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Beschluss

321 OH 31/11

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2012:0124.321OH31.11.0A
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Leitsätze
Das Kostenprivileg der KostO gilt nur für mildtätige und kirchliche Stiftungen, nicht hingegen für gemeinnützige Stiftungen. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt, wie sich aus der gesetzlichen Verweisung auf die AO ergibt. Dass eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, steht dem nicht entgegen.(Rn.7)
Tenor
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars Prof. Dr. P. R., B..., H. vom 13.11.2011 (RE 2011/10926 –AB) werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Kostenprivileg der KostO gilt nur für mildtätige und kirchliche Stiftungen, nicht hingegen für gemeinnützige Stiftungen. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt, wie sich aus der gesetzlichen Verweisung auf die AO ergibt. Dass eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, steht dem nicht entgegen.(Rn.7) Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenberechnung des Notars Prof. Dr. P. R., B..., H. vom 13.11.2011 (RE 2011/10926 –AB) werden zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Naturschutzes in Hamburg mit dem Schwerpunkt auf Naturschutzmaßnahmen im Naturraum der Tideelbe ist. Der Antragsgegner beurkundete am 10.11.2011 für die Antragstellerin einen Kaufvertrag (UR-Nr. 03127/201 RA 1) und stellte diese mit der o.g. Kostenrechnung hierfür insgesamt € 2.995,35 in Rechnung. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin und macht geltend, sie sei eine gemeinnützige Stiftung und könne damit das Kostenprivileg des § 144 Abs. 2 KostO für sich in Anspruch nehmen. Es liege auch ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Nord vom 23.9.2011 vor, wonach die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene. Eine Ungleichbehandlung mit den in §144 Abs.2 KostO genannten kirchlichen und mildtätigen Stiftungen sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat sich zum Sachverhalt geäußert. Er macht geltend, der Wortlaut des § 144 Abs. 2 KostO sei eindeutig und erfasse die Antragstellerin gerade nicht. Das Gericht hat eine Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Hamburg eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. 1. Die Einwendungen gegen die Kostenberechnung vom 13.11.2011 (RE 2011/10926 –AB) sind gemäß § 156 Abs.1 KostO zulässig, aber unbegründet. Die Kostenberechnung des Antragsgegners, gegen die die Antragstellerin sich wendet, ist nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen einer Gebührenermäßigung nicht vorliegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 144 Abs.2 KostO sind lediglich diejenigen Stiftungen privilegiert, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgen. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist demgegenüber von der Gebührenermäßigung ausgenommen. Wie die Verweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung deutlich macht, die sowohl für „mildtätige“ oder „kirchliche“ Zwecke Regelungen enthält (in §§ 53 und 54 AO) als auch für „gemeinnützige“ Zwecke (in §52 AO), liegt nicht etwa ein gesetzgeberisches Versehen vor. Vielmehr sollte die Privilegierung gerade eingeschränkt und nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgedehnt werden, um der Gefahr einer Ausuferung vorzubeugen. Dass die Abgrenzung zwischen mildtätigen und gemeinnützigen Einrichtungen im Einzelfall schwierig sein kann, steht nicht entgegen (vgl. zu allem auch BayObLG, DNotZ 1995, 775 f. m.w.N.; Hartmann Kostengesetze, 39. Aufl. § 144 KostO Rn.17). Angesichts dieser sachlich nachvollziehbaren Erwägungen vermag die Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu erkennen. 2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen der Antragstellerin ist nicht veranlasst.