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Urteil

321 O 23/15

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:1123.321O23.15.00
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Leitsätze
1. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26. September 2005- II ZR 314/03).(Rn.37) 2. Dass sich die Rechtslage ändern kann, insbesondere im Welthandel zugunsten von mehr Wettbewerb, ist Teil des Allgemeinwissens und muss auch einem durchschnittlichen Anleger bewusst sein.(Rn.81) 3. In einem Prospekt ist zutreffend über die Emissionskosten aufzuklären und auch in einer so übersichtlichen und strukturierten Weise, dass ein durchschnittlicher Anleger erkennen kann, welche Kosten mit der Emission der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02). Dies bedeutet, dass sich die Kosten unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgebenden Erläuterungen ergeben müssen. Von dem Anleger dürfen nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und sodann eine Reihe von Rechengängen verlangt werden (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04).(Rn.87)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 20.442,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26. September 2005- II ZR 314/03).(Rn.37) 2. Dass sich die Rechtslage ändern kann, insbesondere im Welthandel zugunsten von mehr Wettbewerb, ist Teil des Allgemeinwissens und muss auch einem durchschnittlichen Anleger bewusst sein.(Rn.81) 3. In einem Prospekt ist zutreffend über die Emissionskosten aufzuklären und auch in einer so übersichtlichen und strukturierten Weise, dass ein durchschnittlicher Anleger erkennen kann, welche Kosten mit der Emission der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02). Dies bedeutet, dass sich die Kosten unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgebenden Erläuterungen ergeben müssen. Von dem Anleger dürfen nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und sodann eine Reihe von Rechengängen verlangt werden (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04).(Rn.87) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 20.442,18 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der Beteiligungssumme und Rückabwicklung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes. Die von der Klagepartei gerügten Prospektfehler liegen nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). Gemessen an den gezeigten Grundsätzen ist der Emissionsprospekt vom 07.07.2005 nicht fehlerhaft. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Prospektfehler gilt folgendes: a) Besondere Aufklärungspflichten (Spezielle Anlage- und Prognose-Risiken) (1) unvollständige Darlegung der Anlageziele und Anlagepolitik im Hinblick auf die Risiken von vier Einschiffsgesellschaften und die Beteiligung von zwei Schiffen in einem Schiffspool Die Klagepartei behauptet, die Beteiligung an vier Einschiffsgesellschaften stelle ein besonders hohes Risiko im Vergleich zu anderen Formen der Flottenbildung dar. Darauf hätte hingewiesen werden müssen. Zudem sei das Risiko noch dadurch vergrößert worden, dass zwei der vier Schiffe in einen Schiffspool eingebracht worden sind, dessen Gewinne und Ausfälle von allen daran beteiligten Schiffsgesellschaften solidarisch getragen werden. Insoweit hat die Klagepartei jedoch nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Grünen – insbesondere im vorliegenden Fall konkret – eine Risikomehrung eingetreten sei. Der Sachvertrag verbleibt vielmehr im Allgemeinen und theoretisch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei der vier Schiffe zunächst für sieben Jahre festverchartert wurden. Auch werden hinsichtlich der weiteren beiden Schiffe etwaige – theoretisch höhere – Risiken einer Einschiffsgesellschaft zunächst einmal durch die solidarische Teilung von Risiken innerhalb des Schiffspools wieder reduziert. Dass dies angesichts der Marktlage und Kostenstruktur der streitgegenständlichen Schiffsgesellschaften im konkreten Fall anders sein soll, hat die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Auch vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Einbringung von zwei der vier Schiffe in einen Schiffspool eine Risikomehrung eingetreten sei. Zwar mag ein Schiffspool die von der Klagepartei benannten Nachteile haben, insbesondere wenn die eigenen Schiffe überdurchschnittlich gute Gewinne einfahren, zugleich tritt jedoch auch eine Risikominderung dadurch ein, dass die weiteren Schiffe des Pools etwaige Verluste der eigenen Schiffe kompensieren könnten. Dass ein Schiffspool nach Saldierung der Risiken und Vorteile schlechter oder gar risikobehafteter ist als eine Einschiffsgesellschaft, insbesondere im vorliegenden Fall, wurde nicht dargelegt. Zudem erfolgte vorliegend durch die Festvercharterung zweier Schiffe einerseits und die Einbindung der anderen beiden Schiffe in einen Pool eine weitere Risikodiversifizierung. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Beteiligung auch von den in den Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zu den Aktenzeichen 328 O 416/13, 332 O 333/14 und 332 O 282/14 maßgeblichen Beteiligungen, in denen jeweils nur eine Beteiligung an einem Schiff erfolgte, welches in einen Schiffspool eingebunden wurde. Im Übrigen wird diese Art der Beteiligung, Festvercharterung und Einbringung in einen Pool auf den Seiten 10 und 59 des Prospekts dargestellt. Auch werden auf der Seite 15 und an weiteren Stellen die Risiken bis hin zu einem Totalverlust benannt. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte dazu jedoch nicht. (2) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung für Tanker der Suezmax-Klasse mit einem zu erwartenden Überhang an Tonnage Die Klagepartei behauptet, die Markentwicklung für Tanker der streitgegenständlichen Größe (Suezmax-Klasse mit einer Ladekapazität von bis zu 160.000 dwt) werde in dem streitgegenständlichen Prospekt unzureichend dargestellt. Insbesondere seien Schiffe dieser Größe nicht mehr rentabel gewesen; vielmehr gehe die Tendenz zu größeren Schiffen. Überdies habe es bereits seinerzeit zu viele Neubestellungen und einen daraus resultierenden Überhang an Tonnage gegeben. Dies überzeugt nicht. Im Prospekt wird das Marktumfeld nachvollziehbar auf den Seiten 44-53 erläutert. Auf den Seiten 44 ff. werden auch die seinerzeitigen Neubestellungen und Entwicklungen der vorhandenen Tonnage dargestellt. Insbesondere ist der Seite 47 der Hinweis zu entnehmen, dass der Auftragsbestand für Neubauten „beachtlich“ sei. Insofern liegt eine Verharmlosung der Tonnage-Entwicklung nicht vor. Dass die Angaben in dem genannten Abschnitt des Prospekts falsch waren oder sich die von der Klagepartei herangezogenen Statistiken im Hinblick auf die streitgegenständlichen Tanker bewahrheitet haben, wurde nicht hinreichend dargelegt. Auch an dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass zwei der vier Schiffe zunächst für sieben Jahre festverchartert wurden und hinsichtlich der weiteren beiden Schiffe eine solidarische Teilung von Risiken innerhalb des Schiffspools erfolgt. Insoweit verbleibt die Darstellung der Klagepartei ebenfalls im Allgemeinen. Auch ist das Gericht nicht von der Behauptung überzeugt, Schiffe der Suezmax-Klasse seien generell nicht mehr rentabel gewesen. Vielmehr vermag das Gericht zunächst einmal die Darstellung im Prospekt nachzuvollziehen, wonach es für verschiedene Tankerklassen verschiedene Einsatzgebiete gegeben habe. Inwieweit diese Angabe fehlerhaft war, legt die Klagepartei nicht hinreichend dar. Auch insoweit bezieht sie sich ausschließlich auf eine generalisierende Betrachtung. Dann aber hätte sie in der logischen Konsequenz zumindest darlegen müssen, dass gerade nur kleinere bzw. mittlere Tankerklassen in Schieflage geraten sind und durch VLCC- und/oder ULCC-Tanker abgelöst wurden, was sie ebenfalls nicht getan hat. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte dazu jedoch nicht. (3) fehlerhafte Darstellung der Betriebskosten und der Bunkerkosten Zu den Betriebskosten: Die Klagepartei rügt auch erfolglos eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Betriebs- und Nebenkosten. Sie hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass die Prognose der Schiffsbetriebskosten gemäß den Seiten 70 f. und 73 des Prospekts unvertretbar war und die Schiffsbetriebskosten somit dort zu niedrig angegeben wurden. Gleiches gilt für die klägerseits monierte Steigerungsrate von 3 %. Sofern sich die Klagepartei zunächst auf die Betriebskostenstudie 2009 der H. N. sowie auf die Betriebskostenstudie 2013 von M. S. berufen hat, mangelt es an einem Bezug zu den konkreten streitgegenständlichen Schiffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und wenn ja inwiefern in die Studien auch die Betriebskosten neu gebauter Schiffe eingeflossen sind und inwiefern die Schiffe aus den genannten Studien im Übrigen vergleichbar sind mit den hier streitgegenständlichen Schiffen, bei denen es sich seinerzeit um Neubauten handelte. Außerdem ist nicht vorgetragen, dass die den genannten Studien zu entnehmenden Erkenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und Zeichnung durch die Klagepartei verfügbar und bekannt waren. Eine Unvertretbarkeit der ex-ante Prognosen ergibt sich aus den Studien nicht (so zu alledem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.05.2016, Az. 9 U 17/16). Desweiteren ergibt sich aus den Erläuterungen auf den Seiten 15, 20, 70 f. und 73 des Prospekts hinreichend, dass es sich bei den angegebenen Schiffsbetriebskosten um Prognosen und nicht feststehende Zahlen handelt. Die auf den dahingehenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.11.2016 vorgetragenen Daten und Studien begründen eine fehlerhafte Prognose ebenfalls nicht. Dass die als Anlagen K 3 und K 4 (zum Schriftsatz vom 07.11.2016) vorgelegten Auswertungen „S. O. C. A. R. and F.“ 2003/2004 bzw. 2005/2006, aus denen sich im Durchschnitt tägliche Schiffsbetriebskosten für Suezmax-Tanker im Jahr 2004 von 6.380,00 USD (Anlage K 3) bzw. 6.575,00 USD (Anlage K 4) ergäben, auf die streitgegenständlichen Schiffe übertragbar sind, wurde nicht hinreichend dargelegt. Dies ergibt sich weder aus den Anlagen, soweit ersichtlich, noch nachvollziehbar aus dem Sachvortrag der Klagepartei. Diese hat insbesondere nicht erläutert, was für Schiffe Gegenstand der Auswertungen waren. Auch die Abweichungen der Anlage K 4 zur Anlage K 5 wurden nicht erläutert. Es ist bereits nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Anlagen die notwendigen Informationen „herauszusuchen“. Überdies geben die Anlagen K 4 und K 5 darüber keine Auskunft. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen um Neubauten aus dem Jahre 2005 handelt, sodass jedenfalls im Allgemeinen zu erwarten war, dass deren Betriebskosten, welche im Prospekt auf täglich 5.209,00 USD prognostiziert wurden (S. 73), insbesondere in den ersten Betriebsjahren deutlich unter dem Durchschnitt liegen. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisangebot des Sachverständigengutachtens zu der rein pauschalen Behauptung, die Auswertungen seien auf die streitgegenständlichen Schiffe übertragbar, nicht nachzugehen, da es sich dabei um einen reinen Ausforschungsbeweis handelt. Soweit die Klagepartei nunmehr darauf abstellt und behauptet, dass die für die streitgegenständlichen Schiffe in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich angefallenen Betriebskosten deutlich über den prognostizierten Werten lagen, könnte es sich dabei bereits um eine unzulässige Ex-Post-Betrachtung handeln. Ob dies im Falle einer eklatanten Abweichung der tatsächlichen Werte von den Prognosen anders zu beurteilen wäre, kann dahinstehen, da die Klagepartei eine solch eklatante Abweichung nicht hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat. Sie hat vielmehr zunächst die Behauptung der Beklagten, die tatsächlich entstandenen Schiffsbetriebskosten seien in den Jahren 2005 bis 2007 und 2009 bis 2013 jeweils unter der Prospektprognose geblieben, nicht bestritten. Auf den dahingehenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 behauptet sie nunmehr, die Schiffsbetriebskosten für alle vier Schiffe hätten zumindest im Jahr 2006 in Summe 13.057.754,20 € und im Jahr 2007 in Summe 11.344.212,30 € betragen. Dies ergäbe sich aus den Geschäftsberichten, welche die Klagepartei auszugsweise als Anlagen K 1 und K 2 (zum Schriftsatz vom 07.11.2016) vorgelegt hat. Demgegenüber wurden die Betriebskosten gemäß den Seiten 70 und 73 des Prospekts jährlich mit insgesamt 6.083.000,00 € in 2006 sowie 6.526,000,00 € in 2007 prognostiziert. Sollte diese Abweichung zutreffen, könnte sie aufgrund ihrer Höhe zumindest Zweifel an der Prognose begründen. Allerdings sind die vorgetragenen Werte von 13.057.754,20 € sowie 11.344.212,30 € nicht hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Klagepartei hat sie nicht näher erläutert, weder rechnerisch, noch in Bezug auf die im Prospekt prognostizierten Beträge. Sie ergeben sich rechnerisch – anscheinend, bereits dies musste das Gericht selbst anhand der Anlagen ermitteln – aus einer Addition der in den neuen Anlagen K 1 bzw. K 2 unter den Positionen „2. Schiffsbetriebsaufwand“ unter „a) Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe“ sowie „b) Aufwendungen für bezogene Leistungen“, „3. Personalaufwand Löhne und Gehälter“ und „5. Sonstige betriebliche Aufwendungen“ genannten Beträge für alle vier Schiffe. Ob diese Positionen den gemäß Seiten 70 und 73 des Prospekts prognostizierten „Betriebskosten“ entsprechen, dort bezeichnet als „Besatzung/Verpflegung“, „Technische Betriebskosten“ und „Versicherungen/Sonstiges“, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei weder dargelegt, noch ist dies den als Anlagen K 1 und K 2 nur auszugsweise vorgelegten Geschäftsberichten zu entnehmen. Gewisse Zweifel an einer Übereinstimmung kommen bereits dadurch auf, dass in der Liquiditätsprognose auf Seite 70 des Prospekts noch weitere Ausgaben („Auszahlungen“) prognostiziert wurden (zu einer Gesamtsumme von ca. 9.029.000,00 € pro Jahr in 2006 und 9.587.000,00 € in 2007), die sich in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Anlagen K 1 und K 2 nicht wiederfinden. Auch lassen sich etwaige Gesamtbetriebskosten in Höhe von 13.057.754,20 € sowie 11.344.212,30 € für die Jahre 2006 bzw. 2007 nicht mit den Auswertungen der Anlagen K 3 und K 4 für die Jahre 2006 bzw. 2007 in Einklang bringen. Dort sind für die Jahre 2006 und 2007 tägliche Betriebskosten für Suezmax-Tanker in Höhe von 6.585,00 USD (2006 gemäß Anlage K 3), 7.130,00 USD (2006 gemäß Anlage K 4) und 7.220,00 USD (2007 gemäß Anlage K 4) angegeben. Ausgehend von durchschnittlichen Dollarkursen für die Jahre 2006 in Höhe von 1 USD = 0,79703 € und 2007 in Höhe von 1 USD = 0,73082 € ergäben sich jährliche Betriebskosten für alle vier Schiffe von 6.585,00 USD x 0,79703 x 365 Tage x 4 = 7.662.726,12 €, 7.130,00 USD x 0,79703 x 365 Tage x 4 = 8.296.922,89 €, 7.220,00 USD x 0,79703 x 365 Tage x 4 = 7.703.719,78 €. Dass ausgerechnet für die streitgegenständlichen Schiffe, bei denen es sich um Neubauten aus dem Jahre 2005 handelt, in den Jahren 2006 und 2007 deutlich überdurchschnittliche Betriebskosten angefallen sind, so wären die klägerseits vorgetragenen Zahlen zu verstehen, ist – jedenfalls ohne weitere Erläuterung – nicht hinreichend nachvollziehbar. Insoweit erscheinen die von der Klagepartei vorgetragenen Annahmen zu den maßgeblichen Betriebskosten bereits in sich widersprüchlich und unschlüssig. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da es an der Klagepartei gewesen wäre, die Abweichung hinreichend nachvollziehbar darzulegen und sie bereits ihrer Darlegungslast trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 insoweit weiterhin nicht hinreichend genügt. Zu den Bunkerkosten: Darüber hinaus behauptet die Klagepartei, hinsichtlich der Bunkerkosten sei die Darstellung in dem Prospekt nicht ausreichend, da diese, was absehbar gewesen sei, rasant gestiegen seien. Sie hat jedoch nicht dargelegt, wie sich etwaig gestiegene Bunkerkosten auf den Fonds ausgewirkt haben bzw. haben könnten. Insoweit ist unstreitig, dass im Falle einer Festvercharterung der Charterer die Bunkerkosten trägt. Dies betrifft vorliegend zwei der vier Schiffe. Doch auch bei einer Reisecharter handele es sich nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten um einen durchlaufenden Posten, die wirtschaftlich vom Charterer getragen werden, sodass sich die Bunkerkosten auf das Betriebsergebnis nicht auswirken würden. Gegenteiliges hat die Klagepartei nicht dargelegt. Auch darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte dazu jedoch nicht. (4) unvertretbare Angaben über Renditen & Prognosen, insbesondere bei Berücksichtigung der vorgenannten Ausgangswerte, aber ferner in Anbetracht der Darstellung des Erfolgs des Vorgängerfonds Die Rüge unvertretbarer Angaben über Renditen & Prognosen, welche sich darauf bezieht, dass die diesen zugrunde gelegten Ausgangswerte wie vorbenannt fehlerhaft seien, verfängt nicht, da eine Fehlerhaftigkeit der Ausgangswerte, wie erörtert, nicht anzunehmen ist. Darüber hinaus ist die Klagepartei der Auffassung, dass die Prognosen auch insoweit fehlerhaft seien, als sie auf der Darstellung des Erfolgs des Vorgängerfonds fußen. Insoweit hat sie allerdings nicht dargelegt, dass der Vorgängerfonds zur Zeit der Prospekterstellung bereits eine schlechtere Entwicklung genommen hatte, als in dem hier streitgegenständlichen Prospekt dargestellt. Vielmehr haben die Beklagten behauptet, dass die Einnahmen des Vorgängerfonds zu dieser Zeit noch höher gelegen hätten, als prospektiert; diesem Sachvortrag ist die Klagepartei nicht entgegengetreten. (5) unzureichende Darstellung kartellrechtlicher Entwicklungen Die Klagepartei rügt weiter, es hätte auf kartellrechtliche Entwicklungen hingewiesen werden müssen. So habe sich seit dem Jahre 2000 abgezeichnet, dass die sogenannten Linienkonferenzen eingestellt wurden. Auf diesen Konferenzen der Schifffahrtsunternehmen seien horizontale Verschiffungspreise und -bedingungen vereinbart und Frachtraten festgelegt worden. Der Wegfall dieser Kartelle habe zu einem Markteinbruch und dazu geführt, dass insbesondere kleine Flotten am Markt nicht mehr bestehen konnten. Ein aufklärungspflichtiger Umstand folgt daraus nicht (so im Ergebnis auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 16, Urteile vom 28.1.2016, Az. 316 O 141/15 und vom 08.04.2016, Az. 316 O 104/15). Dass sich die Rechtslage ändern kann, insbesondere im Welthandel zugunsten von mehr Wettbewerb, ist Teil des Allgemeinwissens und muss auch einem durchschnittlichen Anleger bewusst sein. Überdies hat die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Schiffe von dem Wegfall dieser Kartelle betroffen waren. Insoweit verbleibt die Darstellung der Klagepartei wiederum im Allgemeinen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass zwei der vier Schiffe zunächst für sieben Jahre festverchartert wurden und hinsichtlich der weiteren beiden Schiffe eine solidarische Teilung von Risiken innerhalb des Schiffspools mit 21 Schiffen erfolgt, der darüber hinaus keine „kleine Flotte“ mehr darstellt. Unabhängig davon vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, dass der Wegfall von Kartellen ausgerechnet kleinere Flotten betroffen habe. