Beschluss
326 T 90/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verschiedene Einkünfte sind nach § 850e Ziff. 2 ZPO zusammenzurechnen.
• Bei Schuldnern über der Regelaltersgrenze kann keine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden; Alter und Gesundheit sind bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 287b InsO).
• Bei der Berechnung nach dem Nettolohnprinzip sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung in angemessenem Umfang vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen (§ 850e ZPO).
• Ein Pfändungsbeschluss muss bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Pfändung des zusammengerechneten Einkommens gelten soll.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung von Einkommen, Abzug privater KV-Beiträge und Berücksichtigung von Alter/Gesundheit • Verschiedene Einkünfte sind nach § 850e Ziff. 2 ZPO zusammenzurechnen. • Bei Schuldnern über der Regelaltersgrenze kann keine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden; Alter und Gesundheit sind bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 287b InsO). • Bei der Berechnung nach dem Nettolohnprinzip sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung in angemessenem Umfang vom zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen (§ 850e ZPO). • Ein Pfändungsbeschluss muss bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Pfändung des zusammengerechneten Einkommens gelten soll. Der 1946 geborene Schuldner befand sich im Regelinsolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter beantragte die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens und der Altersrente nach § 850e ZPO, um den pfändbaren Betrag zu erhöhen. Der Schuldner rügte, dass bei der Rente der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung abzuziehen sei und sein Arbeitseinkommen sich wegen Stundenreduzierung und Gesundheitsproblemen verringert habe. Das Amtsgericht setzte das bisherige höhere Arbeitseinkommen an, berücksichtigte den KV-Zuschuss nicht und äußerte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Stundenreduzierung. Der Schuldner legte ärztliche Atteste vor und machte geltend, er habe die Regelaltersgrenze erreicht; er habe sein Einkommen tatsächlich reduziert. Das Landgericht prüfte die sofortige Beschwerde gegen die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet hinsichtlich der Einkommensberechnung. • Zusammenrechnung: Die Anordnung, verschiedene Einkünfte gemäß § 850e Ziff. 2 ZPO zusammenzurechnen, ist sachgerecht und bleibt unbeanstandet. • Berücksichtigung tatsächlichen Einkommens: Neu vorgelegte Verdienstbescheinigungen und Arbeitsvertrag zeigen, dass das Arbeitseinkommen bis 01.10.2016 nur 2.600 € betrug; nur dieses Einkommen ist bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen. • Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit: Personen über der Regelaltersgrenze (hier Jahrgang 1946) müssen keine volle Erwerbstätigkeit mehr erbringen; Alter und gesundheitliche Einschränkungen sind nach § 287b InsO zu berücksichtigen, sodass eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres zu Lasten des Schuldners geht. • Abzug von KV-Beiträgen: Die Berechnung nach dem Nettolohnprinzip (§ 850e ZPO) erfordert den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und gleichgestellten Beiträgen; ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 23,47 € ist angemessen und abzuziehen. • Fehler der Beschlussfassung: Der angefochtene Beschluss war zudem nicht bestimmt hinsichtlich des Beginns der Pfändung des zusammengerechneten Einkommens; dies macht ihn formell fehlerhaft. • Verfahrensfolge: Aufgrund der genannten materiellen und formellen Mängel war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung zurückzuverweisen; bei erneuter Entscheidung ist der ab 01.10.2016 geltende Pfändungsbetrag zu berücksichtigen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war überwiegend erfolgreich. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 29.04.2016 betreffend die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass nur das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen von 2.600 € bis zum 01.10.2016 in die Zusammenrechnung nach § 850e ZPO eingeht und der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in angemessenem Umfang (hier 23,47 €) abzuziehen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner wegen Überschreitung der Regelaltersgrenze und wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht zur vollen Erwerbstätigkeit herangezogen werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Schuldner nicht auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.