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Beschluss

301 O 275/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landgericht Hamburg ist örtlich unzuständig für eine Klage gegen einen Kommanditisten über die Zahlung einer Hafteinlageschuld; zuständig ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als Erfüllungsort (§ 29 ZPO) oder der allgemeine Gerichtsstand des Kommanditisten (§§ 12,13 ZPO). • Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 HGB sind keine Ansprüche der Gesellschaft im Sinne des § 22 ZPO; die örtliche Zuständigkeit nach § 22 ZPO kommt daher nicht in Betracht. • Der Sitz der Gesellschaft bestimmt den allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S.1 ZPO; tatsächliche Verwaltung am anderen Ort ist der gesetzlichen Bestimmung nicht vorrangig, wenn der eingetragene Sitz vorhanden ist.
Entscheidungsgründe
Örtliche Unzuständigkeit bei Gläubigeranspruch gegen Kommanditisten; Verweisung an Sitzgericht • Das Landgericht Hamburg ist örtlich unzuständig für eine Klage gegen einen Kommanditisten über die Zahlung einer Hafteinlageschuld; zuständig ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als Erfüllungsort (§ 29 ZPO) oder der allgemeine Gerichtsstand des Kommanditisten (§§ 12,13 ZPO). • Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 HGB sind keine Ansprüche der Gesellschaft im Sinne des § 22 ZPO; die örtliche Zuständigkeit nach § 22 ZPO kommt daher nicht in Betracht. • Der Sitz der Gesellschaft bestimmt den allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S.1 ZPO; tatsächliche Verwaltung am anderen Ort ist der gesetzlichen Bestimmung nicht vorrangig, wenn der eingetragene Sitz vorhanden ist. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Hafteinlageschuld gegen einen Kommanditisten einer KG. Die beklagte Gesellschaft befindet sich im Insolvenzverfahren. Der Kläger trägt vor, die Verwaltung werde in Hamburg geführt; der eingetragene Sitz der Gesellschaft ist jedoch Dortmund. Streitpunkt ist, welches Gericht örtlich zuständig ist für den Anspruch nach § 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, der im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Der Kläger beantragt die Verweisung des Rechtsstreits; das Landgericht Hamburg prüft seine örtliche Zuständigkeit. Es geht um die Abgrenzung zwischen Klagen der Gesellschaft, der Gesellschaftsgläubiger und den einschlägigen Gerichtsstandsregeln (§§ 12,13,17,22,29,35 ZPO). • Örtliche Unzuständigkeit des LG Hamburg nach § 281 Abs. 1 ZPO, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit nicht vorliegen. • § 22 ZPO greift nicht, weil der geltend gemachte Anspruch eine Forderung der Gesellschaftsgläubiger und nicht der Gesellschaft selbst ist; Gesellschaftsgläubiger müssen am Sitz des Kommanditisten klagen. • Nach § 29 ZPO sind Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen am Erfüllungsort zu verhandeln; bei akzessorischer Haftung der Gesellschafter (§§ 128,129,171 HGB) ist maßgeblich der Sitz der Gesellschaft als Erfüllungsort. • Der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt sich nach § 17 Abs.1 S.1 ZPO durch den eingetragenen Sitz; die Angabe einer in Hamburg geführten Verwaltung ändert daran nichts, wenn der Sitz in Dortmund eingetragen ist und nicht nur "auf dem Papier" besteht. • Der Kläger konnte nach § 35 ZPO zwischen dem Gerichtsstand des Kommanditisten (§§ 12,13 ZPO) und dem Erfüllungsort (§ 29 ZPO) wählen; er hat vorrangig § 29 ZPO ausgeübt. • Aufgrund der Wahl und der Tatsache, dass der Sitz der Gesellschaft in Dortmund liegt, ist der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen. Das Landgericht Hamburg erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Dortmund. Begründet wurde dies damit, dass der geltend gemachte Anspruch eine Forderung der Gesellschaftsgläubiger ist und nicht der Gesellschaft selbst, sodass § 22 ZPO nicht anwendbar ist, und dass der Erfüllungsort nach § 29 ZPO maßgeblich ist, wobei als Sitz der Gesellschaft Dortmund feststeht. Der Kläger durfte alternativ die Gerichtsstände des Kommanditisten (§§ 12,13 ZPO) oder den Erfüllungsort (§ 29 ZPO) wählen; er hat sich für den Erfüllungsort entschieden, weshalb die Verweisung an Dortmund erfolgt. Damit ist das Verfahren am Landgericht Dortmund fortzuführen, da dort der zuständige Gerichtsstand gegeben ist und die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsverweisung erfüllt sind.