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Beschluss

301 T 28/18

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage online abgerufener Kontoauszüge durch einen Betreuer kann zur Belegführung in der Rechnungslegung ausreichend sein. • Das Betreuungsgericht darf Originalbelege nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Manipulation, Fälschung oder Unrichtigkeit der vorgelegten Unterlagen vorliegen. • Die Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Online-Kontoauszüge reichen zur Rechnungslegung des Betreuers aus • Die Vorlage online abgerufener Kontoauszüge durch einen Betreuer kann zur Belegführung in der Rechnungslegung ausreichend sein. • Das Betreuungsgericht darf Originalbelege nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Manipulation, Fälschung oder Unrichtigkeit der vorgelegten Unterlagen vorliegen. • Die Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Der Betreuer legte für den Zeitraum 28.08.2016 bis 27.08.2017 dem Betreuungsgericht eine Rechnungslegung mit online abgerufenen Kontoauszügen als Belege vor. Das Amtsgericht stellte die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung nicht fest und forderte offenbar weitergehende Nachweise. Der Betreuer (Beschwerdeführer) wandte sich hiergegen und machte geltend, die vorgelegten Online-Auszüge genügten als Belege, zumal digitale Kontoführung üblich sei und keine konkreten Anhaltspunkte für Manipulation bestünden. Das Landgericht prüfte die Beschwerde nach den Vorschriften über die Rechnungslegung des Betreuers (§§ 1908i, 1840 ff. BGB). Es bewertete insbesondere, ob das Gericht zur Anforderung von Originalkontoauszügen berechtigt gewesen sei. • Betreuer sind nach §§ 1908i, 1840 Abs.2 BGB verpflichtet, dem Gericht eine geordnete, übersichtliche Rechnung über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen; die Rechnung soll Ab- und Zugänge des Vermögens ausweisen und möglichst mit Belegen versehen sein (§1841 BGB). • Das Betreuungsgericht hat gemäß §1843 BGB die Rechnung auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen und kann nach Ermessen Belege verlangen; dieses Ermessen ist aber nur eröffnet, wenn konkrete, zureichende Anhaltspunkte für Unrichtigkeit, Manipulation oder Fälschung der vorgelegten Unterlagen vorliegen. • Die vorgelegten Online-Kontoauszüge genügen vorliegend den Anforderungen; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Auszüge fehlerhaft oder manipuliert sind. Allein die Möglichkeit der Fälschung bei Ausdruck am eigenen Computer begründet keine generelle Pflicht zur Vorlage von Originalauszügen. • Die moderne digitale Kontoführung und die Praxis der Banken, Kontoauszüge online bereitzustellen, rechtfertigen die Anerkennung solcher Online-Auszüge als Beleg, zumal der Betroffene eigenständig über sein Konto verfügt und ggf. Originalauszüge selbst beschaffen könnte. • Mangels konkreter Verdachtsmomente ist die Anforderung von Originalbelegen nicht notwendig, sodass die Aufhebung des amtsgerichtlichen Rechnungsprüfungsbescheids allein wegen der Anerkennung der Online-Auszüge geboten war; die weitergehende materielle und formelle Prüfung verbleibt beim Amtsgericht. Die Beschwerde des Betreuers war begründet; der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.11.2017 wurde aufgehoben, weil die vorgelegten online abgerufenen Kontoauszüge als Belege die Anforderungen an die Rechnungslegung erfüllten. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Manipulation oder Fälschung vor, so dass das Gericht nicht verpflichtet war, Originalkontoauszüge zu verlangen. Die Entscheidung stellt klar, dass digitale Kontoauszüge im Rahmen der üblichen digitalen Kontoführung anerkannt werden können, solange keine belastenden Anhaltspunkte bestehen. Die weitere Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten und kann dort gegebenenfalls ergänzend erfolgen.