Urteil
330 O 259/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.000,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2016. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf € 20.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus der freiberuflichen Tätigkeit des Beklagten nach Insolvenzeröffnung für die Monate Februar bis Mai 2016. 2 Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 18. August 2014 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht H. (Az.: ...) eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Anlage K 1 ). 3 Bei Insolvenzeröffnung übte der Beklagte eine freiberufliche Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Naturheilverfahren und physikalische Therapie in Praxisräumlichkeiten in der B. B. Str. ..., ... H. aus. Diese freiberufliche Tätigkeit des Beklagten wurde vom Kläger gemäß § 35 Abs. 2 InsO mit Wirkung auf den Tag der Insolvenzeröffnung aus der Masse freigegeben ( Anlage K2 ). Der Freigabe wurde durch die Gläubiger zugestimmt. 4 Der Kläger überwies für die Monate September 2004 bis Januar 2016 die aus Anlage K4 ersichtlichen Beträge an den Kläger. Seit Februar 2016 hat der Beklagte keine Leistungen mehr zur Masse erbracht. 5 Der Kläger behauptet, dass er mit dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt H., im Rahmen eines Telefonates am 15. Oktober 2014 eine Einigung dahin getroffen habe, dass sich der monatliche Betrag im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 InsO auf € 5.000 belaufe. 6 Der Kläger beantragt mit dem Kläger am 5. Juli 2016 zugestellter Klage, 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 20.000,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf € 5.000,-- seit dem 29. Februar 2016, auf weitere € 5.000,-- seit dem 31. März 2016, auf weitere € 5.000,-- seit dem 30. April 2016 und auf weitere € 5.000,-- seit dem 31. Mai 2016 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte macht geltend, dass die Zahlungseinstellung nicht aus böser Absicht erfolgt sei, sondern wegen einer Schließung seines Kontos durch das Finanzamt. 11 Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass mit seinem ehemaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt H., eine Einigung dahin erzielt worden sei, dass ein Betrag in Höhe von € 5.000,-- monatlich zu zahlen sei. 12 Er meint, dass der Kläger auch nicht aktivlegitimiert sei, weil er schon nicht befugt sei, die Höhe der angemessenen Zahlungen gemäß § 295 Abs. 2 InsO festzulegen. 13 Eine verbindliche Entscheidung darüber, welche Zahlungen der Beklagte an den Kläger hätte abführen müssen, sei angesichts der gesetzlichen Lage als Vorfrage erst bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag hinsichtlich der Restschuldbefreiung möglich. 14 Wegen des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen sowie auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2017. Entscheidungsgründe I. 15 Die zulässige (dazu 1.) Klage ist begründet (dazu 2.). Nur hinsichtlich der Nebenforderungen erfolgt eine Teilabweisung. 1. 16 Die Abführungspflicht des Schuldners kann entgegen der Meinung des Beklagten nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter im Prozesswege verfolgt werden kann (BGH, Urteil vom 13. März 2014 VIIII ZR 43/12 Rn. 15, zitiert nach juris). Diese Einklagbarkeit wurde in der Vergangenheit zwar instanzgerichtlich wiederholt verneint (OLG Brandenburg, Urt. v. 17. April 2013 - 7U 77/12, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 23. Oktober 2012 - 7 O 342/11 - NZI 2012, 970). Mit der Entscheidung des BGH (a.a.O.) ist nunmehr aber höchstrichterlich geklärt, dass der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner auf Zahlung klagen kann. 17 Das Verfahren der Restschuldbefreiung (und die dort bestehende Möglichkeit der Überprüfung von Obliegenheitspflichtverletzungen des Schuldners durch das Insolvenzgericht) steht weder der Zulässigkeit einer Leistungsklage noch der Zuständigkeit des angegangenen LG Hamburg entgegen, weil andernfalls der Zahlungsanspruch des Klägers nicht durchsetzbar wäre. Nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO gehört es zu den vom Schuldner zu beachtenden Pflichten, dass er die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge abführt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben könnte, sondern um eine selbständige Abführungspflicht, auf deren Einhaltung der Insolvenzverwalter einen klagbaren Anspruch hat (BGH Urteil vom 13. März 2014, a.a.O., Rn. 17). 2. 18 Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. 19 a) Der Schuldner ist verpflichtet, nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag bei unselbständiger Tätigkeit übersteigt. Die Abführungspflicht ist zudem nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO der Höhe nach beschränkt auf den pfändbaren Betrag, den er bei unselbständiger Tätigkeit erzielen würde. 20 Maßstab für die Höhe der Abführungspflicht ist das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende pfändbare fiktive Nettoeinkommen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 16 ff mwN). Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive (Netto-)Einkommen ableiten lassen. 21 Der Beklagte hat vorliegend nicht bestritten, dass die geltend gemachte Höhe der Forderung von monatlich € 5.000,00 sein fiktives Einkommen übersteigen würde. Ebenso wenig hat er behauptet, dass sein tatsächlicher Gewinn geringer ist. Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, sein Konto sei vom Finanzamt H. gesperrt worden, ist dies unbeachtlich, denn es lässt sich schon nicht feststellen, dass eine entsprechende Kontosperrung tatsächlich erfolgt ist, der Kläger hat dies bestritten, der Beklagte hat hierzu keinen Beweis angeboten. 22 b) Auch gegen die monatsweise Geltendmachung der Forderung ist nichts einzuwenden. Zwar ist der Schuldner in der Regel nur zur jährlichen Zahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O., Rn. 18). Doch haben der Kläger und der Beklagte im Oktober 2014 eine monatliche Zahlung vereinbart, an die sich der Beklagte zunächst auch gehalten hat (vgl. Anlage K4 ). Soweit der Beklagte das Zustandekommen der Vereinbarung mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich, weil es sich insoweit um einen Vorgang in seinem Verantwortungsbereich handelt. Im Übrigen hätte der Kläger durch Vorlage von Anlage K4 auch den Beweis dafür erbracht, dass eine monatliche Zahlung von € 5.000,00 vereinbart war. 3. 23 Der geltend gemacht Nebenanspruch war nur als Rechtshängigkeitszins begründet, da der Kläger zu den Verzugsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen hat. II. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.