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte dazu jedoch nicht. b) Standard-Aufklärungspflichten (1) unvollständige Aufklärung über sog. Weichkosten Der Vorwurf der Klagepartei, die Darstellung der Weichkosten in dem Prospekt sei irreführend, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Prospekt zutreffend über die Emissionskosten aufzuklären und auch in einer so übersichtlichen und strukturierten Weise, dass ein durchschnittlicher Anleger erkennen kann, welche Kosten mit der Emission der Anlage verbunden sind (BGH, Urteil vom 01.03.2004, II ZR 88/02, juris Rn. 25), das heißt, die Kosten müssen sich unmittelbar aus dem Prospekt und den maßgebenden Erläuterungen ergeben und dürfen von dem Anleger nicht eine Reihe von Abgleichungen verschiedener Prospektangaben und sodann eine Reihe von Rechengängen verlangen (BGH, Urteil vom 06.02.2006, II ZR 329/04, juris Rn. 9). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr kann von einem Anlageinteressenten, wenn er eine Relation der Emissionskosten zu der Höhe der Einlagen der Gesellschafter hergestellt wissen möchte, erwartet werden, dass er diesen einfachen Rechenschritt selbst vollzieht (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12, NJW.-RR 2014, 559). Diesen Maßstäben wird der Prospekt gerecht. Die Emissionskosten werden in dem Prospekt sowohl auf Seite 10, als auch auf Seite 65 hinreichend aufgeführt und erläutert. Das Verhältnis der Weichkosten zu den Einlagen der Gesellschafter kann durch einen einfachen Rechenschritt ermittelt werden. Dass dabei die weichen Kosten in Relation zu den Gesamtmitteln (also einschließlich Fremdkapital) dargestellt werden, lässt sich der Tabelle ohne weiteres entnehmen. Es besteht deshalb nicht die Gefahr, dass der Anlageinteressent irregeführt wird (vgl. Hanseatischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.06.2014, Az. 11 U 317/13). Das Mittelverwendungsvolumen bzw. Mittelherkunftsvolumen wird auf Seite 65 erläutert. Hier ist ohne weiteres zu ersehen, dass sich das Mittelverwendungsvolumen bzw. das Mittelherkunftsvolumen aus weiteren Positionen, wie z.B. dem Fremdkapital zusammensetzt, d.h. nicht allein auf die Einlagen der Gesellschafter abgestellt wird. (2) fehlerhafte Darstellung der steuerlichen Risiken Ohne Erfolg beruft sich die Klagepartei darauf, die Aufklärung über die steuerlichen Risiken sei nur unzureichend erfolgt. (aa) zur Anwendbarkeit der Tonnagesteuer Die Klagepartei behauptet zunächst, die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG sei nicht anwendbar, wenn, wie hier in Bezug auf die MT „C. B.“ und die MT „C. B3“, Schiffe in einen Schiffspool eingebracht werden, der im Ausland geführt wird. Insoweit folge aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.07.1997, Az. IV R 58/95, dass sich der für die Anwendbarkeit des § 5a EStG maßgebliche Geschäftssitz i.S.d. § 10 AO im Ausland befinde, wenn der Poolmanager seinen Sitz im Ausland habe. Der Prospekt sei somit fehlerhaft, da er mit der Tonnagebesteuerung werbe und kalkuliere. Insoweit ist zunächst richtig, dass eine Besteuerung nach § 5a EStG nur bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland in Betracht kommt. Dort heißt es in Abs. 1 Satz 1: „Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.“ Gemäß § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.07.1997, Az. IV R 58/95 sei der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung wiederum dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Es komme darauf an, an welchem Ort alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Bei einem Schiffahrtsunternehmen könne sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgebend seien die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sowohl die MT „C. B.“ T. GmbH & Co. KG, als auch die MT „C. B3“ T. GmbH & Co. KG ihren Sitz in Deutschland haben. Ob das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.07.1997, Az. IV R 58/95 auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, erscheint bereits zweifelhaft. Dass es mit dem Wortlaut des § 5a EStG unvereinbar wäre, ein Handelsschiff durch einen Gewerbebetrieb mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland über längere Zeit fest zu verchartern, meint auch die Klagepartei nicht. Demgegenüber führt aber die Einbringung in einen Schiffspool im Sinne der Voraussetzungen des § 5a EStG qualitativ kaum zu einem Unterschied. Faktisch handelt es sich dabei um eine feste vertragliche Bindung des Schiffes