Urteil
321 O 437/13
LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:0910.321O437.13.0A
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Leitsätze
1. Anlagen, die im Rahmen eines Private Placement vertrieben werden, unterlagen zwar gemäß § 8f VerkProspG nicht der Prospektpflicht. Die Gründungsgesellschafter sind dadurch jedoch nicht von ihren Aufklärungspflichten befreit. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen.
2. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehört auch die wirtschaftliche Verflechtung der Anteilstreuhänderin mit den Initiatoren und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Auf diesen Umstand muss dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen ist, hingewiesen werden (Anschluss BGH, 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130).
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger USD 1.000.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der M. G. M. O. P. P. & Co KG in Höhe von USD 1.000.000,- (Treuhand-Referenz-Nr.: 1.). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich hinsichtlich der Übertragung der mittelbaren Kommanditanteile des Klägers in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlagen, die im Rahmen eines Private Placement vertrieben werden, unterlagen zwar gemäß § 8f VerkProspG nicht der Prospektpflicht. Die Gründungsgesellschafter sind dadurch jedoch nicht von ihren Aufklärungspflichten befreit. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen. 2. Zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehört auch die wirtschaftliche Verflechtung der Anteilstreuhänderin mit den Initiatoren und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Auf diesen Umstand muss dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen ist, hingewiesen werden (Anschluss BGH, 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, NJW 1995, 130). 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger USD 1.000.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der M. G. M. O. P. P. & Co KG in Höhe von USD 1.000.000,- (Treuhand-Referenz-Nr.: 1.). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich hinsichtlich der Übertragung der mittelbaren Kommanditanteile des Klägers in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist bis auf einen Teil der verlangten Zinsen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Zeichnungsschadens wegen unzureichender Aufklärung über die Beteiligung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03). Diese auf ein Verschulden bei Vertragsschluss, d.h., eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten beruhende Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die hier vorliegende Beteiligung des Kläger im Rahmen eines sog. Private Placement zu übertragen, auch wenn eine Prospektpflicht gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg hat in einem Parallelrechtstreit ebenfalls über eine Beteiligung an der M.G.M.O.P.P. GmbH & Co. KG in seiner Entscheidung vom 12.06.2015, von Klägerseite als Anlage K 18 eingereicht, hierzu ausgeführt: „Der Umstand, dass die streitgegenständliche Anlage im Rahmen eines Private Placement vertrieben wurde, entbindet die Beklagten nicht von Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern. Zwar war nach § 8 f VerkProspG a.F. keine gesetzliche Prospektpflicht vorgesehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Anleger eines im Wege des Private Placement vertriebenen Angebots gänzlich schutzlos gestellt werden sollten. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne stellt eine Haftung u.a. der Gründungsgesellschafter aus vorvertraglicher Pflichtverletzung dar, die auf ihrer Stellung als zukünftiger Vertragspartner der Beitretenden beruht. Die Gründungsgesellschafter haben die Pflicht, einem Beitrittsinteressen für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2012, Az.: II ZR 69/12, Rz 10, zitiert nach juris). Dies gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2007, Az.: II ZR 21/06, Rz. 7, zitiert nach juris). Die aufgrund von § 8 f. Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG fehlende Prospektpflicht führt lediglich dazu, dass die Beklag ten keinen den Anforderungen des § 8 f ff. VerkProspG entsprechenden Prospekt erstellen mussten, von ihren Aufklärungspflichten sind sie dadurch indes nicht befreit. Die Beklagten waren als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger verpflichtet, sie über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht kann genüge getan werden, wenn dem Eintretenden Informationen - sei es in Form eines Prospekts oder bei einem Private Placement als Vertriebsweg in Form anderer Maßnahmen - überreicht werden, die zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewähren. Wird eine Anlage planmäßig im Wege schriftlicher Informationen vertrieben, haben die Gründungsgesellschafter auch für die Richtigkeit der schriftlichen Informationen einzustehen. Diese vom BGH für den Vertrieb einer Anlage mittels eines Prospekts entwickelten Grundsätze haben auch dort zu gelten, wo eine spezialgesetzliche Prospektpflicht nicht gegeben ist. Andernfalls stünden die Anleger von im Wege des Private Placement vertriebenen Anlagen schutzlos dar, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben ihre Anlageentscheidung getroffen haben. Ob die Gründungsgesellschafter ihren Aufklärungspflichten nachgekommen sind oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts nach dem Gesamtbild zu beurteilen, die die überlassenen Informationen von der Kapitalanlage vermitteln. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Prospekthaftung im weiteren Sinne aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts bei spezialgesetzlicher Prospektpflicht (vgl. insoweit z.B. BGH, Urt. v. 14.06.2007, Az.: III ZR 300/05). Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH II ZR 21/06 auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lasse, weil sie den grauen Kapitalmarkt betreffe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Entscheidung enthält insoweit nach Ansicht der Kammer einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach auch außerhalb der gesetzlichen geregelten Prospekthaftung Aufklärungspflichten bestehen und insoweit, wenn den Aufklärungspflichten durch schriftliche Informationen genügt werden soll, diese dann auch den allgemeinen Grundsätzen der Prospekthaftung unterliegen (vgl. die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 03. 12. 2007, Az. II ZR 21/06, Juris Rn 7).“ Diesen Ausführungen kann vollumfänglich zugestimmt werden und treffen auch für das vorliegende Verfahren zu. Der ihnen als Gründungskommanditisten und somit zukünftigen Vertragspartner des Klägers zukommenden Aufklärungspflicht sind die Beklagten vor Erklärung des Beitritts durch den Kläger nicht vollständig nachgekommen und zwar auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten eine rechtzeitige Übergabe des PPM an den Kläger unterstellt. 1. Die Beklagten haben weder in dem Zeichnungsschein noch in dem PPM - der im Übrigen ja auch nicht die KG betraf, der der Kläger beitreten sollte, sondern allein die Zielgesellschaft- über die wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten zu 2), der Treuhandgesellschafterin, zu den Initiatoren und der Geschäftsführung des Fonds aufgeklärt. Hierzu hat die Zivilkammer 16 in ihrem Urteil vom 16.12.2015 bereits zutreffend ausgeführt: „Die M. C. AG hat die M. GMO S.A. gegründet, wie sich aus dem Private Placement Memorandum ergibt und soll laut Investorenpräsentation (Anlage K 1, Seite 4) die Leitung des Zielfonds inne haben, wobei sie selbst 10 % des Kapitals zeichnen sollte. Zusammen mit der M. F. S. AG hat sie die Anlage- und Investitionsberatung für das Management des Zielfonds übernommen (s. Anlage B 5 „Die Beteiligung“ Unterpunkt: „Fondsmanagement“). Vorstandsvorsitzender der M. C. AG und ein Geschäftsführer der M. S. gehören laut Anlage K 1 dem Management der M. GMO S.A. an. Dass die wesentlichen Entscheidungsträger des Zielfonds ebenso wie die Beklagten zu 1) und 3) und die persönlich haftende Gesellschafterin der M. G. M. O. P. P. GmbH und & Co KG, die M. G. M. O. P. P. GmbH, wirtschaftlich miteinander als Tochterunternehmen der M.-Gruppe verflochten sind, ist für den Anleger ohne weiteres bereits aus der Namensgebung ersichtlich. Nicht erkennbar ist indes, dass auch die Beklagte zu 2) als Tochterunternehmen zur Firmengruppe M. M. P. gehört. Dies ergibt sich weder aus der Anlage K 1 noch aus den Anlagen B 1 B 5 oder B 6. Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall dieser Umstand aus dem Zeichnungsschein (Anlage B 7, dort S. 2 unter „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“). Dort findet sich die Mitteilung, dass die Beklagte zu 2) zur M.