OffeneUrteileSuche
Urteil

721 Ns 9/22 jug

LG Hamburg 21. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1018.721NS9.22JUG.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Jugendkammer ist als Berufungsgericht für den Erlass eines wegen einer Aussetzungsentscheidung betreffend eine Jugendstrafe erforderlichen Bewährungsbeschlusses nur zuständig, wenn sie selbst erstmalig die Aussetzung in dem Berufungsurteil anordnet. Hat indes bereits das Amtsgericht in erster Instanz eine Aussetzungsentscheidung getroffen und greift ein Jugendlicher oder Heranwachsender mit der Berufung nicht nur das Urteil, sondern zugleich den durch das Amtsgericht ebenfalls erlassenen Bewährungsbeschluss an, ist das Berufungsgericht wegen § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG für eine Abänderung des Bewährungsbeschlusses - anders als im allgemeinen Strafrecht wegen §§ 332, 268a StPO möglich - nicht zuständig.(Rn.18) 2. Dies gilt nicht nur für Aussetzungsentscheidungen im Zusammenhang mit einer bereits verhängten Jugendstrafe, sondern auch für im Rahmen eines Schuldspruchs nach § 27 JGG zu erlassende weitere Bewährungsentscheidungen nach §§ 28, 29 JGG.(Rn.18) 3. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts kann in solchen Fällen nur mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.07.2022 (Az.: 128 Ds 25/22 jug.) wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Jugendkammer ist als Berufungsgericht für den Erlass eines wegen einer Aussetzungsentscheidung betreffend eine Jugendstrafe erforderlichen Bewährungsbeschlusses nur zuständig, wenn sie selbst erstmalig die Aussetzung in dem Berufungsurteil anordnet. Hat indes bereits das Amtsgericht in erster Instanz eine Aussetzungsentscheidung getroffen und greift ein Jugendlicher oder Heranwachsender mit der Berufung nicht nur das Urteil, sondern zugleich den durch das Amtsgericht ebenfalls erlassenen Bewährungsbeschluss an, ist das Berufungsgericht wegen § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG für eine Abänderung des Bewährungsbeschlusses - anders als im allgemeinen Strafrecht wegen §§ 332, 268a StPO möglich - nicht zuständig.(Rn.18) 2. Dies gilt nicht nur für Aussetzungsentscheidungen im Zusammenhang mit einer bereits verhängten Jugendstrafe, sondern auch für im Rahmen eines Schuldspruchs nach § 27 JGG zu erlassende weitere Bewährungsentscheidungen nach §§ 28, 29 JGG.(Rn.18) 3. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts kann in solchen Fällen nur mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.21) 1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.07.2022 (Az.: 128 Ds 25/22 jug.) wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. I. Das Amtsgericht Hamburg hat den noch Heranwachsenden Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil des „vorsätzlichen unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und nach § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Es hat in dem Urteil ferner eine Einziehungsentscheidung getroffen und davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage erteilte das Amtsgericht dem Angeklagten mehrere Weisungen nach §§ 29, 23 JGG, unter anderem ein Kontaktverbot (insbesondere telefonisch) zu Menschen, die von harten Betäubungsmitteln wie etwa Heroin, Kokain oder Methamphetamin abhängig sind sowie umfangreiche Aufenthaltsverbote für das Stadtgebiet der F. und H. H.. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verhängung einer milderen Rechtsfolge in der Sache, hier in Form einer Betreuungsweisung, hilfsweise die Aufhebung der genannten Bewährungsweisungen erstrebte, hat insgesamt keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für einen Schuldspruch nach § 27 JGG liegen vor (dazu unter IV.) und für die Abänderung des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts ist die Kammer wegen § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG und mangels eigener erstmaliger Aussetzungsentscheidung nicht zuständig (dazu unter V.). II. Die Kammer hat zur Person des Angeklagten dieselben Feststellungen getroffen, wie schon vor wenigen Monaten das Amtsgericht. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nimmt die Kammer daher an dieser Stelle auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug (UA unter „I“, S. 2-4). In Ergänzung dazu hat die Kammer noch folgendes festgestellt: Der Angeklagte heiratete vor etwa vier Monaten nach islamischen Recht. Zeitweise wohnt er nun mit seiner Ehefrau zusammen in H.. Daneben pendelt er jedoch weiterhin regelmäßig zum Monatsende zu einer Flüchtlingsunterkunft in S., zu welcher er ausländerrechtlich zugewiesen ist. Dort verbringt er aber nur so viel Zeit, dass er das ihm zugewiesene Zimmer nicht verliert und er lässt dort regelmäßig seinen Duldungstitel verlängern, der bisher auch jeweils monatlich verlängert wurde. Dem Angeklagten droht weiterhin die Abschiebung in sein Heimatland, welche bisher wegen fehlender Reisedokumente und zuletzt wegen seiner zahlreichen Aliaspersonalien nicht möglich war. Der Angeklagte wünscht sich für seine Zukunft, in H. eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Neue Strafverfahren gegen den Angeklagten sind bis zu der Berufungshauptverhandlung nicht bekannt geworden. Der Ausgang zweier Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des Diebstahls am 18.03.2020 und des Raubes am 07.06.2021 ist unbekannt – diese Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft H. an die Staatsanwaltschaft S. abgegeben. Nähere Feststellungen zu den heutigen konkreten Lebensumständen des Angeklagten, wie etwa dem Namen seiner Ehefrau, ihre gemeinsame Wohnanschrift in H. oder gar Details zu ihrem gemeinsamen Zusammenleben hat die Kammer nicht treffen können. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht. Für die Jugendgerichtshilfe und seinen Verteidiger war der Angeklagte bisher jedenfalls telefonisch erreichbar – den Besprechungstermin mit der Jugendgerichtshilfe vor der Berufungshauptverhandlung hat er wahrgenommen und von der öffentlichen Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung hatte er ebenfalls Kenntnis erhalten. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen insbesondere auf seinen glaubhaften Angaben, ergänzend den Ausführungen zur Person in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts, dem Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister vom 27.04.2022, den rechtskräftigen Feststellungen zur Person des Angeklagten in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 24.09.2021, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft H. vom 15.09.2022 (MESTA) und der AZR-Gesamtauskunft vom 12.09.2022, aus der sich insbesondere die zahlreichen Aliaspersonalien des Angeklagten sowie sein aktueller Aufenthaltsstatus ergibt. III. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen stand der Schuldspruch durch das Amtsgericht, die diesen tragenden Feststellungen zur Sache und ihre rechtliche Bewertung fest (sog. horizontale Teilrechtskraft). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts unter „II.“ und „IV.“ verwiesen und Bezug genommen (UA S. 5-6). Die Kammer hatte auch keine Veranlassung, den Schuldspruch aus Klarstellungsgründen abzuändern, da die Urteilsformel trotz der Aufnahme nicht notwendigen Inhalts – die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ bei den Delikten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist entbehrlich und der Zusatz einer „vorsätzlichen“ Tatbegehung gehört ebenfalls nicht in die Urteilsformel; lediglich die fahrlässige Tatbegehung wäre besonders zu kennzeichnen (siehe nur Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 BtMG Rn. 17 ff.) – noch nicht unübersichtlich ist. IV. 1. Die Kammer hat auf den zu den Tatzeitpunkten noch 20 Jahre und drei, beziehungsweise im zweiten Fall 20 Jahre und sechs Monate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewandt, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Denn es war nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dementsprechend ist unter einem Heranwachsenden i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (siehe nur Schatz, in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 105 Rn. 15, m.w.Nachw.). Maßgebend ist insoweit, dass das bisherige Leben des noch jungen Angeklagten von einer großen Unbeständigkeit geprägt ist – seine Biografie weist diverse Brüche auf: Er ist als sehr junger Mensch aus seinem Heimatland geflohen und lebt auch heute noch, wie schon zur Tatzeit, unbeständig in H. und S.. Er verfügt über keinen Schulabschluss, ist Analphabet und spricht die deutsche Sprache kaum. Er ging noch nie einer geregelten Arbeit nach und war und ist finanziell abhängig von staatlichen Unterstützungsleistung. 