Honorarbefragung, den das Gericht als für die Beurteilung der Angemessenheit geeignet zugrunde legt, nicht. 10 Etwas anderes gilt indes für die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten. Insoweit liegt teilweise (in Bezug auf Schreibkosten, Fahrtkosten und Fotokosten) eine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als “nicht erforderlich” im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen. Insoweit hat der Geschädigte die ihm obliegende Plausibilitätskontrolle verletzt. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten. So hat der BGH bereits ein Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite als den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreitend angesehen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15). In dem vorliegenden Fall werden diese Beträge (mit Ausnahme der vorliegend vereinbarten Schreibkosten in Höhe von 2,80 €) noch überschritten. Das erkennende Gericht hält jedoch auch diese 2,80 € pro geschriebener Seite als erkennbar überhöht. 11 Im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung der tatsächlich erforderlichen (zu erstattenden) Kosten orientiert sich das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an den Bestimmungen des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG), was der BGH als „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden“ beurteilt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15). 12 Für Fahrtkosten schätzt das Gericht einen Betrag von 0,70 €/km als erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15 m.w.N.). 13 Hiernach sind folgende Nebenkosten (in EUR) erstattungsfähig: 14 Fotos 8 x 2,00 Fahrtkosten 5 x 0,70 Schreibgebühren 12 x 1,40 Zweitausfertigung 12 x 0,50 2. Fotosatz 8 x 0,50 Summe 46,30 € Bruttobetrag 55,09 € 15 Soweit das JVEG den Ersatz von Fotokosten vorsieht, ist die Besonderheit zu beachten, dass damit - wie die Regelung des § 12 JVEG zeigt - nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt sind. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens (in dem vorliegenden Fall 4 Stück) fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 13 S 41/13 m.w.N.). 16 Daneben macht die Berufung zurecht geltend, dass Kosten für eine „EDV-Abrufgebühr“ für den Geschädigten erkennbar nicht geschuldet wurde. Eine solche Gebühr ist in der Vergütungsvereinbarung (Anl. K3) nicht enthalten und somit vertraglich nicht als zu erstattende Nebenkosten vereinbart worden. 17 Insgesamt ist demnach folgender Rechnungsbetrag (in EUR) zu erstatten: 18 Grundhonorar 324,00 Nebenkosten Porto/Telefon 10,00 Sonstige Nebenkosten (s.o.) 46,30 USt darauf 72,26 . Summe 452,56 € 19 Da die Beklagte bereits 458,00 EUR auf die geltend gemachte Forderung gezahlt hat, ist der der Klägerin zustehende Anspruch vollständig erfüllt. 20 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. 21 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.