-Gruppe gehört. Allerdings handelt es sich bei diesem Ort des Hinweises um eine Stelle, an der mit einem solchen Hinweis in keiner Weise gerechnet werden kann. Es handelt sich gerade nicht um einen deutlichen Hinweis, der auch geeignet ist, denjenigen, der sich über die Struktur der Gesellschaften informieren möchte Aufklärung zu bieten. Unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“, einer Passage, die sich zudem im Zeichnungsschein klein gedruckt noch unterhalb der Unterschriftszeile befindet, vermutet kein Anleger eine Aufklärung über eine konzernrechtliche Verbundenheit zwischen den Fondsinitiatoren und der Beklagten zu 2) als Anteilstreuhänderin. Wer sich zu dieser Frage informieren möchte, liest hierfür nicht im Zeichnungsschein eine Passage mit der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“. Auf die Frage, ob der Zeichnungsschein bereits so lange vor dem Zeichnungstermin vorgelegen hat, dass er eine ordnungsgemäße Aufklärung überhaupt hätte begründen können, kommt es hier bereits gar nicht an, da angesichts der konkreten Passage, in der sich diese Information findet, eine ordnungsgemäße Aufklärung über diesen Aspekt durch den Zeichnungsschein ohnehin nicht in Betracht kommt. Über diesen Umstand der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur M.-Gruppe hätten die Beklagten jedoch hinreichend deutlich aufklären müssen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen „auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmern, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung begegnen kann“ (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 Juris Rn 9). Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht greifen würde, da sich das Angebot ausschließlich an einen sehr begrenzten Kreis von Investoren gerichtet habe. Nach den Risikohinweisen in der Anlage B 6 (S. 16) richtete sich das Angebot zur Beteiligung „an einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung, der selbst ein Gespür für die vorhandenen Risiken besitzt und in der Lage ist, diese gegeneinander abzuwägen“. Auch ein solcher Personenkreis muss die notwendigen Informationen erhalten, um die Risiken sorgfältig gegeneinander abwägen zu können. Ob die Treuhandkommanditistin der Gefahr einer Interessenkollision unterliegt, kann auch der erfahrene Anleger nur erkennen, wenn er darüber unterrichtet wird, dass sie ebenso wie die anderen Kommanditistin und die Entscheidungsträger des Zielfonds Tochterunternehmen derselben Firmengruppe sind. Ohne Hinweis auf eine wirtschaftliche Verflechtung hat der Anleger auch keinen Anlass, selbständig Nachforschungen anzustellen. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Interessenkonflikt nicht von vornherein ausgeschlossen, wie die Beklagten meinen, auch wenn das operative Geschäft allein auf der Ebene des Zielfonds erfolgt und die KG als alleinigen Zweck die Beteiligung an dieser Gesellschaft hat. So bedarf nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der KG die geschäftsführende Kommanditistin die Einwilligung der Gesellschafter für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa für Änderungen und/oder Aufhebung der nach Maßgabe des Investitionsplanes zu schließenden Verträge ab einem bestimmten Gegenstandswert (Anlage B 6 Gesellschaftsvertrag Seite 5). Auch entlasten die Gesellschafter die geschäftsführende Kommanditistin, die ihrerseits die Rechte der KG innerhalb des Zielfonds etwa durch die Teilnahme an der Generalversammlung mit den dieser wiederum zustehenden Rechten ausübt. Die Beklagte zu 2) nimmt die Rechte der Gesellschafter der KG für die Treuhänder war. Da die Beklagte zu 2) ebenso wie die Beklagten zu 1) und 3) ein Tochterunternehmen der M.-Gruppe ist, besteht die Gefahr, dass die Beklagte zu 2) nicht gänzlich unabhängig hinsichtlich der Handlungen der geschäftsführenden Kommanditistin entscheidet. Zwar sind die Treugeber nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages berechtigt, an der Gesellschafterversammlung persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Haben die Anleger jedoch keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Verflechtung der Beklagten zu 2) mit den übrigen Beteiligten, haben sie auch keinen Anlass, Misstrauen gegenüber der Beklagten zu 2) zu walten und von ihren Rechten aus § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages Gebrauch zu machen. Vielmehr hält es auch der Bundesgerichtshof für einen besonders schwerwiegenden Umstand, wenn der Projektinitiator auch die Treuhänderin kontrolliert, so dass damit die zur Interessenwahrung der Anleger gebotene Neutralität nicht gegeben war (vgl. BGH IVa ZR 122/85, Urteil vom 04. 03. 1987, Juris Abs. 24). Über diesen Umstand hätte daher, da es sich um einen ganz wesentlichen Umstand handelt, dezidiert und an einer Stelle, an der mit einer derartigen Information auch zu rechnen war, aufgeklärt werden müssen, woran es hier fehlt. Der Aufklärungsfehler war für die Anlageentscheidung des Klägers auch ursächlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, da eine fehlerhafte Aufklärung schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung sei (stRspr des BGH, z.B. Urt v. 17.05.2011, Az.: II ZR 202/09, Juris Rn 15 ff.