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Beschluss

321 OH 12/18

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Im Rahmen des § 81 FamFG ist grundsätzlich davon abzusehen, einer Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
Der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 26.10.2018 (BI. 66 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Im Rahmen des § 81 FamFG ist grundsätzlich davon abzusehen, einer Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.(Rn.2) (Rn.3) Der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 26.10.2018 (BI. 66 d. A.) wird nicht abgeholfen. Die Entscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde war nicht abzuhelfen. Die angegriffene Kostenentscheidung ist rechtmäßig und beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG. § 84 FamFG ist auf das Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG nicht anzuwenden, da es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren in diesem Sinne handelt. Vielmehr richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung, sowohl der Kammer, als auch anderer Landgerichte (vgl. etwa LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 15. Februar 2016 — 3 OH 29/15; LG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2016 — 2 OH 84/14) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Korintenberg/Sikora GNotKG, § 127, Rn. 52b; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie GNotKG, § 127, Rn. 74; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch GNotKG, Stand 01.09.2018, § 128, Rn. 32). Der von dem Antragsgegner zitierte Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar scheint eine Mindermeinung zu sein, liefert keine eigene Begründung und verweist lediglich auf die inzwischen aufgegebene (vgl. BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch GNotKG, Stand 01.09.2018, § 128 Rn. 32) frühere Meinung im BeckOK. Im Rahmen des § 81 FamFG entspricht es wiederum dem Grundsatz, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt (vgl. Zöller, § 81 FamFG, Rn. 6). Auch entspricht es ständiger Rechtsprechung der Kammer, im Grundsatz davon abzusehen, einer Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, was ebenso von anderen Landgerichten geteilt wird (vgl. etwa LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 15. Februar 2016 — 3 OH 29/15; LG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2016 — 2 OH 84/14). Davon hat sich das Gericht auch im vorliegenden Fall bei seiner Ermessensentscheidung leiten lassen. Lediglich die gerichtlichen Kosten der Beweisaufnahme (Auslagen für Zeugen) hat das Gericht in Abweichung von diesem Grundsatz nach differenzierter Ermessenserwägung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beweisaufnahme zu Lasten der Antragsteller ausging, diesen auferlegt. Dass der Antragsgegner durch den Antrag der Antragsteller zur Mitwirkung in dem Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG veranlasst wurde, rechtfertigt - nach Ermessen des Gerichts - keine abweichende Kostenentscheidung. Schließlich hätte der Antragsgegner durch eine eindeutige Dokumentation der streitigen Beauftragung den Streit vermeiden können. Insoweit lag weder eine schriftliche Beauftragung des durchaus erheblich kostenträchtigen Auftrages (7.316,12 €) vor, noch eine ausdrückliche Notiz des Antragsgegners, einen ausdrücklichen mündlichen Auftrag erhalten zu haben. Letztlich ergab sich der Auftrag zur Überzeugung des Gerichts aus den Umständen und dem Verhalten der Parteien. Im Übrigen herrscht im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG kein Anwaltszwang. Die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 FamFG lagen nicht vor, da die Antragsteller in dem Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG keine Mitwirkungspflichten verletzt und auch keine schuldhaft unwahren Angaben gemacht haben. Die im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklärende streitige Tatsache der Beauftragung unterlag durchaus einer - insbesondere für die Antragsteller als juristische Laien - nicht offensichtlichen Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts.