Beschluss
608 Qs 18/20
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Corona-Soforthilfe können die auszuzahlenden Leistungen Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB sein.
• Die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch einen Subventionsgeber in einem Online-Antrag kann «aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber» i.S.v. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB erfolgen und damit wirksam sein.
• Ein Verweis im Antragsformular auf konkrete Ziffern des Antrags kann eine hinreichend bestimmte und konkrete Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen darstellen; der Verweis auf einzelne nicht subventionserhebliche Angaben ist unschädlich.
• § 264 StGB verdrängt im Regelungsbereich den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB); daher begründet der Verdacht eines Subventionsbetrugs die örtliche Zuständigkeit der für Wirtschaftsstrafen bestimmten Kammer.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfeantrag (Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen) • Bei Anträgen auf Corona-Soforthilfe können die auszuzahlenden Leistungen Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB sein. • Die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch einen Subventionsgeber in einem Online-Antrag kann «aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber» i.S.v. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB erfolgen und damit wirksam sein. • Ein Verweis im Antragsformular auf konkrete Ziffern des Antrags kann eine hinreichend bestimmte und konkrete Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen darstellen; der Verweis auf einzelne nicht subventionserhebliche Angaben ist unschädlich. • § 264 StGB verdrängt im Regelungsbereich den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB); daher begründet der Verdacht eines Subventionsbetrugs die örtliche Zuständigkeit der für Wirtschaftsstrafen bestimmten Kammer. Der Beschuldigte H. H. beantragte am 8. April 2020 online bei der IFB Hamburg Corona-Soforthilfe und erhielt einen Bewilligungsbescheid über 11.500 EUR, die ausgezahlt und abgehoben wurden. In seinem Antrag hatte er angekreuzt, sein Gewerbe im Haupterwerb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500 EUR zu haben. Die Staatsanwaltschaft wertete die Tat als Betrug (§ 263 StGB) und erhob Anklage beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg. Das Amtsgericht erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig, weil es Subventionsbetrug (§ 264 StGB) für möglich hielt und eine besondere Zuständigkeitskonzentration für Subventionsdelikte beim Amtsgericht Hamburg bestehe. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde beim Landgericht ein, das über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hatte. • Die ausgezahlten Corona-Hilfen sind Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB, da sie staatliche geldwerte Zuwendungen mit Charakter der Sonderunterstützung sind und durch Haushaltsgesetze gedeckt wurden. • Die Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen kann nicht nur durch formelle Gesetze erfolgen; § 2 SubvG in Verbindung mit der landesrechtlichen Zuständigkeit genügt als gesetzliche Grundlage, weshalb die IFB als Subventionsgeber die subventionserheblichen Tatsachen benennen durfte. • Die konkrete Kennzeichnung in dem IFB-Onlineformular (Verweis auf einzelne Ziffern/Nummern des Antrags) stellt eine hinreichend bestimmte und unmissverständliche Benennung subventionserheblicher Tatsachen i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB dar; die Einbeziehung einzelner offenkundig nicht subventionserheblicher Angaben (z.B. Bankverbindung) ist unschädlich. • Aus den eingereichten Unterlagen besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte falsche Angaben (Nebenerwerb statt Haupterwerb, kein bestehender Liquiditätsengpass) zu subventionserheblichen Tatsachen gemacht hat, sodass der Tatverdacht des Subventionsbetrugs besteht. • Da § 264 StGB den Bereich gegenüber § 263 StGB verdrängt, ist die Annahme eines Subventionsdelikts ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit; das Amtsgericht durfte sich nach § 16 S.1 StPO als örtlich unzuständig erklären, weil das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war. • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 304 Abs.1 StPO ist unbegründet; der angefochtene Beschluss zur örtlichen Unzuständigkeit ist rechtmäßig, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht bestätigt, dass ein hinreichender Tatverdacht des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) vorliegt, weil die ausgezahlten Corona-Soforthilfen Subventionen sind und die IFB in ihrem Online-Antrag die subventionserheblichen Tatsachen hinreichend bestimmt benannt hat. Vor diesem Hintergrund ist die örtliche Zuständigkeit der der Wirtschaftsstrafzuständigkeit zugeordneten Kammer gegeben und das Amtsgericht zu Recht als unzuständig ausgeschlossen worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.