an einen Auftraggeber. Ob dieser Auftraggeber die Schiffe selbst befrachtet, an einen Subcharterer vergibt oder mit Aufträgen Dritter (hier im Rahmen der Reisecharter) beschäftigt, lässt keinen relevanten Unterschied erkennen. Welche dieser Tätigkeiten nun Geschäftsleitung im Sinne des § 5a EStG bzw. des § 10 AO ist, also entweder die Vergabe des Schiffes an den (Fest-) Charterer oder den Pool, oder aber die Befrachtung, die Vergabe an einen Subcharterer oder die Vergabe an dritte Auftraggeber (hier im Rahmen der Reisecharter), lässt sich weder dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.07.1997, Az. IV R 58/95, noch den §§ 5a EStG, 10 AO entnehmen. Jedenfalls aber hängt dies auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.07.1997, Az. IV R 58/95 von den Umständen des Einzahlfalles ab und ist nicht generalisierend zu betrachten. Insoweit wird darüber hinaus auf den Seiten 22 und 23 des Prospekts auf das Risiko steigender Steuerbelastung hingewiesen, und zwar auch aufgrund einer sich ändernden Rechtsanwendung. Dort heißt es auf Seite 22: „Es besteht die Möglichkeit einer steigenden Steuerbelastung […] sowie die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung von Gesetzen und Verordnungen.“ Weiter unten: „Sofern die Regelungen zur Tonnagesteuer in der Zukunft geändert oder aufgehoben werden sollten oder die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll sein sollte, muss zur Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich zurückgekehrt werden. Dies würde gegenüber den prospektierten Ergebnisprognosen zu deutlich höheren steuerlichen Belastungen der Anleger führen.“ Und auf Seite 23: „Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots wurde auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage, insbesondere der derzeit geltenden Regelungen zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) entwickelt.“ Weiter unten: „Zu Abweichungen von den Prospektaussagen kann es insbesondere bei Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung oder in einem Wandel in der Beurteilung durch die Finanzverwaltung kommen.“ Und weiter unten unter der fettgedruckten Überschrift „Steuerlicher Vorbehalt“: „Abweichungen von den Prospektaussagen sind daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Gesetzesänderungen denkbar, sondern können auch im Hinblick auf Änderungen in der Rechtsprechung und einem Wandel in der Beurteilung durch die Finanzverwaltung nicht ausgeschlossen werden.“ Diese Hinweise führen dem Anleger nach Auffassung der Kammer deutlich vor Augen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Rechtsauffassung – wie ohnehin generell nie – nicht garantiert werden kann. Dass bereits eine die Tonnagebesteuerung ablehnende Entscheidung einer Finanzbehörde, eines Finanzgerichts oder gar des Bundesfinanzhofes zu der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation – einer Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland und einem Schiffspool mit Sitz im Ausland – ergangen ist, wurde von der Klagepartei weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auch hat die Klagepartei nicht vorgetragen, dass dies im Vorfeld der Prospektherausgabe in Fachkreisen ernsthaft thematisiert oder in Betracht gezogen wurde. Daher bedurfte es keiner weiteren Hinweise auf dahingehende etwaige rechtliche Unsicherheiten und Risiken. Vielmehr durften die Beklagten davon ausgehen, dass, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, in der Vergangenheit und bis heute eine Besteuerung nach § 5a EStG stets unproblematisch erfolgt ist und daher auch für die Zukunft grundsätzlich annehmen, dass diese Praxis fortbesteht. Insoweit sind angesichts der bisher nur theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Änderung der Praxis der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit zur Tonnagesteuer im Zusammenhang mit einem Schiffspool mit Sitz im Ausland die im Prospekt enthaltenen Vorbehalte ausreichend. Auch der auf die dahingehenden Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.11.2016 erfolgte weitere Sachvortrag ändert an dieser Bewertung nichts. So ist dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.06.2002, abgedruckt in BStBl. I S. 614, Anlage K 6 (zum Schriftsatz vom 07.11.2016), im Hinblick auf die maßgebliche Auslegung des § 5a EStG, wie vorstehend erörtert, nichts zu entnehmen, was unzweifelhaft gegen die Anwendbarkeit der Tonnagesteuer auf die Einbringung eines Schiffes in einen Schiffspool mit Sitz im Ausland sprechen würde. Jedenfalls vermag das Gericht derartige Hinweise nicht zu erkennen. Die Klagepartei hat diese mit Schriftsatz vom 07.11.2016 nicht weiter erläutert und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die notwendigen Informationen aus den Anlagen „herauszusuchen“. Dass die Finanzverwaltung die Tonnagebesteuerung in solchen Fällen wie dem streitgegenständlichen Pool, etwa auf Basis des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.06.2002, tatsächlich nicht anerkennt, hat die Klagepartei auch nach dem dahingehenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 mit Schriftsatz vom 07.11.2016 nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass – zumindest durch das Finanzamt H. – dazu keine konkrete Auskunft erteilt werden konnte. Ob die ergangenen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden, kann demgegenüber dahinstehen, da dies allein gerade nicht dafür spricht, dass sich die Praxis der Finanzverwaltung bereits geändert hat oder diese steuerrechtliche Problematik in der Finanzverwaltung ein ernsthaftes Thema war, über das bereits bei Prospektherausgabe im Jahre 2005 hätte aufgeklärt werden müssen. Wenn vielmehr die dargestellte steuerrechtliche Rechtsauffassung der Klagepartei derart fraglich erscheint, dass die Finanzverwaltung sie seit Herausgabe des Prospekts in 11 Jahren nicht ernsthaft anzuwenden erwogen hat, genügen die angesichts dieser weiterhin nur theoretisch denkbaren Möglichkeit einer Änderung der Praxis der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit im Prospekt enthaltenen Vorbehalte. (bb) zu einer möglichen Versicherungssteuerpflichtigkeit eines Schiffspools Das Gericht folgt auch nicht der weiteren Auffassung der Klagepartei, der Prospekt hätte einen Hinweis dazu enthalten müssen, dass der Abschluss eines Schiffspoolvertrages möglicherweise eine Versicherungssteuer auslöst (so im Ergebnis auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 1, Urteil vom 18.05.2016, Az. 301 O 230/15). Wie die Klagepartei selbst vorträgt, war diese Frage rechtlich umstritten, resultierte die Debatte – aus den Jahren 2010 - 2013, also deutlich nach Herausgabe des streitgegenständlichen Prospekts – aus einem Zuständigkeitswechsel zugunsten des Bundeszentralamtes für Steuern zum 01.07.2010 und wurde schließlich im Jahre 2013 durch den Gesetzgeber in der Weise entschieden, dass keine Versicherungssteuerpflichtigkeit besteht. Folglich war die Problematik bei Herausgabe des Prospekts nicht ersichtlich und führte im Ergebnis auch nicht zu einer Belastung der beiden in einen Schiffspool eingebrachten streitgegenständlichen Schiffe bzw. Schiffsgesellschaften. Jedenfalls hat die Klagepartei Gegenteiliges selbst nicht behauptet. Überdies wird auf den Seite 22 und 23 des Prospekts auf das Risiko steigender Steuerbelastung hingewiesen, und zwar auch aufgrund einer sich ändernden Rechtsanwendung, wie bereits erörtert. Auch insoweit sind die im Prospekt enthaltenen Vorbehalte ausreichend. (3) unzureichende Aufklärung über bestehende rechtliche Risiken, insbesondere die bereits erwähnten kartellrechtlichen Entwicklungen sowie umweltrechtliche Veränderungen Die Klagepartei rügt auch zu Unrecht, im Prospekt fehlten Informationen über mögliche zu erwartende Investitionen aufgrund der Veränderung des Umweltstandards. Sie trägt keine konkreten Auswirkungen auf die hier streitgegenständlichen Schiffe vor. Es ist nicht feststellbar, dass die vier streitgegenständlichen Schiffe, bei denen es sich seinerzeit um Neubauten aus dem Jahre 2005 handelt, von Nachrüstungsmaßnahmen oder Beschränkungen und konkreten Auswirkungen auf den Schiffsbetrieb betroffen wären (so auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 16, Urteile vom 28.1.2016, Az. 316 O 141/15 und vom 08.04.2016, Az. 316 O 104/15). Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 hingewiesen. Weiterer Sachvortrag erfolgte dazu jedoch nicht. Hinsichtlich kartellrechtlicher Entwicklungen wird auf Ziff. I. 1. a) (5) verwiesen. 2. Da der Klagepartei aus den vorgenannten Gründen bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zusteht, waren die Klaganträge zu 2. bis 6. ebenfalls abzuweisen. Insbesondere stehen der Klagepartei mangels Hauptforderung die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert des Antrages zu 1. ergibt sich aus der Hauptforderung. Die Anträge zu 5. und 6. werden mit 5 % des Antrages zu 1. bewertet. Die weiteren Anträge haben keinen selbstständigen Wert im Rahmen der Streitwertfestsetzung. Die Klagepartei nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Anspruch. Mit Beitrittserklärung vom 16.09.2005 (Anlage E&C 1) beteiligte sich die Klagepartei mit einem Nominalbetrag von € 25.000,00 nebst Agio in Höhe von € 1.250,00 an dem von der Beklagten zu 1) entwickeltem Schiffsfonds S.-Tanker Flottenfonds II, bestehend aus - der MT „C. B.“ T. GmbH & Co. KG, - der MT „C. B1“ T. GmbH & Co. KG, - der MT „C. B2“ T. GmbH & Co. KG und - der MT „C. B3“ T. GmbH & Co. KG. Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften. Überdies sind die Beklagte zu 1) Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebotes sowie verantwortliche Prospektherausgeberin und die Beklagte zu 2) Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaften. Der Beitritt erfolgte auf Grundlage des streitgegenständlichen Emissionsprospekts vom 07.07.2015, für dessen Inhalt auf die Anlage E&C 2 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die vier Beteiligungsgesellschaften betreiben jeweils ein Tankschiff der Suezmax-Klasse. Alle vier Schiffe wurden im Jahr 2005 neu gebaut. Zwei der Schiffe wurden zunächst für sieben Jahre festverchartert und die zwei weiteren Schiffe über den „G. Tanker Pool“ mit Sitz in den USA im Reisechartermarkt eingesetzt. Die Klagepartei erhielt aus der vorliegenden Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 6.781,26. Die Klagepartei beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, welcher die Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2014 unter Fristsetzung bis zum 17.10.2014 zur Zahlung und Rückabwicklung der Beteiligung aufforderte. Die Klagepartei behauptet, im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der streitgegenständlichen Beteiligung fehlerhaft beraten worden zu sein, da eine Beratung auf der Grundlage des Prospekts erfolgt sei, welcher zahlreiche Fehler aufweise. Es werden insoweit folgende Prospektfehler gerügt, für die ergänzend auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird: a) Besondere Aufklärungspflichten (Spezielle Anlage- und Prognose-Risiken), %(1) unvollständige Darlegung der Anlageziele und Anlagepolitik im Hinblick auf die Risiken von vier Einschiffsgesellschaften und die Beteiligung von zwei Schiffen in einem Schiffspool, %(1) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung für Tanker der Suezmax-Klasse mit einem zu erwartenden Überhang an Tonnage, %(1) fehlerhafte Darstellung der Betriebskosten, insbesondere der Bunkerkosten, %(1) unvertretbare Angaben über Renditen & Prognosen, insbesondere bei Berücksichtigung der vorgenannten Ausgangswerte, aber ferner in Anbetracht der Darstellung des Erfolgs des Vorgängerfonds, %(1) unzureichende Darstellung kartellrechtlicher Entwicklungen, b) Standard-Aufklärungspflichten, %(1) unvollständige Aufklärung über sogenannte Weichkosten, %(1) fehlerhafte Darstellung der steuerlichen Risiken bezüglich der Anwendbarkeit der Tonnagesteuer und einer möglichen Versicherungssteuerpflichtigkeit des Schiffspools, %(1) unzureichende Aufklärung über bestehende rechtliche Risiken, insbesondere die bereits erwähnten kartellrechtlichen Entwicklungen sowie umweltrechtliche Veränderungen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klagepartei ausdrücklich klargestellt, keine individuellen Beratungsfehler im Rahmen des Beratungsgespräches geltend zu machen, sondern sich ausschließlich auf die Fehler des Prospekts zu berufen. Die Klagepartei beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 19.468,74 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 16.09.2005 bis zum 31.12.2005 aus einem Betrag in Höhe von 26.250,00 Euro, seit dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag in Höhe von 24.718,74 Euro, seit dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 aus einem Betrag in Höhe von 22.968,74 €, seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 aus einem Betrag in Höhe von 21.218,74 € sowie seit dem 01.01.2009 bis zum 17.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 19.468,74 € zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 zu zahlen; 3. die Verurteilung gemäß Ziffer 1) Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag bezüglich der Beteiligung an der Kommanditbeteiligung an der MT „C. B.“ T. GmbH & Co. KG, der MT „C. B1“ T. GmbH & Co. KG, der MT „C. B3“ T. GmbH & Co. KG und der MT „C. B2“ T. GmbH & Co. KG, nebst der aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften resultierenden Rechte und Pflichten, im Nominalwert von insgesamt 25.000,00 Euro; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag und der Beitrittserklärung bezüglich der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 18.10.2014 im Annahmeverzug befinden; 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) die Klagepartei von ihren gegenüber der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtungen freizustellen hat; 6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klagepartei von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus dem unter Ziffer 3 näher bezeichneten Treuhandvertrag resultieren. Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine Prospektfehler gegeben seien. Sie erheben zudem die Einrede der Verjährung. Herr W. G1 ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 10.10.2016 Bezug genommen.