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Urteil

332 O 53/17

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Klägerin betreibt eine Windkraftanlage und verlangt von der Beklagten Ersatz für Ertragsausfall. 2 Mit Vertrag vom Januar 2009 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine Windenergieanlage des Typs REpower MM 92, später geändert auf TypREpower MM 82 (Anlage K1). Gleichzeitig schlossen die Parteien einen sog. ISP-plus-Vertrag über die Instandhaltung, Wartung, Instandsetzung und Verfügbarkeit der Windenergieanlage (Anlage K2). 3 Unstreitig betrug die technische Verfügbarkeit der Windkraftanlage im Betriebsjahr 2015/2016 fast 99 %. 4 Auf eine Rechnung der Klägerin vom 29.3.2016, mit der diese für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 6.3.2016 einen Ertragsausfall geltend gemacht hat, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 19.4.2016 (Anlage K7) und wies die Ansprüche zurück, weil zu dem Zeitpunkt die vertraglich geschuldete Verfügbarkeitsgarantie eingehalten worden sei. 5 Die Klägerin behauptet, dass es 2016 zu Ertragsausfällen gekommen sei, nachdem sich die Anlage aufgrund von Umrichterfehlern über den Leistungsschalter in der Übergabestation abgeschaltet habe. Umrichter sind notwendig, um den von der Windkraftanlage erzeugten Strom an die Netzfrequenz der Schleswig-Holstein Netz AG (50 Hertz) anzupassen. Die Klägerin hat dies später dahin konkretisiert, dass sowohl reine Umrichterfehler wie auch die Auslösung des Leistungsschalters in der ISO-Block-Trafostation (Anlage K4), was sich zum Teil auf den Umrichter ausgewirkt habe, schadensursächlich gewesen seien. 6 In der Zeit vom 1.1.2016 bis 6.3.2016 habe sie dadurch 26.593 kW/h Strom verloren, vergütet mit 10,511 Cent pro kw/h macht sie dafür 2.795,19 € geltend (Anlage K3). In der Zeit vom 1.1.2016-6.3.2016 sei es aufgrund weiterer Abschaltungen zu folgenden Ausfällen gekommen: 86.031 kw/H entsprechend 9.042,72 € Vergütungsverlust (Anlage K4). In der Zeit vom 12.8.-15.8.2016 sei es aufgrund weiterer Abschaltung zu einem Stromverlust von 36.814 kW/h entsprechend 3.869,52 € Vergütungsverlust gekommen (Anlage K5). 7 Wegen der Einzelheiten der Abrechnung und zu den von der Klägerin jeweils dokumentierten Fehlern und Ausfällen wird auf die Anlagen K3 bis K4, K8 Bezug genommen. 8 Die Abschaltungen seien ohne netztechnische Gründe erfolgt und von der Beklagten nicht behoben worden. Zwar sei der Leistungsschalter der Mittelspannung in der kombinierten Trafo- und Übergabestation von den Mitarbeitern der Beklagten immer wieder eingeschaltet worden, er sei danach jedoch gleich wieder neu ausgelöst worden und die Anlage habe sich erneut abgeschaltet. Als Ursache sei ein defektes Bauteil der ISO-Blockstation vermutet worden, wobei die Beklagte die Ansicht vertreten habe, diese ISO-Blockstation sei nicht Vertragsbestandteil, weder des Kaufvertrages noch des ISP-Wartungsvertrages. Nach Einschaltung des Klägervertreters habe die Beklagte ihre Auffassung geändert und die Klägerin - unstreitig - gebeten, die ihr mit dem ISO-Blockeinsatz entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen (Anlage K6). 9 Die Rechnung Anlage K3 sei gestellt worden, weil ständig Umrichterfehler aufgetreten seien obwohl in den Vorjahren unzählige Male Instandsetzungsversuche unternommen worden seien. Die Rechnung Anlage K4 sei für die Störungen im Zusammenhang mit der ISO-Blockstation gestellt worden, nachdem sich die Beklagte geweigert habe, die Instandsetzung vorzunehmen, weil sie sich dafür als nicht zuständig angesehen habe. Der Fehler sei nicht im März 2016 nachhaltig behoben worden. Die Beklagte habe vielmehr in der Folgezahl eine Vielzahl von Warnmeldungen ignoriert. Am 12. August sei – unstreitig - festgestellt worden, dass das Steuerungsmodul des Umrichters schadhaft gewesen sei, was aber nicht sofort zur Verfügung gestanden habe; die Beklagte habe es schon längst bestellen können und habe es auch längst vorher austauschen müssen. 