Beschluss
620 Qs 10/17
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Anordnung einer Zuschlagszahlung nach § 398a AO ist effektiver Rechtsschutz zu gewähren; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist entsprechend anzuwenden.
• Der Zuschlagsbetrag nach § 398a AO bemisst sich nach dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer; ein Abzug der Vorsteuer (wirtschaftlicher Steuerschaden) ist nicht vorzunehmen.
• Bei hinreichenden Anhaltspunkten für vorsätzliche Steuerhinterziehung (Anfangsverdacht) ist die Anordnung eines Zuschlags nach § 398a AO gerechtfertigt; die Staatsanwaltschaft kann die Höhe des Zuschlags nach den nominalen Umsatzsteuern berechnen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen Zuschlagsanordnung nach § 398a AO; Zuschlag nach Nominalbetrag der verkürzten Steuer • Gegen die Anordnung einer Zuschlagszahlung nach § 398a AO ist effektiver Rechtsschutz zu gewähren; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist entsprechend anzuwenden. • Der Zuschlagsbetrag nach § 398a AO bemisst sich nach dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer; ein Abzug der Vorsteuer (wirtschaftlicher Steuerschaden) ist nicht vorzunehmen. • Bei hinreichenden Anhaltspunkten für vorsätzliche Steuerhinterziehung (Anfangsverdacht) ist die Anordnung eines Zuschlags nach § 398a AO gerechtfertigt; die Staatsanwaltschaft kann die Höhe des Zuschlags nach den nominalen Umsatzsteuern berechnen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen die Geschäftsführer T. S. und M. M. wegen des Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013. Die Geschäftsführer reichten die Umsatzsteuerjahreserklärungen erst nach Ablauf der Fristen ein und zahlten die Umsatzsteuer nebst Zinsen nach. Die Staatsanwaltschaft wertete die verspäteten Erklärungen als Selbstanzeigen wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und ordnete nach § 398a AO Zuschlagszahlungen in konkreten Beträgen an, um Straffreiheit zu gewähren. Nach fristgerechter Zahlung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht, die Anordnung der Zuschlagszahlung aufzuheben und hielten die Bemessung für falsch; das Amtsgericht erklärte den Antrag für unzulässig und verworf ihn. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde beim Landgericht ein, das die Frage des Rechtsschutzes und die Subsidiarität des gerichtlichen Überprüfungswegs prüfte. • Zulässigkeit des Rechtsschutzes: Obwohl § 398a AO keinen förmlichen Rechtsbehelf vorsieht, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz. Daher ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar; das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre, ist sachnäher als ein Oberlandesgericht. • Kein finanzgerichtlicher Weg: Die Vorschrift des § 398a AO ist strafverfahrensrechtlich geprägt; finanzgerichtlicher Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, ebenso wenig der Rechtsweg nach § 23 EGGVG in geeigneter Weise. • Anfangsverdacht der vorsätzlichen Steuerhinterziehung: Es bestanden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Vorsatz. Indizien waren u.a. Hinweise auf Liquiditätsengpässe und bewusste Verzögerung der Abgabe, die Kenntnis bzw. Hinnehmen eines Schätzbescheids sowie das wiederholte Ausbleiben fristgerechter Erklärungen. • Bemessung des Zuschlags: Nach Wortlaut und Systematik von § 398a AO ist für die Bestimmung des Hinterziehungsbetrages und damit des Prozentsatzes auf den Nominalbetrag der verkürzten Steuer abzustellen; das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 AO gilt entsprechend. Ein Ausgleich durch abziehbare Vorsteuer (wirtschaftlicher Steuerschaden) ist nicht vorzunehmen. • Höhe der Zuschläge: Aufgrund der angegebenen steuerpflichtigen Umsätze und dem anzuwendenden Prozentsatz ergaben sich die konkret berechneten Zuschlagsbeträge, die die Staatsanwaltschaft zutreffend festgesetzt hatte. • Verfahrensentscheidung: Das Landgericht sieht von Zurückverweisung an das Amtsgericht ab und trifft gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst die Entscheidung; die Anträge sind unbegründet und die Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerde der beiden Geschäftsführer wird als unbegründet verworfen; die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die zu leistenden Zuschlagszahlungen war rechtlich zulässig und materiell gerechtfertigt. Das Landgericht gewährt zwar Rechtsschutz gegen die Zuschlagsanordnung durch analoge Anwendung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, stellt jedoch fest, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlagen und die Staatsanwaltschaft den Zuschlag nach dem Nominalbetrag der verkürzten Umsatzsteuer zutreffend bemessen hat. Die Beschwerdeführer hatten die geforderten Beträge fristgerecht gezahlt; das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.