Beschluss
321 S 30/18
LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0419.321S30.18.00
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Leitsätze
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung eines Versäumnisurteils, die anstelle am Geschäftssitz am Wohnort eines Mitarbeiters erfolgt, ist treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, wenn die beklagte Gesellschaft durch Einrichtung eines Postnachsendeauftrag selbst veranlasst hat, dass Zustellungen nicht mehr an ihrem Geschäftssitz, sondern unter der Adresse ihres Mitarbeiters erfolgen sollen.(Rn.3)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.01.2018, Aktenzeichen 23a C 24/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Ersatzzustellung eines Versäumnisurteils, die anstelle am Geschäftssitz am Wohnort eines Mitarbeiters erfolgt, ist treuwidrig i.S.v. § 242 BGB, wenn die beklagte Gesellschaft durch Einrichtung eines Postnachsendeauftrag selbst veranlasst hat, dass Zustellungen nicht mehr an ihrem Geschäftssitz, sondern unter der Adresse ihres Mitarbeiters erfolgen sollen.(Rn.3) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.01.2018, Aktenzeichen 23a C 24/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.01.2018, Aktenzeichen 23a C 24/17 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Amtsgericht hat den am 29.05.2017 bei Gericht eingegangenen Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24.02.2017 zu Recht verworfen, da dieser nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils gemäß § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. Zwar erfüllte die am 03.03.2017 erfolgte Ersatzzustellung des Versäumnisurteils nicht die Voraussetzungen des § 180 ZPO, da die Zustellung nicht am Geschäftssitz der Beklagten unter der Adresse J., H. erfolgt ist, sondern am Wohnsitz eines Mitarbeiters der Beklagten unter der Adresse G.str. ..., G. Hierauf kann sich die Beklagte jedoch gemäß § 242 BGB nicht berufen, da sie sich in diesem Falle treuwidrig verhalten würde. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht (BGH, Beschluss vom 17.11.1994, Az VII ZB 12/94; Urteil vom 23.11.1977, Az. VIII ZR 107/76). Die Beklagte selbst veranlasste durch ihren Prokuristen, dass Postsendungen und somit auch Zustellungen an die Adresse G.str. ..., G. weiter geleitet wurden, indem sie einen Postnachsendeauftrag einrichten ließ. Damit bewirkte sie, dass auch Zustellungen nicht mehr ordnungsgemäß an ihrem Geschäftssitz am J. in H. erfolgten, sondern - für den Postzusteller unerkannt - fehlerhaft unter der Adresse G.str. ... in G. (vgl. hierzu Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.07.1998, Az. 13 U 1511/98 m.w.N.). Zudem wurde der Beklagten bereits der Mahnbescheid vom 22.09.2016 in dieser Sache unter der Adresse G.str. ... in G. zugestellt, gegen den die Beklagte am 30.09.2016 Widerspruch einlegte, ohne auf die fehlerhafte Zustellung hinzuweisen. Folglich mussten weder bei der Klägerin, noch beim Amtsgericht - bei Erlass des Versäumnisurteils und der Veranlassung der Zustellung des Versäumnisurteils unter der Adresse G.str. ... in G. - Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei dieser Adresse G.str. ..., G. um einen - ggf. neuen oder zweiten - Geschäftssitz der Beklagten handelte. Durch dieses Verhalten der Beklagten erzeugte sie einen entsprechenden Rechtschein, den sie nun gegen sich gelten lassen muss, sodass die Ersatzzustellung vom 03.03.2017 als wirksam gilt (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.07.1998, Az. 13 U 1511/98 m.w.N.). Dass das Versäumnisurteil vom 24.02.2017 am 03.03.2017 unter der Adresse G.str. ... in G. zugestellt wurde, ist durch die Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. nachgewiesen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2017, Az. 5 Sa 110/16; Zöller, ZPO, § 182, Rn. 14). Die Eidesstattliche Versicherung des Zeugen T. H. vom 07.09.2018 (Bl. 50 d.A.), er habe in seinem Briefkasten „zuvor keine Zustellungen zum vorbezeichneten Rechtsstreit empfangen“, ist als Gegenbeweis unzureichend; für den Gegenbeweis ist es vielmehr erforderlich, einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf zu beweisen und somit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung zu belegen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2017, Az. 5 Sa 110/16; vgl. Zöller, ZPO, § 182, Rn. 15). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Überdies dürfte die Eidesstattliche Versicherung unzutreffend sein, da jedenfalls der Mahnbescheid vom 22.09.2016 in dieser Sache unter der Adresse G.str.. in G. zugestellt wurde, wie per Postzustellungsurkunde vermerkt (Bl. 3 d.A.). Gegen diesen legte die Beklagte am 30.09.2016 Widerspruch ein; sie hatte ihn also tatsächlich erhalten. Da die Zustellung des Versäumnisurteils als am 03.03.2017 wirksam erfolgt gilt, war der am 29.05.2017 bei Gericht eingegangene Einspruch verfristet. Der Beklagten war auch nicht - auf Antrag vom 29.05.2017 - gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, die Einspruchsfrist ohne ihr Verschulden nicht eingehalten zu haben, § 236 Abs. 2 Hs. 2 ZPO. Sie hat insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht, das Versäumnisurteil vom 24.02.2017 nicht erhalten zu haben. Durch die Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. ist nachgewiesen, dass das Versäumnisurteil - unter Berücksichtigung der erörterten Grundsätze von Treu und Glauben - durch Einlegung in den Briefkasten unter der Adresse G.str.., G. in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Wie bereits ausgeführt genügen Eidesstattliche Versicherungen nicht, um den erforderlichen Gegenbeweis zu führen. Die Beklagte hätte nun darlegen und glaubhaft machen müssen, aus welchen Gründen sie das Versäumnisurteil - trotz der nachgewiesenen Einlegung in den Briefkasten - nicht erhalten hat (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 233, Rn 23 „Verlust“ und „Zustellung“). Dies hat sie nicht getan, auch nicht mit der Berufungsbegründung. Hierzu genügen insbesondere nicht die bloßen - an Eides statt versicherten (Bl. 44 und 45 d.A.) - Behauptungen der Zeugen T. H. und M. K., sie hätten von dem Versäumnisurteil erst am 22.05.2017 erfahren, ohne weitere Gründe für das Abhandenkommen des in den Briefkasten eingelegten Versäumnisurteils zu nennen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Nach alledem rät die Kammer zur Vermeidung weiterer Kosten zur Rücknahme der Berufung.