Urteil
308 O 236/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Mandant und Kanzlei kann mündlich ein Abrechnungs- und Verteilungsschlüssel für eingezogene Abmahnerlöse wirksam vereinbart worden sein; diese Einnahmen sind dann keine Fremdgelder im Sinne des § 43a Abs.5 S.2 BRAO.
• Sinn und Zweck der §§ 3a, 4a RVG führen nicht zur Nichtigkeit einer nicht in Textform oder als Erfolgshonorar unzulässig getroffenen Honorarvereinbarung; nach § 4b RVG ist die vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr gedeckelt, steht aber grundsätzlich zu.
• Die Einordnung von Abmahnzahlungen als echter Schadensersatz und die Geltendmachung von Vorsteuer sind steuerrechtlich vertretbar, sodass die Umsatzsteuererstattung bei der Berechnung der Ansprüche zu berücksichtigen sein kann.
• Mangels Anspruch des abtretenden Mandanten gegen die Kanzlei steht dem Abtretungsempfänger kein Auszahlungsanspruch aus den als ‚Fremdgelder‘ bezeichneten Einnahmen zu.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlung von Abmahn-Erlösen bei wirksamer Verteilungsvereinbarung zwischen Mandant, Kanzlei und Ermittler • Zwischen Mandant und Kanzlei kann mündlich ein Abrechnungs- und Verteilungsschlüssel für eingezogene Abmahnerlöse wirksam vereinbart worden sein; diese Einnahmen sind dann keine Fremdgelder im Sinne des § 43a Abs.5 S.2 BRAO. • Sinn und Zweck der §§ 3a, 4a RVG führen nicht zur Nichtigkeit einer nicht in Textform oder als Erfolgshonorar unzulässig getroffenen Honorarvereinbarung; nach § 4b RVG ist die vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr gedeckelt, steht aber grundsätzlich zu. • Die Einordnung von Abmahnzahlungen als echter Schadensersatz und die Geltendmachung von Vorsteuer sind steuerrechtlich vertretbar, sodass die Umsatzsteuererstattung bei der Berechnung der Ansprüche zu berücksichtigen sein kann. • Mangels Anspruch des abtretenden Mandanten gegen die Kanzlei steht dem Abtretungsempfänger kein Auszahlungsanspruch aus den als ‚Fremdgelder‘ bezeichneten Einnahmen zu. Der Kläger ist Miturheber des Titels „E.“; sein Miturheber K. beauftragte die auf Urheberrecht spezialisierte Beklagte (Kanzlei) mit Abmahntätigkeiten wegen Filesharing ab September 2011. Die Kanzlei zog Zahlungen von Abgemahnten ein (insgesamt rund 899.816 € bis Ende 2014) und rechnete gegenüber K. sowie später gegenüber dem Kläger nach einem internen Verteilungsschlüssel ab; Auszahlungen an K. betrugen 42.064,69 €, zudem wurden diverse Kosten in Höhe von rund 321.619,61 € abgesetzt. K. trat seine Ansprüche an den Kläger ab; dieser verlangt die Auszahlung von 536.131,81 € und macht geltend, die Kanzlei habe die Gelder zu Unrecht einbehalten, da es sich um Fremdgelder handele und keine wirksame Vergütungsvereinbarung mit K. bestünde. Die Kanzlei behauptet dagegen einen mündlich vereinbarten Verteilungsschlüssel (Aufteilung zwischen Mandant, Kanzlei und IT-Ermittler) und dass die Umsatzsteuererstattung Teil der Einnahmenverteilung sei. • Die Klage ist unbegründet: Nach Beweisaufnahme steht fest, dass zwischen K. und der Kanzlei eine mündliche Vereinbarung über die Verteilung der eingezogenen Abmahnerlöse bestand; die eingezogenen Zahlungen waren demnach keine ‚Fremdgelder‘ im Sinne des § 43a Abs.5 S.2 BRAO, sondern gemeinschaftliche Einnahmen mit vereinbartem Verteilungsschlüssel. • Glaubhafte Zeugenaussagen und unbeanstandete, über Jahre erstattete Abrechnungen mit Excel-Listen belegen den Verteilungsmodus; K. und sein Management wussten um die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Abrechnung und machten Vorsteuer geltend. • Zwar verstießen die mündlich getroffenen Honorarabreden gegen §§ 3a, 4a RVG (Textform/Erfolgshonorarregelungen), doch führt dies nach § 4b RVG nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Deckelung der Vergütung auf das gesetzliche Maß; insoweit behält die Kanzlei den vertraglich vereinbarten Anspruch, soweit er die gesetzliche Gebührengrenze nicht übersteigt. • Die gesetzliche Gebührensituation (insbesondere Gegenstandswerte und 1,3-Geschäftsgebühr) zeigt, dass die vereinbarten Anteile der Kanzlei unterhalb der gesetzlichen Gebühren lagen; auch nach der Gesetzesänderung 2013 blieb der Kanzleianteil regelmäßig unter der gesetzlichen Gebühr. • Die Einordnung der Abmahnzahlungen als ‚echten Schadensersatz‘ und die Geltendmachung der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer sind steuerrechtlich vertretbar; die Beratungsleistung der Kanzlei diente überwiegend auch der Durchsetzung umsatzsteuerlich relevanter Unterlassungsansprüche, so dass der Vorsteuerabzug gerechtfertigt sein konnte. • Kein Feststellungs- oder Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil ein wirksames Leistungsverhältnis zwischen Kanzlei und K. bestand und Fehler in den Abrechnungen nicht substantiiert nachgewiesen sind. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers; die Widerklage wurde zurückgenommen und Auskunftsstufen sind erledigt. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten als ‚Fremdgelder‘ bezeichneten Abmahnerlöse in Höhe von 536.131,81 € zu. Die Beweisaufnahme ergab, dass zwischen dem Mandanten K. und der Kanzlei eine wirksame mündliche Vereinbarung über Verteilung und Abrechnung der eingezogenen Erlöse bestand; daher handelte es sich nicht um Fremdgelder im Sinne berufsrechtlicher Verpflichtungen, sondern um vereinbarte gemeinschaftliche Einnahmen, über die die Kanzlei nach dem vereinbarten Schlüssel abzurechnen hatte. Verstöße gegen Form- oder Erfolgshonorarregelungen des RVG führen nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung; allenfalls greift § 4b RVG zu einer Deckelung, was hier nicht zu einer höheren Forderung des Klägers führt. Die steuerliche Behandlung der Zahlungen als echter Schadensersatz und die Geltendmachung der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer sind nach der gerichtlichen Würdigung vertretbar, sodass die Umsatzsteuererstattungen in die Berechnung der Ansprüche einzubeziehen waren. Wegen des Unterliegens trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.