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. Der Annahme, dass der Anleger auch ihm bekannte Risiken in Kauf genommen hat und er deshalb auch bei Aufklärung über weitere Risiken nicht vor der Zeichnung der Anlage zurückgeschreckt wäre (vgl. das Urteil des Kammergericht Berlin, vom 08.07.2009, Az.: 26 U 156/07), hat der BGH in der genannten Entscheidung zum Az.: II ZR 202/09 eine deutliche Absage erteilt. Insofern mag für die Anlageentscheidung des Klägers die prognostizierte Rendite entscheidend gewesen sein. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Den Beweisantritten der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung war nicht nachzugehen, da es sich insoweit um eine unzulässige Ausforschung gehandelt hätte. Unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder (beim Indizienbeweis) mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Für die Abgrenzung des zulässigen Beweisantrags von einem solchen unzulässigen und damit unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Gratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (Zöller-Greger ZPO Kommentar 29. Aufl. Vor § 284 Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Hier haben die Beklagten aber ihre Behauptungen gerade „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Es fehlt an den erforderlichen greifbaren Anhaltspunkten für den vermuteten Sachverhalt. Die Beklagten haben keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aufgrund derer die eigentlichen Beweisbehauptungen trotz ihres Charakters als gänzlich pauschale Vermutungen einen zulässigen Beweisantritt begründen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zu Ausforschungszwecken besonders nahe liegt, so dass gerade hier zu prüfen ist, ob der Beweisantrag nicht nur zu dem Zweck gestellt wurde, den Prozessgegner zur Verschaffung von Erkenntnissen zu zwingen, die dem Antragsteller einen substantiierteren Vortrag erst ermöglichen (vgl. hierzu Zöller-Greger aaO § 445, Rn 3a). Bei sämtlichem Vortrag der Beklagten handelt es sich nicht um die Darstellung eines konkreten Geschehensablaufs, eines realen Lebenssachverhalts, sondern letztlich um Prognosen, um Behauptete Handlungsalternativen des Klägers, ohne dass insoweit ein konkreter Lebenssachverhalt vorgetragen würde. Im Einzelnen: Soweit die Beklagten behaupten, dass der Kläger die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aus dem Zeichnungsschein gekannt habe und ihm auch die Tatsache, dass es bei einer Konzernzugehörigkeit zu Interessenkonflikten kommen könne, bekannt gewesen sei, war der Kläger nicht als Partei zu vernehmen und auch der Zeuge K. nicht zu vernehmen. Dass dem Kläger die Tatsache, dass es bei einer Konzernzugehörigkeit zu Interessenkonflikten kommen kann, bekannt war, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies an der Begründetheit des Anspruchs etwas ändern würde, da dies nicht dazu führen würde, dass der Kläger auch konkret Kenntnis von der Gefahr der Interessenkonflikte im vorliegenden Fall hätte, worauf es aber allein ankommt. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, dass dem Kläger aufgrund seiner Vorerfahrung bekannt gewesen sei, dass die Treuhänderin üblicherweise zum Konzern des Initiators gehöre und dies Interessenkonflikte in sich bergen könne. Auch eine solche Kenntnis von „Üblichkeiten“, die im Übrigen selbst unsubstantiiert und gänzlich pauschal behauptet wird, begründet keine Kenntnis im konkreten Fall. Soweit behauptet wird, dass der Kläger die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aus dem Zeichnungsschein gekannt habe handelt sich ersichtlich um eine Spekulation ins Blaue hinein, da eine konkrete Aufklärung (insbesondere durch den Zeugen K.) über den Inhalt des Zeichnungsscheins hinaus nicht vorgetragen wird. Es wird nicht konkret vorgetragen, auf welche Weise dem Kläger diese Kenntnis wann vermittelt wurde. Ob der Kläger den Zeichnungsschein auch hinsichtlich der unterhalb der Unterschrift liegenden Passage „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“ gelesen hat und ihm dabei (was angesichts der Regelungsgehaltes dieser Passage sehr fraglich wäre) auch die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern bewusst wurde, ist eine reine Spekulation, für die im Tatsächlichen nichts vorgetragen ist. So wird noch nicht einmal konkret vorgetragen, dass der Kläger diese Passage überhaupt gelesen habe. Was der Berater S. K. hierzu aus eigener Wahrnehmung schildern könnte, wird nicht vorgetragen. Auch soweit die Beklagten behaupten, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der vermeintlichen Aufklärungsfehler die Anlage gezeichnet, was insbesondere auch für den Vorwurf gelte, er sei nicht über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern aufgeklärt worden, war wiederum weder der Kläger als Partei zu vernehmen, noch S. K. als Zeuge zu hören. Gleiches gilt für die Behauptung, dass selbst wenn den Kläger die Konzernzugehörigkeit der Treuhänderin in irgendeiner Weise gestört habe, er sich als Direktkommanditist beteiligt hätte, nicht aber von einer Beteiligung am Private Placement abgesehen hätte. Auch diese Behauptungen sind wiederum gänzlich ins Blaue hinein aufgestellt. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wie der Kläger sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Frage der Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum M.-Konzern verhalten hätte, tragen die Beklagten nicht vor. Bei einer solchen Gefahr von Interessenkollisionen erscheint es keineswegs selbstverständlich, dass der Kläger sich als Direktkommanditist beteiligt hätte, da das Gesamtkonzept des Fonds hiervon betroffen ist, also die Kapitalanlage insgesamt. In der Konstellation in der damit gerechnet werden muss, dass diverse Anleger sich von einer Treuhänderin vertreten lassen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision besteht, erscheint die Abstandnahme von der Investition in diese Anlage insgesamt jedenfalls nicht fernliegend, da im Fall, dass sich tatsächlich Interessenkollisionen auswirken auch die Anlage eines Direktkommanditisten mit betroffen wäre. Die bloße isolierte Behauptung, der Kläger hätte auch bei Kenntnis die Anlage gezeichnet, ggf. als Direktkommanditist ist daher keine Schilderung von konkretem realen Lebenssachverhalt, sondern lediglich die bloße pauschale Behauptung einer der den Beklagten günstigen (mutmaßlichen) Verhaltensweise des Klägers ins Blaue hinein. Lebenssachverhalt, der diese begründet und trägt, wird nicht konkret vorgetragen. Eine Beweisaufnahme zu der isolierten gänzlich pauschalen Behauptung, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der Konzernzugehörigkeit die Anlage (ggf. als Direktkommanditist) gezeichnet, würde auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufen. In gesteigertem Maße gilt dies für den vorsorglichen Beweisantritt der Beklagten durch das Zeugnis K. „für die fehlende Kausalität etwaiger Aufklärungsfehler“, da dieser Vortrag insgesamt gänzlich pauschal ist und keinen konkreten Lebenssachverhalt betrifft. Die Kammer hatte in der mündlichen Verhandlung vom 27. 02. 2015 darauf hingewiesen, dass sie keine Beweisaufnahme durchführen würde, da dies eine Ausforschung bedeuten würde und Gelegenheit zur Substantiierung gegeben, wobei der weitere Vortrag nicht substantiierter ist, als derjenige vor der mündlichen Verhandlung.“ Auch insofern können die überzeugenden Ausführungen der Zivilkammer 16 auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden. Der mit diesem Rechtsstreit befasste Einzelrichter schließt sich den Erwägungen vollumfänglich an. Zur Frage der Kausalität ist zusätzlich auszuführen, dass der Kläger im Termin vom 20.03.2015 auf Nachfrage des Gerichts die Rolle des Treuhänders aus seiner Sicht gerade als Vertreter der Interessen der (mittelbaren) Kommanditisten und als Überwacher des vertragsgerechten Ablaufs des Fonds gesehen hat. Auf die Frage der Beklagten, ob der Kläger sich auch direkt an der KG beteiligt hätte, hat der Kläger - zutreffend - darauf hingewiesen, dass sich diese Frage für ihn nicht gestellt habe, da eine Beteiligung allein über den Treuhänder angeboten worden sei. Schließlich hat der Kläger bestätigt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Beklagte eine 100 %-ige Tochter der M. sei, mit anderen Worten zur M.-Gruppe gehöre. 