Beschluss
621 Qs 7/20
LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0304.621QS7.20.00
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Leitsätze
1. Die Einordnung einer von einer Telefonüberwachungsmaßnahme betroffenen Person als Nachrichtenmittler gemäß § 100a Abs. 3 StPO muss tatsachenbasiert sein. Von den Tatsachen sind nicht überprüfte Vermutungen und Gerüchte abzugrenzen. Maßgeblich für die konkrete Abgrenzung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 2 BvR 2151/06).(Rn.5)
(Rn.6)
2. Für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler reicht es aus, wenn Kontakte zwischen dem Nichtbeschuldigten und dem Täterumfeld zu erwarten sind.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers H. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.01.2020, Az.: 166 Gs 872/19, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einordnung einer von einer Telefonüberwachungsmaßnahme betroffenen Person als Nachrichtenmittler gemäß § 100a Abs. 3 StPO muss tatsachenbasiert sein. Von den Tatsachen sind nicht überprüfte Vermutungen und Gerüchte abzugrenzen. Maßgeblich für die konkrete Abgrenzung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 - 2 BvR 2151/06).(Rn.5) (Rn.6) 2. Für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler reicht es aus, wenn Kontakte zwischen dem Nichtbeschuldigten und dem Täterumfeld zu erwarten sind.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers H. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.01.2020, Az.: 166 Gs 872/19, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die gemäß §§ 101 Abs. 7 S. 3, 311 Abs. 2 StPO statthafte und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Vorschrift des § 101 Abs. 7 S. 2-4 StPO sieht für die von einer Telefonüberwachungsmaßnahme Betroffenen die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes vor. Gemäß § 101 Abs. 7 S. 3 StPO ist gegen Entscheidungen des Anordnungsgerichts im Ermittlungsverfahren die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – als Anordnungsgericht – vom 13.01.2020 festgestellte Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Telefonüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO begegnet keinen Bedenken. a) Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses, insbesondere zu den Ausführungen betreffend den Tatverdacht einer Katalogtat gegen den Vater des Beschwerdeführers und die Rolle des Beschwerdeführers als sog. „Nachrichtenmittler“ gemäß § 100a Abs. 3 StPO, sowie auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 04.09.2019, Az.: 621 Qs 99/19, vollumfänglich verwiesen. b) Nur ergänzend wird zu der hier in Rede stehenden und von dem Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 30.04.2007, 2 BvR 2151/06, juris) Stellung genommen: Danach muss die Einordnung einer von einer Telefonüberwachungsmaßnahme betroffenen Person als Nachrichtenmittler tatsachenbasiert sein. Von den Tatsachen sind nicht überprüfte Vermutungen und Gerüchte, vage Anhaltspunkte und bloßes Gerede abzugrenzen. Wo genau die Trennlinie zwischen der einen und der anderen Gruppe verläuft, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Vorliegend gingen die Faktoren, die die Ermittlungsbehörden und auch die Gerichte veranlassten, den Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler anzusehen, über Gerüchte, bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte hinaus. Die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Vater des Beschwerdeführers begründete vielmehr ein sachliches Beweisanzeichen dafür, dass es zur Kontaktaufnahme und zu einem Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten kommen könnte, was dessen Eigenschaft als Nachrichtenmittler begründete. Für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler reicht es aus, wenn Kontakte zwischen dem Nichtbeschuldigten und dem Täterumfeld zu erwarten sind. Bei einem mutmaßlichen Verbrechen im engsten Familienkreis besteht naturgemäß ein hohes Interesse der verbleibenden Familienmitglieder an der Aufklärung der traumatischen Ereignisse. Dass auch der Beschwerdeführer nach Aktenlage ein grundsätzliches Interesse daran hat, zeigt schon seine damalige – sicherlich nicht unaufwendige – Reise nach Costa Rica im Jahr 1990, wo er seinen Vater zu dem Verschwinden seiner Schwester befragte. Nach Aktenlage flammte sein Interesse an dem Fall nachvollziehbar wieder auf, als ihm die Kriminalbeamtin J. in einem Telefonat vom 02.09.2019 mitteilte, dass die Ermittlungen gegen seinen Vater wiederaufgenommen worden seien. Er äußerte in diesem Zusammenhang sogar, dass er seinen Vater immer „in Verdacht“ gehabt habe, was deutlich macht, dass ihn der Fall, was naheliegend ist, beschäftigte. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage und der familiären Verknüpfungen bestand mehr als eine bloße Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – erneut das Gespräch mit seinem Vater suchen würde, zumal der Fall auch in den Medien wieder aufgerollt wurde. Dass Vater und Sohn über viele Jahre keinen Kontakt zueinander hatten, ist dem Umstand geschuldet, dass auch die Ermittlungen zwischenzeitlich im Sande verlaufen waren und sich ein Verdacht gegen den Beschuldigten mangels stichhaltiger Beweise nicht erhärtet hatte. Mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten änderte sich die Sachlage jedoch insofern, als die Verfolgungsbehörden damit signalisierten, dass sich eine Überführung des Beschuldigten jedenfalls wieder im Bereich des Möglichen bewegte, was eine potenzielle Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu dem Beschuldigten begünstigte. 3. Die Maßnahme war in Anbetracht des Aufklärungsinteresses und des erheblichen Tatvorwurfs eines Kapitalverbrechens auch verhältnismäßig, zumal der Anordnungszeitraum nicht ausgeschöpft, sondern die Maßnahme vorzeitig am 08.10.2019, also nach etwas mehr als einem Monat, beendet wurde. 4. Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.