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Urteil

315 O 97/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ als gut sichtbare Aufdrucke auf Kopfbedeckungen stellt markenmäßige Benutzung dar und kann eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG begründen. • Zwischen den Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ und den reinen Bezeichnungen „QUEEN" bzw. "KING" besteht trotz nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr wegen nahezu identischer Schriftbildes, Klang und Sinngehalt. • Zwischen den Klagemarken und den differenzierten Zeichen „QUEEN 01" bzw. "KING 01" besteht keine Verwechslungsgefahr, weil sich diese in Schriftbild und klanglicher Wahrnehmung ausreichend unterscheiden. • Bei Feststellung einer Markenverletzung können Vernichtung, Auskunft nach § 19 MarkenG und Feststellung von Schadensersatzpflichten geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Markenverletzung durch Nutzung von „QUEEN“/„KING“ auf Kopfbedeckungen • Die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ als gut sichtbare Aufdrucke auf Kopfbedeckungen stellt markenmäßige Benutzung dar und kann eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG begründen. • Zwischen den Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ und den reinen Bezeichnungen „QUEEN" bzw. "KING" besteht trotz nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr wegen nahezu identischer Schriftbildes, Klang und Sinngehalt. • Zwischen den Klagemarken und den differenzierten Zeichen „QUEEN 01" bzw. "KING 01" besteht keine Verwechslungsgefahr, weil sich diese in Schriftbild und klanglicher Wahrnehmung ausreichend unterscheiden. • Bei Feststellung einer Markenverletzung können Vernichtung, Auskunft nach § 19 MarkenG und Feststellung von Schadensersatzpflichten geltend gemacht werden. Die Klägerin vertreibt Bekleidung online und ist Inhaberin mehrerer Wortmarken für die Zeichen QUEEN. und KING. eingetragen u.a. für Bekleidungsstücke einschließlich Mützen, Snapbacks und Beanies. Die Beklagten betreiben einen Online-Shop und vertrieben u.a. Kleidung und Accessoires, zunächst mit Kennzeichnungen „QUEEN 01" und "KING 01" und später auch mit den reinen Zeichen „QUEEN" und "KING" auf Mützen. Die Klägerin forderte zunächst Unterlassung wegen der „01“-Zeichen, später auch wegen der Verwendung der reinen Bezeichnungen; die Beklagten hielten die Zeichen für Fun-Sprüche und bestritten markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr. Streitgegenstand ist, ob die Benutzung der Zeichen markenrechtlich zu unterlassen ist sowie Auskunft, Vernichtung und Schadenersatzansprüche der Klägerin. • Die Klageänderung war zulässig; die Klage ist teilweise begründet (nur bezüglich der reinen Zeichen auf Kopfbedeckungen) und im Übrigen abzuweisen. • Markenmäßige Benutzung: Die Beklagten verwendeten die Zeichen als gut sichtbare großflächige Aufdrucke, was typischerweise beim angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; eine Einordnung als bloße Fun-Sprüche liegt hier nicht vor. • Verwechslungsgefahr: Maßgeblich ist die Perspektive des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; zu berücksichtigen sind Kennzeichnungskraft, Warenidentität und Zeichenähnlichkeit. • Kennzeichnungskraft: Die Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ sind nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig wegen zahlreicher eingetragener Drittzeichnungen mit den Bestandteilen QUEEN/KING. • Zeichenähnlichkeit: Zwischen den Klagemarken und den reinen Zeichen QUEEN/KING besteht nahezu vollständige Identität in Schriftbild, Klang und Bedeutung; der Punkt in der Klagemarke ist für den Verkehr unauffällig, daher liegt Verwechslungsgefahr vor. • Abgrenzung zu „QUEEN 01"/"KING 01": Diese Zeichen weichen visuell und klanglich (Ziffernkomponente wird ausgesprochen) ausreichend ab; bei Berücksichtigung der nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken besteht hier keine Verwechslungsgefahr. • Rechtsfolgen: Wegen der Verletzung stehen der Klägerin Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG), Vernichtungs- und Rückrufansprüche (§ 18 MarkenG), Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG) sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagten wurden verurteilt, die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ auf Beanies und Snapbacks in Deutschland zu unterlassen, Auskunft über die Nutzung zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen mit diesen Zeichen versehenen Kopfbedeckungen zur Vernichtung herauszugeben; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Klage hinsichtlich der Zeichen „QUEEN 01" und "KING 01" sowie insoweit gestellter Ansprüche wurde abgewiesen, weil hier keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Entscheidung stützt sich auf die markenmäßige Benutzung der reinen Zeichen als großflächige Aufdrucke, die trotz nur unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarken wegen nahezu identischer Schriftbild- und Klanggleichheit zu Verwechslungen führen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagten je zur Hälfte verteilt; das Urteil ist teilweise vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.