10 Die Art und Weise der von ihr durchgeführten Ertragsausfallberechnung entspreche der Verkehrssitte und basiere auf dem Ertrag von in der Nähe befindlichen Referenzanlagen gleicher Bauart, die von ihr im Einzelnen benannt worden sind. 11 Die in § 6 des Vertrages vorgesehene Regelung, dass ein Ersatz für eine nicht vorhandene Verfügbarkeit lediglich dann erfolge, wenn die garantierte Verfügbarkeit von 97 % nicht eingehalten werde, stehe nicht einer Schadensersatzverpflichtung entgegen, wenn die Beklagte – wie hier – ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Ergreifen von Gegenmaßnahmen nicht nachkomme. Diese Regelung beziehe sich nicht auf die Instandsetzungsverpflichtung der Beklagten und sei ansonsten intransparent. 12 Die Beklagte habe sich pflichtwidrig darauf beschränkt, lediglich den Leistungsschalter zu betätigen, statt der Störungsursache auf den Grund zu gehen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.707,43 € nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt 16 Klagabweisung. 17 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich etwaiger Ansprüche aus dem WEA-Kaufvertrag. Im Übrigen bestreitet sie eine Pflichtverletzung und vertritt die Ansicht, dass aufgrund der eingehaltenen Verfügbarkeit die geltend gemachten Ansprüche bereits aufgrund der Regelung des § 6 des ISP-Vertrages ausgeschlossen seien. 18 Der Fehler des Umrichters und der Einsatz des Herstellers der externen Trafo-Station, der I. S. GmbH & Co. KG hätten nichts miteinander zu tun. Es handele sich um technisch vollkommen unterschiedliche Komponenten und Sachverhalte. Streitgegenständlich sei lediglich der zeitweilige Ausfall aufgrund eines Umrichterfehlers. Anlage K6 habe nichts damit zu tun. Der streitgegenständliche Umrichterfehler sei phasenweise nach der Netzabschalung durch den Netzbetreiber entstanden. 19 Insoweit habe die Beklagte alles getan, was ihr möglich gewesen sei, indem sie jedes Mal, wenn ihr der Fehler angezeigt worden sei, einen Neustart über die Fernüberwachung der WEA durchgeführt bzw. ein Service Team an die WEA entsandt habe, wenn notwendig. Als defekt identifizierte Teile seien ausgetauscht worden. Die Richtigkeit der getroffenen Maßnahmen habe sich jeweils dadurch bestätigt, dass sich die WEA wieder habe starten und mit dem Netz verbinden lassen, woraus sich prima-facie der Beweis für die Richtigkeit der getroffenen Maßnahme ergebe. Die Umrichterfehler hätten jeweils unterschiedliche Ursachen gehabt, dh. hätten auf unterschiedlichen Fehlerbildern beruht. Sie habe aus der ex ante Sicht jeweils unverzüglich die gebotenen Maßnahmen ergriffen. Auch bezüglich des Fehlers an der ISO-Block-Station habe lediglich Streit über die Kostentragung bestanden; den Fehler habe sie behoben. 20 Sie bestreitet, dass die Warnmeldungen, die bezogen auf den Umrichterfehler nach März 2016 abgegeben wurden, nicht von ihr behoben worden seien. Jede Warnung werde durch das Turbine Control Center bearbeitet und nur dann an ein Serviceteam weitergeleitet, wenn nach Einschätzung des Control Centers der Einsatz des Serviceteams erforderlich sei. Am 6.7.2016 sei es – unbestritten- zu einem Einsatz des Serviceteams gekommen. 21 Die Fehlersuche sei kompliziert gewesen, weil zahlreiche Möglichkeiten in Betracht gekommen seien. Es sei auch in Betracht gekommen, dass der Fehler nicht in der WEA zu suchen gewesen sei, sondern beim Netzbetreiber. Da der Fehler nur sporadisch aufgetreten sei, habe keine kontinuierliche Analyse des technischen Phänomens stattfinden können. Die Beklagte habe bereits zu einem sehr frühen Stadium den Hersteller hinzugezogen, der verschiedene Lösungsansätze genannt habe, die auch nicht alle getragen hätten. Sie habe auch jeweils davon ausgehen können, dass die ergriffenen Maßnahmen ausgereicht hätten. Schließlich habe der Fehler lokalisiert und Anfang März nachhaltig behoben werden können. 