2. Die Kammer hat es – wie schon das Amtsgericht – für erzieherisch erforderlich erachtet, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusetzen. Denn zu den Tatzeitpunkten lagen schädliche Neigungen bei dem Angeklagten vor, die grundsätzlich die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen und auch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung lagen noch immer schädliche Neigungen vor. Aber nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen konnte die Kammer noch nicht sicher feststellen, ob in der Straftat des Angeklagten schädliche Neigungen von einem solchen Umfang hervorgetreten sind, dass dafür die Verhängung einer Jugendstrafe bereits jetzt erforderlich ist, weshalb nur die Schuld des Angeklagten festzustellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine bestimmte Bewährungszeit auszusetzen war. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils auch noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; BGH, NStZ 2018, 658 (659), m.w.Nachw.). Schädliche Neigungen des Angeklagten lagen trotz der Umstände vor, dass er geständig war, er sich von den Taten distanziert hat und keine neuen Straftaten bekannt geworden sind. Dies schließt die Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits im September 2021 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Wochen Jugendarrest, welcher durch die dort vollzogene Untersuchungshaft verbüßt war, rechtskräftig verurteilt worden war und er gleichwohl die hiesigen beiden Taten – abermals jeweils Handeltreiben mit Kokain – beging. Der Angeklagte beging dabei hier die zweite Tat im Juni 2022, obschon er nach Begehung der ersten, nur wenige Wochen zuvor im April 2022 abermals von der Polizei festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt worden war, der auch einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erließ. Der ihm im Rahmen der gewährten Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft angeordneten Meldeauflage ist der Angeklagte dann ebenfalls nicht nachgekommen. Ferner handelte es sich um gleich zwei Fälle des Handeltreibens und es liegt dabei jeweils eine gewerbsmäßige Begehungsweise vor. Aus alledem folgt, dass er sich durch mildere erzieherische Maßnahmen bisher nicht hat beeindrucken lassen und wegen der Anlage- und Erziehungsmängel die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten grundsätzlich besteht. Die bloße pauschale Absichtserklärung, nicht erneut mit Betäubungsmitteln handeln zu wollen, steht dem nicht tragfähig entgegen. Der Angeklagte hat bisher weder durch seine Eltern, noch durch Schule oder Ausbildung eine Erziehung genießen können. Er muss jedoch lernen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mit der Begehung von Straftaten finanzieren kann und darf. Diese schädlichen Neigungen waren so stark verwurzelt, dass sie auch zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorlagen. Der Angeklagte wollte der Kammer auch nichts Näheres zu seinen heutigen persönlichen Lebensumständen mitteilen, so dass die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Ehefrau des Angeklagten möglicherweise einen solch positiven Einfluss auf ihn hatte, dass bereits jetzt eine gewisse Nachreife eingesetzt hat, so dass weniger oder gar überhaupt keine schädlichen Neigungen mehr vorliegen. Für diese bloße Möglichkeit spricht aber auch nichts. Die Kammer hat dem Angeklagten nachdrücklich verdeutlicht, dass der Handel mit dem gefährlichen Betäubungsmittel Kokain nicht nur für seine Abnehmer, sondern auch für ihn selbst sehr gefährlich ist, insbesondere, wenn er – wie hier – die Kokaintränen in seiner Mundhöhle aufbewahrt. Erst der weitere zeitliche Verlauf, insbesondere seine Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der ihm auferlegten aber auch angebotenen Hilfsmaßnahmen durch die Jugendgerichts- und Jugendbewährungshilfe werden zeigen können, ob beim ihm noch schädliche Neigungen in einem Umfang vorliegen, welcher die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich macht oder ob er sich tatsächlich dauerhaft von der Begehung von Straftaten distanziert. 