Urteil
307 O 336/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 02.09.2010 über EUR 154.000,00 (Konto Nr.... ) durch den Widerruf vom 24.02.2016 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Klägerin zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 27.02.2018 (d.h. Stand 27.02.2018) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von EUR 138.674,35 schuldet. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/10 und die Beklagte 8/10. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf EUR 48.434,30 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Widerrufs eines Darlehensvertrages auf Feststellung in Anspruch. 2 Am 2. September 2010 schlossen die Parteien - mit der Klägerin als Darlehensnehmerin und der Beklagten als Darlehensgeberin - einen Darlehensvertrag über EUR 154.000,00 zu einem Zinssatz in Höhe von 3,77% p.a. (Konto Nr....). 3 Die in diesem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: 4 „14 Widerrufsinformation 5 Widerrufsrecht 6 Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde ) erhalten hat ...“ 7 Für die näheren Einzelheiten dieses Darlehensvertrages inklusive der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1. 8 Die Beklagte zahlte den vereinbarten Darlehensbetrag an die Klägerin aus. Die Klägerin erbrachte in der Folgezeit die vertraglich vereinbarten Ratenzahlungen, d.h. sie zahlte bis zum 31.10.2010 EUR 375,12 und sodann seit November 2010 monatlich EUR 613,00 an die Beklagte. 9 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 2. September 2010. Trotz dieses Widerrufs setzte die Klägerin die Ratenzahlungen unter Vorbehalt fort. 10 Mit Schreiben vom 04. März 2016 (Anlage K 3) wies die Beklagte diesen Widerruf zurück. In dem sich hieran abschließenden Schriftverkehr (Anlagen K 4 bis K 7) konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. 11 Die Klägerin trägt vor, der von ihr erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei wirksam, insbesondere nicht verfristet. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Mangels Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist gar nicht erst in Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerrufbelehrung sei u.a. deshalb fehlerhaft, weil in der in dem Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung bei der Aufzählung der Pflichtangaben, vor deren Erhalt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, u.a. die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde genannt sei und die Klägerin diese Angaben niemals erhalten habe. 12 Bei Saldierung der einander gegenüberstehenden Rückgewährpflichten unter Einbeziehung der nach dem Widerruf weiterhin erfolgten monatlichen Zahlungen könne die Beklagte nur noch die Zahlung eines Betrages von EUR 128.742,71 verlangen. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin und der klägerseits hierzu angestellten Berechnungen zur Darlehensrückabwicklung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 20. März 2018. 13 Die Klägerin hat die von ihr angekündigten Klaganträge im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach abgeändert. Ursprünglich hatte sie lediglich beantragt festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 02. September 2010 über EUR 154.000,00 (Konto Nr....) aufgrund des Widerrufs vom 24. Februar 2016 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei. 14 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 15 1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 02.09.2010 über EUR 154.000,00 (Konto Nr.... ) durch den Widerruf vom 24.02.2016 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die Klägerin zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 27.02.2018 (d.h. Stand 27.02.2018) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von EUR 128.742,71 schuldet; 16 b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit, festzustellen, dass die Klägerin aus dem unter 1a) genannten Darlehensvertrag und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 128.129,71 schuldet; 17 c) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1.a) und 1.b) allein für den Fall von deren Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus dem unter 1.a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 24.02.2016 erloschen sind; 18 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 28.02.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der letzten mündlichen Verhandlung (am 27.03.2018) und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf das unter 1.a) genannte Darlehenskonto geflossen sind, 19 wobei die Klägerin die unter 1a.) und 1b) angekündigten Anträge auch so verstanden wissen möchte, dass ebenfalls ein - sich möglicherweise aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts ergebender - höherer Betrag festgestellt werden soll. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte trägt vor, der Feststellungsantrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Der seitens der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei verspätet. Die Klägerin sei bei Abschluss des Darlehensvertrages ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die streitgegenständliche Klausel sei fehlerfrei; im Übrigen werde die Aufsichtsbehörde in dem Preisverzeichnis benannt, auf das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug genommen werde. Jedenfalls sei ein mögliches Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt. 23 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen. Entscheidungsgründe 24 Der Klagantrag zu 1. ist zulässig (hierzu unter I.) und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg (hierzu unter II.). Keinen Erfolg hat demgegenüber der Klagantrag zu 2. (hierzu unter III.). Im Einzelnen: I. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der von der Klägerin gestellten Feststellungsklage nicht an dem für die Zulässigkeit einer solchen Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Angesichts des Umstandes, dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen geringer sind als der noch offene Teil der Darlehensvaluta, hat die Klägerin hier keine Möglichkeit, ihr Rechtschutzbegehren mit Hilfe einer Leistungsklage weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - Rdnr. 9 ff., zitiert nach juris). II. 26 Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 2. September 2010 (Anlage K 1) mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 2) wirksam widerrufen (hierzu unter 1.). Entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung war das Widerrufsrecht der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausübung nicht verwirkt (hierzu unter 2.). Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs hat sich das Darlehensvertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt; hierbei kann die Klägerin Rückzahlung der von ihr geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen nebst Herausgabe der von der Beklagten hieraus gezogenen Nutzungen, sprich Verzinsung verlangen, und der Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta zu. Im Einzelnen: 27 1. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 2. September 2010 (Anlage K 1) mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 2) wirksam widerrufen. Insbesondere war dieser Widerruf nicht verspätet. Die Widerrufsfrist ist nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Parteien durch die Formulierung „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ bei der Aufzählung der Pflichtangaben zu § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsbelehrung den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; die bloße Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hierfür nicht aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24. April 2018 - 303 O 109/17 -, Rdnr. 34, zitiert nach juris, m.w.N.). 28 2. Ohne Erfolg macht die Beklagte den Einwand der Verwirkung geltend. Die Beklagtenseite hat weder Zeit- noch Umstandsmoment einer Verwirkung substantiiert dargelegt. 29 3. Aufgrund des somit wirksamen Widerrufs hat sich das Darlehensvertragsverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. 30 Danach kann die Klägerin die von ihr geleisteten Zahlungen (Tilgung und Zinsen) zurückverlangen und ferner von der Beklagten Herausgabe der gezogenen Nutzungen, d.h. eine Verzinsung verlangen. Die Beklagte kann die Zurückzahlung der Darlehensvaluta und Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta verlangen (zur Abwicklung vgl. HansOLG, Urteil vom 21. Juli. 2017 - 13 U 5716 -). Die Klägerin hat die ihr zustehenden Ansprüche gegen die der Beklagten zustehenden Ansprüche aufgerechnet und das Ergebnis dieser Aufrechnung zur Grundlage ihres Feststellungsantrages gemacht. Im Einzelnen ergibt sich danach Folgendes: 31 a) Die Klägerin kann die von ihr bis zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie die danach geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen herausverlangen. Die Klägerin hat unstreitig für den Zeitraum bis zum Widerruf Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 39.607,12 sowie danach bis zum 28. Februar 2018 weitere Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 14.712,00 erbracht. 32 b) Ferner hat die Beklagte auf die bis zum Widerruf erhaltenen Zahlungen (Zins und Tilgung) Nutzungsentschädigung an den Kläger zu leisten. Diese Nutzungsentschädigung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) mit einer Verzinsung in Höhe von p.a. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen und beträgt EUR 2,077,28. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 26. 33 c) Die Beklagte kann von der Klägerin den ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von EUR 154.000,00 zurückgezahlt verlangen. 34 d) Des Weiteren kann die Beklagte von dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses verlangen (vgl. HansOLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16). Dieser beträgt, bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs, in der Summe EUR 30.526,11 und für den Zeitraum vom Widerruf bis zur Stichtag 28. Februar 2018 weitere EUR 10.544,64. Für die Einzelheiten der Berechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlagen K 27 und K 32. III. 35 Der Klagantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihr nach dem 28.02.2018 geleisteten Zahlungen. Diese Zahlungen erfolgen auf eine fällige Schuld der Klägerin (s. Hierzu unter II.). IV . 36 Der Streitwert ist auf EUR 48.434,30 festzusetzen. Hiervon entfallen EUR 39.607,1 (von der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen) auf den Klagantrag zu 1. und weitere EUR 8.827,20 (18 Monate x Rate EUR 613,00; hiervon: 80%) auf den Feststellungsantrag zu 2. 37 Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Gerichts daran gemessen werden, dass die Klägerin das Ziel verfolgte, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von EUR 128.742,71, und der Klagantrag zu 2. Insgesamt ohne Erfolg geblieben ist. Danach erscheint es sachgerecht, die Klägerin mit 2/10 und die Beklagte mit 8/10 der Kosten des Rechtsstreits zu belasten, § 92 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.