22 Es habe sich erst am Freitag, dem 12.8.2016 herausgestellt, dass das Steuergerät defekt gewesen sei. Bereits Montag, 15.8., 14.59 habe die WEA nach Einbau des Ersatzteils wieder ans Netz gehen können. 23 Sie bestreitet auch die Höhe. Die Ermittlung des geltend gemachten Schadens sei nicht nachvollziehbar. 24 Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. a.) 27 In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 9, 10 des Vertrages „Das Integrierte Service Paket plus“ (ISP-Vertrag) (Anlage K2). Neben den in § 9 Abs. 1 und 2 des Vertrages geregelten Ansprüchen/Rechten zur Nacherfüllung, Minderung, Kündigung und Ersatzvornahme ist dort vorgesehen, dass weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung ausgeschlossen sind, es sei denn, die Beklagte hat gemäß § 10 des Vertrages einzustehen. Gemäß § 10 Abs. 2 bestehen – neben den Ansprüchen auf Beseitigung von an dem Vertragsgegenstand verursachten Schäden – Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere auf Ersatz solcher Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, nur (soweit hier allenfalls maßgeblich) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei im Falle der leichten Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 28 a.a.) Ein darauf beruhender Anspruch wird nicht bereits durch die in § 6 des Vertrages vorgesehene Regelung ausgeschlossen. Darin garantiert die Beklagte der Klägerin eine technische Verfügbarkeit in Höhe von jährlich 97 %, die unstreitig trotz der gerügten Wartungs- und Instandsetzungsfehler eingehalten worden ist. 29 Gemäß § 6 Abs. 6 am Ende ist geregelt, dass der Kunde aufgrund zu geringer Verfügbarkeit der WEA ausschließlich den dort vorgesehenen pauschalierten Schadensersatz erhält und dass darüber hinausgehende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der garantierten Verfügbarkeit ausgeschlossen sind. 30 Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Regelung lediglich auf den Fall, dass die garantierte Verfügbarkeit nicht erreicht worden ist. Sie beschränkt den Schadensersatzanspruch in dem Fall unabhängig davon, ob dem ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zugrunde liegt oder nicht. Demgegenüber ist nach dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, dass jenseits der garantierten Verfügbarkeit bei Vorliegen der übrigen vertraglichen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bestehen kann, auch soweit ursächlich die Windkraftanlage außer Betrieb geraten ist und daraus Ertragsausfälle herrühren. Schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung lässt sich daraus nicht herleiten, dass generell Ertragsausfälle nur im Rahmen der Regelung des § 6 ausgeglichen werden sollten. In Hinblick darauf, dass derartige Ansprüche verschuldensabhängig wären, würde dies auch entgegen der Auffassung der Beklagten das „geschlossene Garantiesystem des Vertrages“ nicht durchbrechen. Im Garantiefall wäre aufgrund der Ausschlussregelung die Haftung auf den pauschalen Schadensersatzanspruch beschränkt. Im Übrigen gehen Unklarheiten zulasten des Verwenders, d.h. der Beklagten, so dass grundsätzlich nicht von einem Ausschluss der hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche auszugehen ist. 31 a.b.) Voraussetzung für den hier geltend gemachten Schaden ist gemäß §§ 9, 10 des Vertrages, dass die Beklagte wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. 