3. Das Handy des Angeklagten war als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB einzuziehen, da der Angeklagte es zur Kommunikation mit seinem Abnehmer verwendete. V. Soweit sich der Angeklagte mit der Berufung (hilfsweise) auch gegen die konkrete Ausgestaltung der Bewährungsweisungen in dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.07.2022 nach §§ 28, 29 JGG gewendet hat, nämlich die Weisungen zu Nr. 2 (Kontaktverbot, insbesondere telefonisch zu Menschen, die von harten Betäubungsmitteln wie etwa Heroin, Kokain oder Methamphetamin abhängig sind) sowie zu Nr. 3 und 4 (umfangreiche Aufenthaltsverbot im H. Stadtgebiet), war es der Kammer rechtlich verwehrt, den Bewährungsbeschluss abzuändern. Denn für eine Abänderung dieses Beschlusses des Amtsgerichts ist die Kammer nicht zuständig. Anders als im allgemeinen Strafrecht nach §§ 332, 268a StPO, wo auch mit Erlass eines Berufungsurteils, durch welches eine Berufung „lediglich“ als unbegründet verworfen wird, der Bewährungsbeschluss des ersten Gerichts stets entfällt, mit der Folge, dass das Berufungsgericht einen neuen erlassen müsste, soweit ein solcher nach dem Berufungsurteil ebenfalls erforderlich ist und es dabei dann auch andere Weisungen anordnen könnte (siehe dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 268a StPO Rn. 2 m.w.Nachw.; aber nicht in den Fällen der §§ 322 Abs. 1 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 332, Rn. 11), gilt dies im hier maßgeblichen Jugendstrafrecht wegen der Spezialvorschrift des § 58 JGG nicht. Es ist im Jugendstrafrecht zwar allgemein üblich, aber auch nicht zwingend, einen Bewährungsbeschluss wie im allgemeinem Verfahren nach § 268a Abs. 1 Hs. 2 StPO direkt im Anschluss an das Urteil zu verkünden (Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 24). Obschon § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG die Norm des § 27 JGG nicht ausdrücklich nennt, gilt dieser auch wenn – wie hier – noch keine Jugendstrafe verhängt, sondern nach § 27 JGG die Entscheidung darüber zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 JGG und der Systematik des Gesetzes – § 29 Satz 1 JGG verweist wiederum auf die §§ 23, 24, 25 und 28 JGG und diese Normen sind in § 58 JGG genannt – sondern auch ausdrücklich aus § 62 Abs. 4 JGG, der § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG für sinngemäß anwendbar erklärt (dazu Schatz, in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 62 Rn. 2). Hier gilt, dass Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden – also etwa die Bestimmung der Bewährungszeit oder die Anordnung und Abänderung von Bewährungsweisungen – der Richter durch Beschluss trifft, wobei der Richter zuständig ist, der die Aussetzung angeordnet hat. Dabei ist § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zu lesen als: „…erstmalig angeordnet hat“ (Kilian in BeckOK JGG, 26. Ed. Stand: 01.08.2022, § 58 Rn. 2). Die Entscheidungen nach §§ 27 und 30 JGG sollen insgesamt „in einer Hand“ bleiben (Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 62 Rn. 8 und Rn. 14). Danach gilt dann aber – anders als nach §§ 332, 268a StPO –, dass, wenn wie hier das Berufungsgericht die Berufung in der Sache verwirft und damit lediglich die bereits getroffene Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, es für die Ausgestaltung der Bewährung nicht zuständig ist und es den vom Ausgangsgericht bereites erlassenen Bewährungsbeschluss auch nicht abändern darf. Vielmehr bleibt dann das Amtsgericht wie sonst auch für die Bewährungsaufsicht, einen etwaigen Bewährungswiderruf oder die Abänderung von Weisungen zuständig, als das Gericht, dass erstmalig die Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.10.1986, NStZ 1987, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 3 Ws 187/08 –, Rn. 22, juris; LG Passau BeckRS 2018, 18538 Eisenberg/Kölbl, JGG 23. Aufl. 2022, § 58 Rn. 35). Diese Rechtslage begegnet aber vor dem Hintergrund, dass gleichwohl auch die Jugendkammer als Berufungsgericht Tatgericht ist und nach Verhandlung zur Sache ebenfalls umfangreiche Sachkenntnis besitzt, jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Bewährungsweisungen des Vordergerichts sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit, als auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht völlig unbedenklich erscheinen, gewissen prozessökonomischen Bedenken. Denn es bleibt dem Angeklagten dann nur, bei dem Amtsgericht ein gesondertes Beschwerdeverfahren gegen die Anordnungen in dem Bewährungsbeschluss anzustrengen, §§ 63 Abs. 2, 59 Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 304 Abs. 1, 306 StPO. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.