Urteil
319 O 144/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten. Die Beklagten werden als Treuhandkommanditistin und Gründungskommanditisten in Anspruch genommen. 2 Der Kläger zeichnete am 30.11.2005 eine Beteiligung an der H. Shipping Select XI, einem geschlossenen Fonds zur Investition und Finanzierung von sechs Schiffen. Auf Anlage K1 wird verwiesen. Der Emissionsprospekt vom 6.6.2005 (Anlage K2) wurde dem Kläger vor der Zeichnung per Post zugesandt. 3 Der Kläger trägt vor, er habe Vermögen erzielen wollen und eine Anlage abschließen wollen, die der Altersvorsorge diene. Der Anlageberater F. K. habe keine zutreffende Risikoaufklärung vornehmen können, da der Prospekt fehlerhaft sei. Die Anlageziele und Anlagepolitik seien dort unvollständig dargestellt, die Marktentwicklung sei unzureichend dargestellt. Ebenfalls unvollständig dargestellt seien die erzielbaren Erträge. Die Darstellung der Weichkosten sei unzureichend. Es erfolge keine Aufklärung über die Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog. Der Prospekt kläre nicht über absehbare umweltrechtliche Verhältnisse auf. 4 Der Kläger beantragt, 5 4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.1.2016 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 30.11.2005 bis zum 6.1.2016 zu zahlen; 6 5. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen; 7 6. die Verurteilung zu Ziffer 1) erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligungen an der MS „ H. M.“ Schifffahrt GmbH & Co. KG; Reederei R. GmbH und Co. KG MS „ B. R.“ MS „ H. R.“ Schifffahrt GmbH und Co. KG; MS „ S.” J. K. GmbH und Co. KG; MS „ H. R1“ Schiffahrt GmbH und Co. KG; MS P. I. Verwaltungs GmbH und Co. KG im Nominalwert von insgesamt 30.000 €; 8 7. es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligungen gemäß Ziffer 3) seit dem 7.1.2016 im Annahmeverzug befinden; 9 8. es wird festgestellt dass die Beklagte zu 2) den Kläger von ihren gegenüber der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtungen freizustellen hat; 10 9. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Kläger aus oder im Zusammenhang mit der Zeichnung der in Ziffer 3) genannten Beteiligungen entstehen. 11 Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen 12 Klagabweisung. 13 Die Beklagte trägt vor, der Prospekt sei fehlerfrei und führt dies im einzelnen aus. Im übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung. 14 Die Nebenintervenientin schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. 15 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu. 17 Die Beklagten als künftige Mitgesellschafter sind ihrer Pflicht, über die Anlage aufzuklären, hinreichend nachgekommen. Als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gehören sie zu dem Kreis der Prospektverantwortlichen, die aufgrund typisierten Vertrauens in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Anlegern der Fondsgesellschaft stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2014, 661 ff.). 18 Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1075). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospektes ergibt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1312 m. w. N.). 19 Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer den streitgegenständlichen Prospekt als fehlerfrei an. 1. 20 Der Prospekt macht deutlich, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken handelt (S. 35), bei der es auch zu einem Totalverlust kommen kann. 2. 21 Anlageziele und Anlagepolitik werden vollständig dargestellt. Die konkreten Anlageobjekte mit ihren Merkmalen standen bereits fest, so dass der Anleger sich ein Bild davon machen konnte. Die relevanten Informationen zur Poolmitgliedschaft des MS P. und MS S. ergeben sich umfassend und zutreffend aus dem Prospekt. Der Anleger wird an zahlreichen Stellen im Prospekt inhaltlich richtig über die Poolmitgliedschaft, die Nettopoolraten und die Folgen der Poolmitgliedschaft aufgeklärt. Die Tatsache der Poolmitgliedschaft ergibt sich aus den auf Seite 10 des Prospektes wiedergegebenen Erläuterungen sowie aus der auf den Seiten 12 und 13 abgedruckten Tabelle mit der Überschrift „Schiffe, Beschäftigung, Bereederung“. Aus dieser Tabelle ergeben sich auch die prognostizierten Nettopoolraten für das jeweilige Schiff. Die Ausführungen werden unter anderem auf den Seiten 46, 52 f., 62 f. und 77 des Prospektes fortgesetzt. Für beide Pools sind die Charterer angegeben, die auf Seite 53 f. näher beschrieben werden. Hinsichtlich des MS B. R. wird auf Seite 62 und 77 des Prospektes angegeben, dass das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt in einem von der P. D. Schifffahrt-KG verwalteten Pool mit ca. 20 Schiffen beschäftigt werden wird. Der Kläger konnte sich aufgrund der Prospektangaben über die jeweils erzielbaren Poolraten und die Bonität der Charterer informieren. Ein Bedarf an darüber hinausgehende Information bestand nicht. 