32 Gemäß § 3 des Vertrages schuldet die Beklagte die Überwachung eingehender Meldungen mit Hilfe eines Fernüberwachungssystems rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr. Sobald bei der Beklagten Fehlermeldungen auflaufen, hat die Beklagte unverzüglich eine Ferndiagnose durchzuführen und sofern ein Fehler vorliegt, unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten. Online zu behebende Fehler sind online zu beheben. Für andere Fehler ist das nächst verfügbare Service-Team zur Instandsetzung vor Ort zu entsenden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages hat die Beklagte die Betriebsbereitschaft der Windkraftanlage zu bewahren und dafür unverzüglich alle hierfür erforderlichen, sach- und fachgerechten Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Gemäß § 4 Abs. 2 hat die Beklagte alle gängigen Ersatzteile auf den Servicewaren bzw. in den Servicestützpunkten zu bevorraten und Großkomponenten kurzfristig zu beschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vertraglichen Regelungen Bezug genommen. 33 Bei der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung von Instandsetzungsverpflichtungen handelt es sich ggf. um die Verletzung wesentliche Vertragspflichten im Sinne von § 10 Abs. 2 des Vertrages. Da sie der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage dienen, handelt es sich ferner um werkvertragliche Verpflichtungen, wie sich dies darüber hinaus auch aus § 8 des Vertrages ergibt. 34 Dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen sind und zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt haben, hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. 35 So ergibt sich bereits aus den von der Klägerin den Rechnungen Anlagen K3 und K4 beigefügten Berichten, dass die Beklagte jeweils nach den auftretenden Fehlern vor Ort gewesen ist und verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, zum Teil wurden Teile ausgetauscht (20.2.: Widerstandsplatinen, 24.2.: Steuerrechner ausgetauscht, 25.2.: Buskabel durchgetauscht, Anfang März: IGBT ausgetauscht, im August schließlich ein Steuergerät). Dass die Beklagte nicht jeweils auf Fehlermeldungen reagiert hat, hat die Kläger nicht, bzw. (bezogen auf die Zeit zwischen März und August 2016) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. 36 Sie behauptet denn schließlich auch, dass die Beklagte nicht die richtigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Störungen nachhaltig zu beseitigen. Soweit die Klägerin behauptet, es sei zeitweise kein hinreichend sachkundiges Umrichterteam vor Ort gewesen, ist dieser pauschal gehaltene Vortrag unsubstaniiert. Unter Berufung auf die Stellungnahme des Zeugen C. behauptet die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz, dass gleich am Anfang das Steuergerät am Umrichter hätte getauscht werden müssen. Dies beruhe auf Erfahrungswerten, wonach nach einem Austausch von Steuergeräten nur noch vereinzelt Umrichterstörungen auftreten würden. Schon diese Ausführungen vermögen nicht hinreichend substantiiert darzulegen, dass die getroffenen Maßnahmen fehlerhaft waren und dass der bereits anfängliche Ersatz des Steuergeräts geeignet gewesen wäre, die in der Zukunft auftretenden Umrichterfehler sämtlich zu beseitigen; denn so erklärt die Klägerin selbst, dass Umrichterstörungen nur noch vereinzelt auftreten würden, woraus zu schließen ist, dass der Austausch des Steuergeräts weder die in der Folgezeit aufgetretenen Störungen noch den geltend gemachten Schaden zwangsläufig verhindert hätten. Dass es jeweils überflüssig gewesen wäre, die insbesondere im Februar 2016 ausgetauschten Teile zu ersetzen, trägt die Klägerin nicht vor. Eine Beweisaufnahme hierüber würde demgegenüber eine unzulässige Ausforschung darstellen. 