Urteil
324 O 63/17
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Host-Provider können als mittelbare Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung keine zumutbaren Prüfungsschritte vornehmen.
• Eine Bewertung ohne nähere Tatsachengrundlage kann die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten verletzen, wenn der durchschnittliche Leser daraus einen Kundenkontakt ableitet.
• Ist die Beanstandung des Betroffenen so konkret, dass die Rechtsverletzung unschwer bejaht werden kann, sind Ermittlung und Einholung einer Stellungnahme des Bewertenden geboten (sekundäre Darlegungslast des Providers).
Entscheidungsgründe
Haftung des Bewertungsportals als mittelbare Störerin bei offensichtlich unbegründeter 1‑Stern‑Bewertung • Host-Provider können als mittelbare Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung keine zumutbaren Prüfungsschritte vornehmen. • Eine Bewertung ohne nähere Tatsachengrundlage kann die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten verletzen, wenn der durchschnittliche Leser daraus einen Kundenkontakt ableitet. • Ist die Beanstandung des Betroffenen so konkret, dass die Rechtsverletzung unschwer bejaht werden kann, sind Ermittlung und Einholung einer Stellungnahme des Bewertenden geboten (sekundäre Darlegungslast des Providers). Der Kläger betreibt ein Gasthaus und begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, die unter den URLs www.g....de und www.g....com Nutzerbewertungen veröffentlicht. Eine Nutzerin mit dem Profilnamen "A. K." vergab eine 1‑Stern‑Bewertung ohne Kommentar; der Kläger bestreitet, dass es sich um eine Kundin handelt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben auf, die Kundeneigenschaft zu prüfen und die Bewertung zu löschen; die Beklagte lehnte dies ab und verwies auf fehlenden offensichtlichen Verstoß. Die Beklagte behauptet mögliches Kundenverhältnis etwa aufgrund eines gleich lautenden Facebook-Profils; sie betont auch die Unterschiede zu Ärzteportalen und verweist auf ihr Host‑Provider‑Privileg. Das Gericht hat die örtliche Zuständigkeit des LG Hamburg bejaht und prüfte, ob die Beklagte als mittelbare Störerin Prüfpflichten verletzt habe. • Zulässigkeit: Das Gericht ist örtlich zuständig gem. § 32 ZPO, da für Nutzer aus dem Gerichtsbezirk die Kenntnisnahme erheblich näher liegt als bloße Abrufbarkeit. • Anspruchsgrundlage: Unterlassungsanspruch aus § 823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG; die Beklagte ist als mittelbare Störerin anzusehen, weil sie technisch die Verbreitung der Bewertung ermöglicht. • Abgrenzung Täter/Störer: Eine Täterschaft scheidet aus, da die Beklagte die Bewertung nicht selbst verfasst oder sich zu eigen gemacht hat; als Host‑Provider kann sie jedoch als Störerin haften. • Haftungsprivileg TMG: § 10 TMG schließt einen Unterlassungsanspruch nicht aus, der auf einer vorangegangenen Rechtsverletzung beruht. • Prüfpflichten des Providers: Der Umfang richtet sich nach Einzelfallinteressenabwägung; grundsätzlich keine Vorabpflicht, wohl aber Pflicht zur Ermittlung nach Kenntnis, wenn die Beanstandung so konkret ist, dass die Rechtsverletzung unschwer bejaht werden kann (Jameda‑II‑Prinzip übertragbar). • Konkreter Fall: Die Abmahnung des Klägers war ausreichend konkret (URL, Nutzername, Zeitpunkt). Der Kläger legte dar, er habe seine Unterlagen und Mitarbeiter geprüft und keinen Kontakt zu "A. K." feststellen können; daher traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachkam. • Tatsächliche Anknüpfungspunkte: Für den Durchschnittsrezipienten ergibt sich aus dem Kontext, dass die Bewertung einen Kundenkontakt unterstellt; da keine Tatsachengrundlage vom Bewertenden nachgewiesen und die Beklagte die Nutzerin nicht zur Stellungnahme aufgefordert hat, fehlten hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. • Abwägung: Die Meinungsfreiheit ist zu berücksichtigen, schützt jedoch nicht die Verbreitung einer belastenden Äußerung ohne jegliche tatsächliche Grundlage; das Schutzinteresse des Klägers überwiegt hier. • Wiederholungsgefahr: Indiziert durch Erstbegehung und fehlende strafbewehrte Unterlassungserklärung; daher Verfügungsgrund gegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die streitgegenständliche 1‑Stern‑Bewertung des Gasthauses des Klägers auf den genannten Seiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht qualifizierte die Beklagte als mittelbare Störerin und maßgeblich war, dass der Kläger konkret darlegte, keinen Kundenkontakt zu der Nutzerin festgestellt zu haben, wodurch die Beklagte nach Zugang der Beanstandung zur weiteren Ermittlung und zur Einholung einer Stellungnahme der Nutzerin verpflichtet war. Die Beklagte hat diese Prüfpflichten verletzt; die Unterlassung wurde daher zugesprochen. Zur Sicherung der Vollstreckung wurde die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt und ein Streitwert von 10.000 EUR festgesetzt.