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Urteil

324 O 411/17

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Hans.OLG vom 05.10.2017 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Der Antragsteller ist Journalist. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Magazin „S.“ vom 20.05.2017 unter der Überschrift „ W. k. P. k.“ einen Beitrag über die Republik Malta, die als Steueroase und Steuerparadies bezeichnet wird. In dem Artikel wird der Antragsteller erwähnt. Es wird darauf hingewiesen, dass er Hauptgesellschafter der auf Malta registrierten C. Y. Ltd. sei, deren Geschäftszweck „Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit ‚Schiffen jeder Art‘ zu tun hat“ sei. Es heißt außerdem, dass der Antragsteller anfänglich auch Direktor der Ltd. gewesen sei. Der Sachverhalt ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig. 2 Im Beitrag heißt es weiterhin „… J. B. K. und seine C. Y. Ltd.. … Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort ‚ Y.‘ im Namen trägt. ... Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer.“ 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage Ast 3 verwiesen. 4 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin über ihn eine unwahre Berichterstattung verbreitet habe und ihm daher der Abdruck einer Gegendarstellung zustehe. Er leitete der Antragsgegnerin mit jeweils anwaltlichen Schreiben verschiedene Fassungen jeweils im Original zu, zu deren Abdruck die Antragsgegnerin sich jedoch nicht verstehen mochte. Gerichtliche Hilfe nahm der Antragsteller vor der hier streitgegenständlichen Gegendarstellung vergeblich in Anspruch. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Antragschrift vom 04.09.2017 verwiesen. 5 Die hier umstrittene Gegendarstellung leitete der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 zu (vgl. Anlage Ast 14). In dem Schreiben heißt es: „…in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 3. August 2017… . In der Anlage übersenden wir Ihnen zwei weitere Fassungen einer Gegendarstellung. Wir würden bei Abdruck einer der beiden Gegendarstellungen auch dieses als Erfüllung des Gegendarstellungsanspruches anerkennen, …“. Mit anwaltlichem Scheiben vom 01.09.2017 wies der Antragsteller in Ergänzung des Schreibens vom 18.08.2017 daraufhin, dass auf die vier Fassungen der mit Schreiben vom 03.08.2017 geltend gemachten Gegendarstellung verzichtet werde und nur noch das Schreiben vom 18.08.2017 mit den dortigen Fassungen gelte (vgl. Anlage Ast 15). Da die Antragsgegnerin das Begehr zurückwies, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kammer wies den Antrag zurück. Das Hans. OLG Hamburg erließ auf die Beschwerde des Antragstellers hin mit Beschluss vom 05.10.2017 die hier streitgegenständliche Gegendarstellung. Sie erlegte der Antragsgegnerin unter näherer Konkretisierung der Veröffentlichung auf, folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: 6 Gegendarstellung In „ D. S.“ vom 20.05.2017 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „ W. k. P. z. k.“ auf S. 64: „… J. B. K. und seine C. Y. Ltd.. … Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort ‚ Y.‘ im Namen trägt. .. Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer.“ Hierzu stelle ich fest: Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die C. Y. Ltd. wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der C. Y. Ltd. nicht zum Tragen. Hamburg, den 18.08.2017 J. B. K.“. 7 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. 8 Sie macht geltend, dass die in Rede stehende Erstmitteilung keine Tatsachenbehauptung darstelle, sondern eine Meinungsäußerung. Sie vermute im Wege der Meinung, dass der Antragsteller wegen Steuervorteilen die Ltd. auf Malta gegründet habe. 9 Es fehle weiterhin an einem berechtigten Interesse, da die Stellungnahme des Antragstellers in der Gegendarstellung bereits im Beitrag enthalten sei. Denn es werde mitgeteilt, sein Anwalt behaupte, dass der Antragsteller die Yacht nicht geleast habe, nur beim Leasen bringe Malta aber überhaupt einen Steuervorteil. Der Antragsteller sei danach bereits hinreichend zu Wort gekommen. 