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Urteil

327 O 127/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die analoge Anwendung des §135 Abs.1 MarkenG auf Art.16 Verordnung (EG) Nr.110/2008 ist zulässig, um zivilrechtlichen Unterlassungsschutz für geschützte geografische Angaben bei Spirituosen sicherzustellen. • Eine „Anspielung“ im Sinne von Art.16 lit. b) der Verordnung Nr.110/2008 setzt mehr als eine bloße Assoziation voraus; der Verbraucher muss durch die Bezeichnung veranlasst werden, unmittelbar an die mit der geschützten Angabe bezeichnete Ware zu denken. • Art.16 lit. c) der Verordnung Nr.110/2008 schützt vor sämtlichen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft; dabei ist das Umfeld der Angabe (z. B. Hinweise auf die tatsächliche Herkunft) nicht zu berücksichtigen, wenn die Angabe selbst irreführend wirkt.
Entscheidungsgründe
Irreführende Herkunftsangabe durch ‚Glen‘ in Whiskybezeichnung • Die analoge Anwendung des §135 Abs.1 MarkenG auf Art.16 Verordnung (EG) Nr.110/2008 ist zulässig, um zivilrechtlichen Unterlassungsschutz für geschützte geografische Angaben bei Spirituosen sicherzustellen. • Eine „Anspielung“ im Sinne von Art.16 lit. b) der Verordnung Nr.110/2008 setzt mehr als eine bloße Assoziation voraus; der Verbraucher muss durch die Bezeichnung veranlasst werden, unmittelbar an die mit der geschützten Angabe bezeichnete Ware zu denken. • Art.16 lit. c) der Verordnung Nr.110/2008 schützt vor sämtlichen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zur Herkunft; dabei ist das Umfeld der Angabe (z. B. Hinweise auf die tatsächliche Herkunft) nicht zu berücksichtigen, wenn die Angabe selbst irreführend wirkt. Die Klägerin ist eine schottische Organisation der Whisky-Industrie, die den Handel mit Scotch Whisky schützt. Der Beklagte vertrieb in Deutschland über seine Internetseite einen Single Malt Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, hergestellt in Deutschland. Die Klägerin rügte, die Bezeichnung wecke beim Verbraucher die falsche Vorstellung, es handele sich um Scotch Whisky und berief sich auf Art.16 der Verordnung (EG) Nr.110/2008. Der Beklagte hielt ‚Glen‘ für ein allgemeines Wort (gälisch/englisch) und verweist auf deutsche Herkunftsteile im Etikett, so dass keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestünde. Das Gericht legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art.16 vor; der EuGH entschied u.a., dass für lit. a) Identität oder hohe klanglich/visuelle Ähnlichkeit erforderlich ist, für lit. b) eine gedankliche Veranlassung zum Bezug auf die geschützte Angabe zu prüfen ist und für lit. c) das Umfeld nicht zu berücksichtigen ist. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Mangels speziellen zivilrechtlichen Schutzes für Spirituosen wurde §135 Abs.1 MarkenG analog auf die in Art.16 Verordnung (EG) Nr.110/2008 normierten Verletzungsfälle angewandt, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist als Brancheorganisation mit ausreichender personeller und finanzieller Ausstattung klagebefugt (§135 MarkenG analog, §8 Abs.3 Nr.2 UWG). • Art.16 lit. a) und lit. b): Nach EuGH-Rechtsprechung erfordern indirekte gewerbliche Verwendung (lit. a) Identität oder klanglich/visuelle Ähnlichkeit; für Anspielung (lit. b) reicht nicht jede Assoziation, sondern es ist zu prüfen, ob der durchschnittliche Verbraucher durch die Bezeichnung unmittelbar an die geschützte Ware denkt. Vorliegend fehlt die erforderliche Ähnlichkeit und inhaltliche Nähe; ‚Glen‘ ist kein Synonym für ‚Scotch Whisky‘, daher keine Anspielung. • Art.16 lit. c): Diese Vorschrift erfasst sonstige falsche oder irreführende Angaben zur Herkunft. Das Umfeld der Angabe (z. B. ergänzende Herkunftshinweise auf dem Etikett) ist bei der Prüfung nach lit. c) nicht zu berücksichtigen. Die Verwendung von ‚Glen‘ in Kombination mit ‚Buchenbach‘ und die werbliche Verbindung zum gälischen Begriff erwecken beim durchschnittlichen europäischen Whiskyverbraucher den Eindruck, es handele sich um Scotch Whisky; weil ‚Glen‘ in der Praxis überwiegend bei Scotch Whiskys verwendet wird und der Beklagte weder entgegengetretene gegenteilige Absatzzahlen vortrug, liegt eine irreführende Herkunftsangabe vor. • Rechtsfolge: Dem Kläger steht ein Schlechthin-Unterlassungsanspruch zu; ergänzende Hinweise auf die wahre Herkunft auf dem Etikett können die Irreführung nicht ausräumen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland einen nicht-Scotch-Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ zu kennzeichnen, herzustellen, abzufüllen, zu vertreiben oder zu bewerben; das Verbot ist mit empfindlichem Ordnungsgeld und Ordnungshaft bewehrt. Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch auf §135 Abs.1 MarkenG in analoger Anwendung wegen Verstoßes gegen Art.16 lit. c) der Verordnung (EG) Nr.110/2008, da die Bezeichnung beim Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck der schottischen Herkunft erweckt. Hinweise auf die tatsächliche Herkunft auf Etikett oder Internetseite können die Irreführung nicht rechtlich entkräften; der Schutz der geografischen Angabe erfasst auch sonstige irreführende Angaben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.