22 Der Anleger wird an zahlreichen Stellen des Prospektes über die Marktrisiken und die Auswirkungen einer wirtschaftlichen Krise auf die Anlage aufgeklärt. Die Behauptung, dass Schiffe in der Größe unter 3.000 TEU nicht wirtschaftlich betrieben werden können, ist völlig aus der Luft gegriffen und wird seitens des Klägers nicht nachvollziehbar belegt. Der Kläger lässt dabei insbesondere die Besonderheiten der Fondsschiffe unberücksichtigt, z. B. den Schiffstyp (Multipurpose), das eigene Ladegeschirr und die verhältnismäßig hohe Geschwindigkeit. 23 Die Leercontainerproblematik ist für den Betrieb der Fondsschiffe irrelevant. Sie betrifft nicht das Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft und dem Vertragsreeder, sondern das der Linienreedereien im Verhältnis zu deren Kunden. Die Kosten trägt die Linienreederei. Die Kosten fließen nur allgemein in die Höhe der Charterraten ein, die sich jedoch nach Angebot und Nachfrage bestimmen. Die pauschale Behauptung, die Charterraten reduzierten sich aufgrund der Leercontainer um 10 % bis 30 % ist völlig unsubstantiiert, so dass es an der schlüssigen Darlegung eines Prospektfehlers fehlt. 3. 24 Die erzielbaren Erträge werden im Prospekt zutreffend und vollständig dargestellt. Die im Prospekt getroffenen Annahmen zu den Einsatztagen sind vertretbar. 360 Einsatztage entsprechen den Standardwerten. Die Behauptung, nach Ablauf des Zeitchartervertrages werde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Reisechartervertrag anschließen, ist ohne jegliche Substanz. 4. 25 Die Weichkosten werden ausreichend und zutreffend im Prospekt auf S. 55 und 56 dargestellt. Der Anleger kann sämtliche relevanten Kosten der Übersicht und den Erläuterungen entnehmen. Mittelherkunft und Mittelverwendung werden detailliert aufgeführt. Auf den Seiten 129, 137, 145, 153, 161 und 169 des Prospektes wird auf die Aufteilung des Emissionskapitals der jeweiligen Schiffsgesellschaft näher eingegangen. 26 Es stellt keinen Fehler dar, wenn die Kosten der Kapitalbeschaffung nicht ins Verhältnis zum einzuwerbenden Emissionskapital gesetzt wurden. Ein Anleger konnte aufgrund der Darstellung erkennen, wie hoch das einzuwerbende Kapital und wie hoch das Fremdkapital ist. Möchte er einzelne Positionen zu den Kosten der Kapitalbeschaffung ins Verhältnis setzen, war ihm dies durch einfache Rechenschritte möglich, vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014,118. Auch ist in der Fußnote das Agio ausgewiesen. 27 Die Zwischenfinanzierungszinsen werden auf S. 64 des Prospektes zutreffend erläutert und mit 5 % angegeben. Sie werden unter dem Unterpunkt Liquiditätsvorschau aufgeführt. 5. 28 Auch in dem fehlenden Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG kann keine Aufklärungspflichtverletzung gesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die sogenannte Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG auch auf die hier vorliegende Publikums-Kommanditgesellschaft Anwendung findet. Bei dem Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG handelt es sich nicht um ein aufklärungsbedürftiges Risiko (vgl. OLG Köln, Urteile vom 05.03.2015, Az.: 24 U 159/14, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, Az.: 34 U 149/14, zitiert nach Juris). Es handelt sich bei diesem Haftungsrisiko um ein fernliegendes Risiko. Aufklärungsbedürftig sind nur solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, Az.: II ZR 143/12, zitiert nach Juris). 6. 29 Eine Aufklärung über das Rechtsänderungsrisiko, insbesondere über umweltrechtliche Veränderungen und etwaige damit verbundene Zusatzkosten bedurfte es nicht. Umweltrechtliche Bestimmungen unterliegen einem ständigen Wandel, der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vorhersehbar ist. Es ist allgemein bekannt, dass sich gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen bei einem langfristigen Investment ändern können und dies dann ggf. zusätzliche Kosten auslösen kann. Auf S. 35 ff. wird im Prospekt zudem darauf hingewiesen. 30 Nach alledem liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, so dass auch die weiteren Anträge des Klägers keinen Erfolg haben. 7. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.