2. Darüber hinaus liegt eine fehlerhafte Aufklärung auch darin, dass der Kläger nicht durch die Beklagten - auch nicht über das PPM - in zutreffendem Maße über das seinerzeit herrschende Marktumfeld aufgeklärt worden ist und das Marktumfeld keinen Niederschlag in der den Interessenten mitgeteilten prognostizierten Entwicklung (Zielrendite, geplanter Börsengang Ende 2008) gefunden hat. Zu den Umständen, über die der Prospekt bzw. sonstige zur Einwerbung von Anlegern verwandte Mittel ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln haben, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts Der Kläger hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass die zum Zeichnungszeitpunkt herrschende Marktsituation aufgrund der bereits Mitte 2007 ausgebrochenen sog. Subprime-Krise und der bereits zu diesem Zeitpunkt beginnenden Finanzkrise und deren Auswirkungen auf den Schifffahrtsmarkt (vorliegend insbesondere die starke Abhängigkeit von einer Fremdfinanzierung bei einer geplanten Fremdfinanzierungsquote von 60 bis 80 %) die in der Investorenpräsentation gemachten Aussagen, nämlich die angestrebte Zielrendite von 12- 24 % und der Börsengang bis Ende 2008, als objektiv nicht erreichbar erscheinen lassen und daher die dort angestellte Prognose nicht auf hinreichend sicherer Basis erfolgt sei. Untermauert wird diese Prognose in der Investorenpräsentation noch durch die Angaben unter der Überschrift „Warum jetzt investieren? Ein Markt mit anhaltend stabiler Basis“: es herrsche ein „stabiles Wirtschaftswachstum“, welches zusammen mit „eingeschränkten Hafenkapazitäten“, "zunehmendem Wohlstand“, „nicht ausreichender Hinterland-Infrastruktur“ und „starkem Anstieg der Tonnen-Meilen Relation“ zu „anhaltend hohen Charterraten“ und „anhaltend hohen Anlagewerten“ führe. Richtig ist zwar, dass ein Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung der Kapitalanlage einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden darf, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Die Interessen der Anleger werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27. 10. 2009 - XI ZR 337/08). Nach diesen Grundsätzen ist die Prognose der Beklagten fehlerhaft, denn sie berücksichtigt in keiner Weise die bereits zum damaligen Zeitpunkt (Zeichnung vom 30.10.2007) sich abzeichnende Risiken. Dass die Beklagten hierbei die Finanzkrise mit berücksichtigt haben, tragen sie selbst nicht vor, sondern behaupten, dass von dieser Finanzkrise Mitte 2007 noch nichts zu spüren gewesen sei (Seite 19 SS 13.05.2014), die Prognose beruhe auf den auch im PPM (Seite 66 ff) festgehaltenen Daten aus der Vergangenheit. Die Beklagten tragen nun aber selbst vor, dass bedingt durch die Finanzkrise im Herbst 2008 es weltweit zu einem dramatischen Einbruch der Nachfrage nach maritimen Transportkapazitäten und damit der bis dahin erzielbaren Fracht- und Charterraten gekommen sei (SS 13.05.2014 -Seite 3), mit anderen Worten die Finanzkrise die eigentliche Ursache für die ganz erhebliche Abweichung der Entwicklung des Fonds von der Prognose darstellt. Maßgeblich für die Frage, ob die Prognose ausreichend die sich abzeichnenden Risiken berücksichtigt ist mithin, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger, also zum 30.10.2007, diese Finanzkrise bereits erkennbar ausgebrochen und entsprechende Auswirkungen auf die Realwirtschaft befürchten ließ. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (Seite 31 f) substantiiert ausgeführt, dass entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten konkrete Auswirkungen der Finanzkrise bereits vor Zeichnung der Beteiligung erkennbar waren. Auf die wiedergegebenen Überschriften im Schriftsatz vom. 16.06.2014 kann insoweit Bezug genommen werden. Aus diesen wird deutlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mit erheblichen Auswirkungen auf die Realwirtschaft gerechnet wurde. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, sondern haben im Schriftsatz vom 26.11.2014 die zitierten Stimmen pauschal als „vereinzelte Krisenmeldungen“ abgetan, ohne substantiiert darzulegen, dass entgegen der mit entsprechenden Daten und Meldungen unterlegten Behauptung des Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die Finanzkrise noch nicht spürbar war. Der hierauf folgende Hinweis der Beklagten (Seite 13, SS 26.11.2014) auch heute würde kein Finanzberater im Hinblick auf die derzeitigen Krisen in der Ukraine, dem Nahen Osten, Syrien oder Irak von Investitionen abraten, ist zwar für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, irritiert indes das Gericht, denn genau diese Krisengebiete führen regelmäßig zu erheblichen Verunsicherungen und Einbrüchen in der Wirtschaft. Zwar hat das Gericht im Termin vom 20.03.2015 den Parteien mitgeteilt, dass es ggf. ein Sachverständigengutachten über die zuvor von Klägerseite behauptete Lage auf den Schiffsmärkten einholen wird. Im Hinblick auf das oben dargestellte unsubstantiierten Bestreiten der Beklagten hält das Gericht ein solches Sachverständigengutachten nicht mehr für erforderlich. Einen Hinweis hierauf an die Parteien bedürfte es allerdings deshalb