Beschluss
403 HKO 10/18
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzte Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie und der feste Ausgleich von EUR 0,27 brutto je Aktie sind angemessen.
• Bei der Unternehmensbewertung ist das Ertragswertverfahren unter Beachtung der IDW-Grundsätze (IDW S1) ein zulässiger Bewertungsansatz, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften.
• Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sind Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor und Wachstumsabschlag sachgerecht zu bestimmen; hier waren Basiszinssatz 1,25 %, Marktrisikoprämie 5,5 % und Betafaktor 0,95 vertretbar.
• Bei der Festlegung des Verrentungszinssatzes für den festen Ausgleich kann ein Credit-Spread der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, wenn eine harte Patronatserklärung besteht.
• Spruchverfahrensanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsfrist eingehalten und die Aktionärsstellung zum Antragszeitpunkt urkundlich nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Barabfindung und fester Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Ertragswertansatz bestätigt • Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzte Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie und der feste Ausgleich von EUR 0,27 brutto je Aktie sind angemessen. • Bei der Unternehmensbewertung ist das Ertragswertverfahren unter Beachtung der IDW-Grundsätze (IDW S1) ein zulässiger Bewertungsansatz, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften. • Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sind Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor und Wachstumsabschlag sachgerecht zu bestimmen; hier waren Basiszinssatz 1,25 %, Marktrisikoprämie 5,5 % und Betafaktor 0,95 vertretbar. • Bei der Festlegung des Verrentungszinssatzes für den festen Ausgleich kann ein Credit-Spread der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, wenn eine harte Patronatserklärung besteht. • Spruchverfahrensanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsfrist eingehalten und die Aktionärsstellung zum Antragszeitpunkt urkundlich nachgewiesen ist. Minderheitsaktionäre der S. AG begehrten in einem Spruchverfahren die Erhöhung der von der Mehrheitsaktionärin im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung und des festen Ausgleichs. Die S. AG ist börsennotierte Mutter einer Digitalagenturengruppe; die Antragsgegnerin ist mittelbare Tochter der A. plc, die die Beherrschung übernahm. Bewertungs- und Prüfgutachten ermittelten zum 06.12.2017 einen Unternehmenswert von rund EUR 117,9 Mio. und leiteten daraus eine Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie sowie einen jährlichen Bruttoausgleich von EUR 0,27 je Aktie ab. Die Antragsteller rügten vor allem Planungsannahmen, Kapitalisierungszinssatz, Marktrisikoprämie, Betawert und Wachstumsabschlag; einige Anträge waren frist- oder formbedingt unzulässig. Vertragsprüfer und Sachverständige verteidigten die angewandte Ertragswertermittlung und Parameterwahl. Das Gericht hat die Zulässigkeit der meisten Anträge geprüft und die materiellen Einwendungen beurteilt. • Zulässigkeit: Mehrere Anträge waren unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht urkundlich zum Antragszeitpunkt nachwiesen oder die dreimonatige Antragsfrist nicht gewahrt wurde. • Bewertungsmethode: Die Ertragswertmethode nach IDW S1 ist als Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswerts in einem Spruchverfahren verfassungsgemäß und geeignet, sofern Plausibilitätsprüfungen vorgenommen werden. • Vergangenheits- und Planungsanalyse: Die Gutachter berücksichtigten bereinigte Vergangenheitszahlen und eine dreijährige Detailplanungsphase; bereinigte Einmaleffekte rechtfertigen die Verwendung des gewählten Betrachtungszeitraums. • Werttreiber und Annahmen: Personalaufwandssteigerungen, Auslastungs- und Fremdleistungsquoten, Ausschüttungsquote sowie Anpassungen für Nettoumlaufvermögen sind nachvollziehbar begründet und durch die Vertragsprüfer bestätigt. • Kapitalisierungszinssatz: Die Herleitung des Basiszinssatzes (Daten der Bundesbank, Dreimonatsdurchschnitt, Rundung auf 0,25 %-Punkte), die Wahl der Marktrisikoprämie (5,5 % nach Steuern) und des Betafaktors (0,95 aus Peer-Group-Analyse) sind im Rahmen der Schätzung sachgerecht. • Wachstumsabschlag: Ein Wachstumsabschlag von 2,5 % für die Perpetuität ist nicht zu beanstanden und erscheint angesichts der Markt- und Geschäftsstruktur konservativ genug. • Ergebnis der Bewertung: Unter Berücksichtigung Sonderwerte ergibt sich ein Unternehmenswert von rund EUR 117,878 Mio. bzw. EUR 10,21 je Aktie; Marktmultiplikatoren bestätigen diese Größenordnung. • Börsenkursprüfung: Der umsatzgewichtete Durchschnittskurs der drei Monate vor Bekanntgabe (EUR 9,62) liegt unter dem ertragswertbasierten Betrag, sodass kein höherer Verkehrswert vorzulegen ist. • Ausgleichszahlung: Die Verrentung des Unternehmenswerts unter Verwendung eines Verrentungszinssatzes aus Basiszinssatz plus Credit-Spread der Mutter (1,0 %) ist vertretbar, weil eine harte Patronatserklärung besteht; daraus resultiert der feste Bruttoausgleich von EUR 0,27 je Aktie. • Kostengrundsatz: Die Gerichtskosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen; sonst keine weitergehende Kostenerstattung. Die Anträge der Minderheitsaktionäre auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs werden zurückgewiesen, weil die im Vertrag festgelegte Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie und der feste Bruttoausgleich von EUR 0,27 je Aktie angemessen sind. Die Ertragswertermittlung nach IDW S1 sowie die zugrunde gelegten Parameter (Basiszinssatz 1,25 %, Marktrisikoprämie 5,5 %, Betafaktor 0,95, Wachstumsabschlag 2,5 %) sind innerhalb des für eine Schätzung zulässigen Ermessens und durch die Vertragsprüfer bestätigt worden. Einige Anträge waren unzulässig, weil die Antragsfrist oder der Nachweis der Aktionärseigenschaft nicht gewahrt wurden. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sind von der Antragsgegnerin zu tragen; eine sonstige Kostenerstattung findet nicht statt.