Kostenfestsetzungsbeschluss
302 O 212/19
LG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0608.302O212.19.00
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Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf
136,76 €
(in Worten: einhundertsechsunddreißig 76/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 136,76 € (in Worten: einhundertsechsunddreißig 76/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt. Ausgleichung Ausgleichung Gerichtskosten I. Instanz Die Gerichtskosten betragen insgesamt: 4.482,74 € Davon tragen: Klagepartei 2.689,64 € Beklagtenpartei 1.793,10 € Kläger verauslagte 4.609,00 € Beklagte verauslagte 0,00 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € der Gegenseite zu erstatten 1.793,10 € Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 126,26 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei. Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei in Höhe von 1.793,10 € Ausgleichung Gerichtskosten II. Instanz Die Gerichtskosten betragen insgesamt: 448,00 € Davon tragen: Klagepartei 241,92 € Beklagtenpartei 206,08 € Kläger verauslagte 896,00 € Beklagte verauslagte 0,00 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € der Gegenseite zu erstatten 206,08 € Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 448,00 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei. Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei in Höhe von 206,08 € Ausgleichung außergerichtliche Kosten I. Instanz Die Kosten des Privatgutachtens der Beklagtenseite in Höhe von 1.502,97 € wurden zur Ausgleichung berücksichtigt. Zwar sind Kosten für die von der Partei veranlasste Einschaltung von Sachverständigen nach § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig, wenn der Aufwand unmittelbar prozessbezogen ist. Die Prozessbezogenheit der Einschaltung des Sachverständigen ist im Streitfall aber nicht deshalb zu verneinen, weil die Beauftragung vor Klagandrohung oder Klagerhebung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit nämlich trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (BGH MDR 2009, 231; MDR 2009, 232). Waren bei Erteilung des Gutachtenauftrages ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen: Klagepartei Beklagtenpartei Anwaltskosten 1.380,40 € Anwaltskosten 3.345,09 € Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 4.725,49 € Davon tragen: Klagepartei 60 % Beklagtenpartei 40 % Außergerichtliche Kosten 2.835,29 € Außergerichtliche Kosten 1.890,20 € abzüglich eigene Kosten 1.380,40 € abzüglich eigene Kosten 3.345,09 € der Gegenseite zu erstatten 1.454,89 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € II. Instanz Die Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite in Höhe von 4.053,14 € wurden nicht zur Ausgleichung berücksichtigt. Es lag bereits ein gerichtliches Gutachten vor, das von der Klägerseite vollständig akzeptiert wurde. Anstatt ein weiteres Privatgutachten in der Berufungsinstanz in Auftrag zu geben, hätte bereits in der I. Instanz die Möglichkeit bestanden Anträge oder Ergänzungsfragen zum gerichtlichen Gutachten zu formulieren. Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen: Klagepartei Beklagtenpartei Anwaltskosten 2.408,20 € Anwaltskosten 2.806,12 € Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 5.214,32 € Davon tragen: Klagepartei 54 % Beklagtenpartei 46 % Außergerichtliche Kosten 2.815,73 € Außergerichtliche Kosten 2.398,59 € abzüglich eigene Kosten 2.408,20 € abzüglich eigene Kosten 2.806,12 € der Gegenseite zu erstatten 407,53 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € Zusammenfassung Berechnung I. Instanz Gerichtskosten 1.793,10 € zu erstatten von der Beklagtenpartei außergerichtliche Kosten 1.454,89 € zu erstatten von der Klagepartei Summe 338,21 € zu erstatten von der Beklagtenpartei II. Instanz Gerichtskosten 206,08 € zu erstatten von der Beklagtenpartei außergerichtliche Kosten 407,53 € zu erstatten von der Klagepartei Summe 201,45 € zu erstatten von der Klagepartei Summe Instanzen 136,76 € zu erstatten von der Beklagtenpartei