10 Die Erwiderung sei auch irreführend, da sie offen lasse, ob der Antragsteller Mehrwertsteuer gespart habe. Er habe mit Sicherheit nicht den vollen maltesischen oder deutschen Mehrwertsteuersatz entrichtet. Denn letzter sei je nach Aufenthaltsdauer unterschiedlich. 11 Es fehle auch an einer wirksamen Zuleitung der in Rede stehenden Gegendarstellung, da das Zuleitungsschreiben vom 18.08.2017 nicht deutlich mache, ob sie, die Antragsgegnerin, auch dann von einer Verpflichtung zum Abdruck frei werde, wenn sie die zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2017 zugeleiteten Gegendarstellungen (s. hierzu Anlage Ast 10) veröffentliche. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 die einstweilige Verfügung des Hans. OLG Hamburg vom 05.10.2017 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die einstweilige Verfügung zu bestätigen. 16 Er verteidigt deren Bestand und macht geltend, dass die Antragsgegnerin unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn verbreitet habe. Er habe die Gesellschaft nicht auf Malta gegründet, um Steuern zu sparen. Es gebe keinerlei irgendwie gearteten Steuervorteil durch die Ltd. auf Malta, weder durch die Gründung der Ltd. noch durch den Kauf der Yacht. Insbesondere gebe es keine Ersparnis bei der Mehrwertsteuer, zumal die C. Y. Ltd. bereits die dritte Besitzerin des Schiffes sei, nur beim Ersterwerb falle indes nach EU-Recht Mehrwertsteuer an. Die von der Antragsgegnerin geschilderten Steuervorteile bezögen im Übrigen sich nur auf privat genutzte Yachten, hier gehe es jedoch um eine kommerziell genutzte Yacht. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 03.11.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die in Rede stehende einstweilige Verfügung zu bestätigen. 19 Die Gegendarstellung entspricht den Anforderungen von § 11 Hamburgisches Pressegesetz (HPG). 20 Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. 21 Die Einwendungen der Antragsgegnerin greifen nicht durch. 22 Die Unverzüglichkeit ist zu bejahen. Die Antragsgegnerin macht selbst auch nicht geltend, dass nicht jeweils unverzüglich im Sinne von § 11 HPG Gegendarstellungen zugeleitet worden seien, sondern dass unklar gewesen sei, ob der Antragsteller auch noch die Veröffentlichung der mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2017 zugeleiteten Gegendarstellungen begehrt. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Kammer hält an ihren diesbezüglich geäußerten Bedenken im Beschluss vom 12.09.207 nicht fest. Zwar muss aus dem Zuleitungsschreiben klar hervorgehen, hinsichtlich welcher Fassung eine Veröffentlichung begehrt wird, wenn mehrere Fassungen zugeleitet werden (vgl. Meyer in Kommentar zum Gesamten Medienrecht, 3. Auflage, Kap. 39, Rn 46). Diesen Anforderungen wird jedoch das Schreiben vom 18.08.2017 (Anlage Ast 14) gerecht. In diesem heißt es „In der Anlage übersenden wir Ihnen zwei weitere Fassungen einer Gegendarstellung. Wir würden bei Abdruck einer der beiden Fassungen auch dieses als Erfüllung des Gegendarstellungsanspruches anerkennen“. 23 Nach verständiger Auslegung hat der Antragsteller damit deutlich gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die Veröffentlichung einer der beiden mit Schreiben vom 18.08.2017 zugeleiteten Fassungen frei wird. Es ist daher nicht maßgeblich, ob zur Auslegung nicht ohnehin das weitere Schreiben vom 01.09.2017 heranzuziehen ist, in dem darauf hingewiesen wird, dass an den Fassungen mit Schreiben vom 03.08.2017 nicht festgehalten wird. Denn dieses Schreiben ist bei der Auslegung möglicherweise zu berücksichtigen, da es zwar drei Monaten nach der Veröffentlichung zugegangen ist, aber § 11 Abs. 2 HPG fordert, dass die Gegendarstellung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung zugehen muss. Diese selbst ist indes innerhalb dieser Frist zugegangen. 24 Der Antragsteller wendet sich auch gegen eine als Verdacht verbreitete Tatsachenbehauptung. Der Bundesgerichtshof hat zur Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ausgeführt: 25 „Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 mwN). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170 vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11 BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70 BVerfGE 85, 1, 15 BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Demgegenüber kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind“ (vgl. BGH, AfP 2015, 425). Nach diesem Maßstab, dem die Kammer folgt, entnimmt der unbefangene Leser der in Rede stehenden Textpassage, dass der Antragsteller möglicherweise - daher nur eine Verdachtsäußerung - die Gesellschaft gegründet hat (es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der Antragsteller die Ltd. gegründet hat), um Mehrwertsteuer zu sparen. Denn dem Rezipient wird gerade ein möglicher Grund dafür genannt, weshalb die mit dem Antragsteller verbundene Gesellschaft C. Y. Ltd. in Malta ist, nämlich weil dort Mehrwertsteuer gespart werden kann („lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer“). Es wird damit eine Aussage über die angebliche Motivation des Antragstellers getroffen, die den Mitteln des Beweises zugänglich ist. 26 Auf diese Aussage nimmt die Erwiderung des Antragstellers Bezug. Sein Hinweis, dass bei der Ltd. der Mehrwertsteuer nicht zum Tragen komme, stellt eine zulässige Ergänzung dar. Denn hierdurch erhält seine Ergänzung eine besondere Glaubhaftigkeit als wenn er nur schlicht die Erstmitteilung verneint hätte. Er nimmt damit der Behauptung der Antragsgegnerin die Grundlage. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Erwiderung irreführend wäre. Der Antragsteller nimmt mit ihr jeglichen Mehrwertsteuervorteil in Abrede; nach seinem Vorbringen im Übrigen nicht nur einen Vorteil in Hinblick auf die Mehrwertsteuer, sondern dass er überhaupt Steuern, welcher Art auch immer, spart. Eine offensichtliche Unwahrheit der Erwiderung lässt sich nicht feststellen. Eine offensichtliche Unwahrheit wäre indes erforderlich. 27 Der Antragsteller ist im in Rede stehenden Artikel auch nicht bereits hinreichend zu Wort gekommen. Zwar wird sein Rechtsanwalt damit zitiert, dass der Antragsteller keine Jacht geleast habe, nur beim Leasen bringe Malta einen Steuervorteil. Aber diese Einlassung des Anwaltes wird dem Leser als vollkommen unglaubwürdig präsentiert. Denn nachfolgend wird nicht nur durch die Fragen „Warum also Malta, Herr K.? Ging es wirklich um ein Schiff? Obwohl K. doch bisher nie als Skipper aufgefallen ist?“ Zweifel geweckt. Sondern es heißt im Anschluss „Andere können sich nicht so leicht verstecken. Dazu sind ihre Yachten zu groß“ (vgl. Anlage Ast3). Es wird also zum einen nahegelegt, dass der Antragsteller sich wie andere „versteckt“, d.h. nicht auffallen will, um sich nicht dem Vorwurf, aus steuerlichen Gründen nach Malta gegangen zu sein, auszusetzen, zum anderen, dass er einen Grund zum „verstecken“ habe. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass auf S. 63 des Artikels prominent ein Bild des Antragstellers mit der Unterbildschrift „Warum Malta, Herr K.? Angeblich alles legal und reine Privatsache“ abgedruckt ist, wodurch die anwaltliche Stellungnahme auch als besonders unglaubwürdig erscheint. Ein Recht des Antragstellers auf den Abdruck der fraglichen Gegendarstellung ist daher weiterhin zu bejahen. 28 Die Eilbedürftigkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen. Der Antragsteller hat stets durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist. Es ist daher nicht mehr maßgeblich, dass nach der Rechtsansicht der in Hamburg mit Pressesachen befassten Gerichte jede Gegendarstellung einen eigenen Streitgegenstand darstellt mit der Folge, dass nicht in einer mündlichen Verhandlung eine Änderung der in Rede stehenden Gegendarstellung vorgenommen werden kann, sondern eine geänderte Fassung eine neue Gegendarstellung wäre, die vom Antragsteller zu unterschreiben und zunächst der Antragsgegnerin im Original zuzuleiten wäre, so dass dem Verfahren ohnehin eine besondere Eilbedürftigkeit zukommt, zumal die Ausschlussfrist von drei Monaten zu beachten ist. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.