nicht, da das Gericht die Klage aus oben genannten Gründen bereits aufgrund der fehlenden Aufklärung über den bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 2) als begründet ansieht. II. Der Schaden besteht zunächst in der von dem Kläger unstreitig geleisteten Einlage von 1.000.000,- USD. Zinsen kann der Kläger indes erst ab Rechtshängigkeit als Prozesszinsen gem. § 291 BGB verlangen. Soweit der Kläger eine Verzinsung seit Überweisung der Einlage verlangt, fehlt es insoweit an konkretem und vor allem widerspruchsfreiem Vortrag. So macht er in der Klagschrift unter Ziffer V. zunächst Ersatz entgangenen Gewinns geltend mit der Begründung, der geschädigte Anleger hätte ohne den Prospektfehler eine andere Anlage getätigt, wobei die Anlage des Geldes zu einem allgemein üblichen Zinssatz unterstellt werden könne. Demgegenüber behauptet er - ohne konkrete Nachweise - unter Ziffer VI, dass er nicht etwa eine andere Anlage getätigt hätte, sondern ein höher verzinstes Darlehen hätte ablösen können. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren, so dass der Kläger allein Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen kann. III. Der weitere Antrag des Klägers gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet. Der Annahmeverzug liegt spätestens seit Stellung des Klagabweisungsantrag deer Beklagten vor. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Der Kläger, der sich im Oktober 2007 mittelbar über die Beklagte zu 2 an einer Kapitalanlagegesellschaft, deren Gründungsgesellschafter die Beklagten sind, mit einem Anlagebetrag in Höhe von 1 Mio. USD beteiligt hat, verlangt von den Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der Beitritt sei aufgrund unzureichender und fehlerhafter Angaben über die Beteiligung im Vorfeld der Zeichnung zustande gekommen. Am 30.10.2007 unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung zur Kapitalanlagegesellschaft „M.G.M.O. GmbH & Co. KG“. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 350.000 USD. Der Kläger beteiligte sich mit einer Zeichnungssumme von 1.000.000,- USD, wobei der Betritt gem. den auf dem Zeichnungsschein abgedruckten Zeichnungsbedingungen mittelbar über einen Treuhandgesellschafter, die Beklagte zu 2., erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage B 7 Bezug genommen. Der Kläger hatte sich bereits zuvor mehrfach an Anlagen der M.-Gruppe beteiligt. Bei den Beklagten handelt es sich um Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, wobei die Beklagte zu 3) gleichzeitig die Stellung als geschäftsführende Kommanditistin innehatte. Sie gehört, ebenso wie die Beklagten zu 1) und 2) zur sog. „M.-Gruppe“. Zweck der Anlagegesellschaft ist die Beteiligung an der „M.G.M.O. S.A.“ (im Folgenden kurz: Zielgesellschaft), einer luxemburgischen Aktiengesellschaft, die in den Markt maritimer Investments (Schiffe verschiedener Typen und Klassen sowie Infrastrukturobjekte, wie Hafenanlagen) investieren sollte. Die Beteiligung wurde durch einen Mitarbeiter der Fa. H. KG, Herrn A.H., dem Kläger vermittelt. Die Einzelheiten der im Rahmen der Vermittlung erfolgten Aufklärung des Klägers über das Beteiligungsobjekt, insbesondere die Frage, ob und ggf. wann dem Kläger neben der als Anlage K 1 eingereichten Investorenpräsentation (im Folgenden kurz: IP) auch das von den Beklagten als Anlage B 1 eingereichte Private Placement Memorandum (im Folgenden kurz: PPM) der Zielgesellschaft übergeben worden ist, ist streitig. Der Kläger trägt vor, im Oktober 2007 sei er durch den Vermittler H. auf die Anlage aufmerksam gemacht und geworben worden und zwar durch die Angaben, der Fonds stelle eine einmalige Chance dar, um sich über diese an einem eigentlich nur institutionellen Anlegern vorbehaltenen Fonds in den im ständigen Wachstum befindlichen Markt maritimer Investments zu beteiligen. Es handele sich um ein besonderes, nur für ausgewählte Kunden zur Verfügung stehendes Angebot, welches auch zur Altersabsicherung geeignet sei und kaum Weichkosten entstehen lasse. Ein absehbar bevorstehender Börsengang stelle eine realistische Chance auf erhebliche Rendite dar. Es sei ein baldiger Weiterverkauf der Beteiligung möglich, dies vor allem aufgrund des stabilen und vergleichsweise hohen Cashflows. Diese Angaben, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse und die auch Gegenstand der IP gewesen seien, seien fehlerhaft, teilweise vorsätzlich falsch. Die Beteiligung sei über den allgemeinen Vertrieb auch Neukunden angeboten worden. Es hätten seinerzeit auch keine Anhaltspunkte für baldigen Börsengang des Zielfonds