37 Ferner trägt die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vor, dass das Auslösen des Leistungsschalters an der Mittelspannungsanlage auf eine defekte Notstromversorgung zurückzuführen gewesen sei. Der Wechsel der Batterie wäre mit einem Aufwand von ca. 15 Minuten verbunden gewesen. Die Beklagte habe die Schaltanlage nicht nur ungenügend gewartet, das Team der Beklagten habe den Batteriewechsel darüber hinaus auch abgelehnt und die Meinung vertreten, dass ein ortsansässiger Elektriker zu beauftragen sei. Dieser von der Beklagten in einem weiteren Schriftsatz bestrittene Vortrag ist jedoch aus den noch später darzulegenden Gründen nicht aufzuklären. 38 Auch bezüglich des für die Zeit vom 12.8 (Freitag) bis 15.8.2016 (Montag) geltend gemachten Ausfalls ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, das Steuergerät, dessen Defekt zu dem Zeitpunkt festgestellt wurde, bereits zu einem früheren Zeitpunkt auszutauschen, hat die Klägerin, wie dargelegt, nicht hinreichend vorgetragen. Die Beklagte hat ferner in ihrem nachgelassenen Schriftsatz – von der Klägerin sodann nicht bestritten – vorgetragen, dass das Steuergerät nicht habe vorgehalten werden können, weil dieses vor dem Einbau - wie hier auch geschehen - vom Hersteller programmiert werden müsse. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es aus nachfolgenden Gründen nicht. 39 a.c.) Auch die weiteren Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Schaden sind nicht erfüllt. Diese ergeben sich mangels abweichender vertraglicher Regelung aus § 280 BGB. In der Sache macht die Klägerin einen Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend, der grundsätzlich eine Fristsetzung zur Voraussetzung hat (vgl. Palandt/Sprau § 634 BGB Rdn. 8), die nicht erfolgt ist. Dass die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, macht eine Mahnung nicht entbehrlich, würde sich allenfalls auf die Angemessenheit der zu setzenden Frist auswirken. 40 Eine Fristsetzung wäre höchstens dann entbehrlich, wenn die Beklagte sich endgültig geweigert hätte, geeignete Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen oder diese fehlgeschlagen wären. Eine Weigerung käme – was streitig ist – lediglich im Zusammenhang mit dem Defekt der ISO-Blockstation in Betracht. Dass und ab wann die Instandsetzung bzw. Nachbesserungsversuche als fehlgeschlagen angesehen werden können, lässt sich nicht feststellen, zumal die Beklagte wiederholt verschiedene Teile ausgetauscht hat, die Windkraftanlage zunächst wieder in Betrieb setzen konnte und ausweislich der Anlage K8 in der Zeit zwischen Anfang März und Anfang Juli 2016 keine erneuten Störungen verzeichnet worden sind. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht zu vergleichen mit der Rechtsprechung zu den sog. Montagsautos (vgl. BGH vom 23.1.2013, VIII ZR 140/12). Diese betrifft den - fixen - Zustand eines gekauften Gegenstands, während es vorliegend um je nach den Umständen wechselnde Anforderungen an Instandsetzungsverpflichtungen geht, so dass mit der vorgenannten der Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichbare Rückschlüsse nicht gezogen werden können. 41 a.d.) Die Klägerin hat darüber hinaus auch die Kausalität des geltend gemachten Schadens bezogen auf die behaupteten Pflichtverletzungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt. 42 Sie macht Ertragsausfall für sämtliche Stillstandszeiten geltend ohne zu berücksichtigen, dass Ersatz allenfalls für die Zeiten verlangt werden können, die auf Pflichtverletzungen bzw. Verzögerungen seitens der Beklagten zurückzuführen sind. Dies wird in keiner Weise unterschieden. Dies gilt auch für den fraglichen Schaden im Zusammenhang mit der ISO-Blockstation. Insoweit ist ebenfalls nicht dargelegt worden, inwieweit bzw. ab wann sich die Ausfallzeit dadurch verlängert hat. 43 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.