Beschluss
327 O 18/17
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• PKH-Antrag abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Eine Heilung einer formell mangelhaften Zustellung gemäß § 189 ZPO kann durch den tatsächlichen Zugang einer einfachen Kopie des zugestellten Schriftstücks bewirkt werden, sofern der Zweck der Zustellung (Kenntnisnahme) erreicht ist.
• Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bleibt gewahrt, wenn der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Frist eine Kopie des Schriftstücks erhält.
• Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen im relevanten Markt angehört.
• Der Tenor einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu weit gefasst, wenn ein Oberbegriff durch die konkretisierte Verletzungsform auf diese beschränkt wird.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH wegen Aussichtslosigkeit; Heilung mangelhafter Zustellung durch Kopie (§ 189 ZPO) • PKH-Antrag abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Eine Heilung einer formell mangelhaften Zustellung gemäß § 189 ZPO kann durch den tatsächlichen Zugang einer einfachen Kopie des zugestellten Schriftstücks bewirkt werden, sofern der Zweck der Zustellung (Kenntnisnahme) erreicht ist. • Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO bleibt gewahrt, wenn der Prozessbevollmächtigte innerhalb der Frist eine Kopie des Schriftstücks erhält. • Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen im relevanten Markt angehört. • Der Tenor einer einstweiligen Verfügung ist nicht zu weit gefasst, wenn ein Oberbegriff durch die konkretisierte Verletzungsform auf diese beschränkt wird. Der Antragsgegner beantragte Prozesskostenhilfe gegen eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.01.2017. Streitgegenstand war die Wirksamkeit und Vollziehung der einstweiligen Verfügung sowie die Frage der Zustellung und der Kostenfolgen. Der Antragsteller hatte versucht, die Verfügung seinem Prozessbevollmächtigten zuzustellen; die Verfügung wurde dem Antragsgegner persönlich zugestellt. Innerhalb der Vollziehungsfrist übersandte der Antragsgegner jedoch eine Kopie der Verfügung an seinen Prozessbevollmächtigten. Der Antragsteller legte Unterlagen vor, die belegen sollten, dass ihm mehrere Unternehmen im relevanten Markt angehören. Der Antragsgegner hielt die Verfügung für unwirksam und focht u. a. die Zustellung an. Die Kammer prüfte Zustellung, Vollziehung, Legitimation des Antragstellers nach UWG und den Umfang des Verfügungsverbots. • Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Antragsgegners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. • Zustellung: Die Vollziehungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO wurde eingehalten. Ein etwaiger formeller Zustellungsmangel (Zustellung an den Antragsgegner statt an seinen Prozessbevollmächtigten) ist nach § 189 ZPO geheilt, weil der Antragsgegner innerhalb der Vollziehungsfrist seinem Prozessbevollmächtigten eine Kopie der Verfügung übersandte und damit der Zustellungszweck (Kenntnisnahme) erreicht wurde. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach auch der Zugang einer einfachen Abschrift zur Heilung ausreichen kann. • Die Kammer verneint entgegen abweichender Auffassungen die Notwendigkeit, dass ausschließlich das Original oder eine beglaubigte Abschrift zugegangen sein müsse; § 189 ZPO erfasst auch Mängel des zuzustellenden Schriftstücks, wenn der tatsächliche Zugang einer inhaltlich entsprechenden Abschrift feststeht. • Prozessführungsbefugnis: Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl (13) von Unternehmen angehört, die online für Fahrradfahrer relevante Waren vertreiben; dies genügt, um Missbrauch auszuschließen. • Umfang der Verfügung: Der zunächst weite Oberbegriff ‚Sportzubehör‘ wird durch die unmittelbar anschließende Konkretisierung der Verletzungsform so eingeengt, dass nur die konkret benannten und kerngleichen Verstöße umfasst sind. • Kostenwiderspruch: Der Antragsgegner hat nicht erklärt, die Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und lediglich die Kostenentscheidung angreifen zu wollen; ein Kostenwiderspruch hätte daher keine Erfolgsaussicht und PKH ist auch hierfür zu versagen. Der PKH-Antrag des Antragsgegners wurde abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung aussichtslos ist. Die Vollziehungsfrist der einstweiligen Verfügung blieb gewahrt; ein formeller Zustellungsmangel wurde durch den Zugang einer Kopie beim Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist gemäß § 189 ZPO geheilt. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da er glaubhaft machte, dass ihm eine ausreichende Zahl von Unternehmen im relevanten Markt angehört. Der Verfügungsumfang ist nicht zu weit, da der Oberbegriff durch die konkrete Verletzungsform begrenzt wird. Mangels Anerkenntniserklärung des Antragsgegners ist auch ein erfolgreicher Kostenwiderspruch nicht gegeben; daher bleibt es bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.