existiert. Es habe sich im Nachhinein vielmehr herausgestellt, dass der Zielfonds bereits erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, institutionelle Anleger einzuwerben. Die Mitteilung eines bevorstehenden Börsengangs beinhalte zwar ein prognostisches Element; unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Lage auf dem Schifffahrtsmarkt sei eine solche Prognose jedoch - ebenso wie die angegebene Zielrendite von 12 - 22 % ohne tatsächliche Grundlage. Die seinerzeit bereits bekannte Krise im Finanzsektor und deren Folgen, nämlich die verschärfte Kreditvergabe sowie die geringe Liquidität auf dem Finanzmarkt hätten die angegebenen Zielrendite illusorisch werden lassen, zumal der Fremdfinanzierungsanteil bei 60 bis 80 % liegen sollte. Tatsächlich sei den Anlegern gegenüber die Situation vor Abschluss der Beteiligung in Kenntnis der wahren Faktenlage beschönigt worden. Neben den voraussehbaren Auswirkungen der Finanzkrise sei auch der Schifffahrtsmarkt zum damaligen Zeitpunkt nicht zutreffend beschrieben worden. Zwar habe die Beklagte abstrakt-allgemeine Risiken in ihrem - dem Kläger allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig übermittelten - PPM abgedruckt, auf die zum Zeitpunkt der Zeichnung allerdings konkret bestehenden Risiken aus der Finanz- und Schifffahrtskrise aber weder hingewiesen noch die erkennbaren Auswirkungen im Rahmen ihrer Prognose berücksichtigt. Weitere Aufklärungsmängel lägen darin, dass in der IP dargestellt worden sei, es handele sich nicht um einen Blind-Pool. Tatsächlich hätten die Anlageobjekte des Zielfonds gerade nicht festgestanden. Auch von den angeblich zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits erworbenen 14 Objekten seien später lediglich 4 erworben worden. In der IP auf Seite 13 sei fehlerhaft mitgeteilt worden, dass diese Anfangsinvestments bereits vorhanden seien. Weiter sei nicht mitgeteilt worden, dass einige Gesellschafter der Zielgesellschaft ihre Einlagen nicht geleistet hätten. Es fehle eine Aufklärung über die nicht bestehende Unabhängigkeit des Treuhänders gegenüber den Fondsinitiatoren bzw. der Fondsgesellschaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn USD 1.000.000,- zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. aus USD 500.000,- seit dem 15.11.2007 und aus weiteren USD 500.000,- seit dem 14.03.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der M.G.M.O.P.P. GmbH & Co. KG in Höhe von USD 1.000.000,- (Treuhand-Referenz Nr. 1.); sowie festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, Aufklärungspflichten bestünden im Rahmen der hier vorliegenden Beteiligung als Private Placement nicht. Jedenfalls sei der Kläger im erforderlichen Maße über das Beteiligungsobjekt durch rechtzeitige Übergabe des PPM (Anlage B 1) unterrichtet worden. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zur M. Gruppe gehöre, sei mitgeteilt worden und zwar bereits auf dem Zeichnungsschein unter der Überschrift „Datenschutz und Werbewiderspruchsrecht“. Ohnehin sei dem Kläger aus den vorangegangenen Beteiligungen bereits bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 2) zum M. Konzern gehöre, worauf jedenfalls in dem Prospekt der R.G. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG hingewiesen wurde. Jedenfalls hätten die Beklagten aufgrund der Vorerfahrung des Klägers davon ausgehen dürfen, dass ihm die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) bekannt sei. Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen angeblicher Aufklärungspflichtverletzung und Zeichnung. Anhand des PPM sei er über mögliche Interessenkonflikte (bei der Zielgesellschaft) aufgeklärt worden, ohne dass diese einen Grund dargestellt hätten, von der Zeichnung abzusehen. Mitte 2007 seien die späteren Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht spürbar gewesen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Bereits durch den am 23.04.2008 übersandten Grundlagenbericht (Anlage B 18) hätte es sich dem Kläger aufgrund der Adressengleichheit nahezu aufdrängen müssen, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um ein Unternehmen der M.-Gruppe handele. Jedenfalls hätte er diese Information zum Anlass nehmen müssen, nachzufragen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.03.2015 Bezug genommen. Die Klage vom 27.12.2013 ist als vor-Fax am 27.12.2013 bei Gericht eingegangen. Unter dem 23.01.2014 ist der Kläger zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden, der am 30.01.2014 einging. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlage Bezug genommen.