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Beschluss

321 S 46/24

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1107.321S46.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 08.07.2024, Aktenzeichen 409 C 101/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 04.10.2024 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die Kosten seiner Anhörungsrüge zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf € 3.370,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 08.07.2024, Aktenzeichen 409 C 101/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 04.10.2024 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die Kosten seiner Anhörungsrüge zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf € 3.370,00 festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung nebst Schadensersatz und Nutzungsersatz für ein vom Beklagten über das Internet-Portal „e. K.“ erworbenes, gebrauchtes Austauschgetriebe für einen PKW VW T5 2,0. Mit am 08.12.2023 zugestellter Anspruchsbegründung vom 17.11.2023 machte der Kläger insgesamt eine Forderung in Höhe von 3.370,00 Euro nebst Zinsen geltend. Eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ging fristgerecht am 14.12.2023 ein. Nach weiterem Schriftsatzwechsel wurde die Sache am 14.03.2024 für den 11.04.2024 terminiert. Am 21.03.2024 beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe. Ihm wurde am 05.04.2024 vom Gericht das auszufüllende Formular für Prozesskostenhilfe formlos übersandt. Im Termin am 11.04.2024 erschien der Beklagte persönlich und erklärte auf Nachfrage, er habe die Unterlagen betreffend die Prozesskostenhilfe bisher noch nicht eingereicht. In der Sache stellte der Beklagte keinen Antrag. Die Klägerseite beantragte sodann den Erlass eines Versäumnisurteils, welches antragsgemäß am 11.04.2024 erging und dem Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 20.04.2024 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.04.2024 nochmals aufgefordert, das Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für seine beantragte Prozesskostenhilfe binnen 2 Wochen auszufüllen und einzureichen. Nach mehreren beantragten Fristverlängerungen reichte der Beklagte schließlich das am 30.05.2024 ausgefüllte Formular ein. Eine zudem beantragte Fristverlängerung für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde mit Beschluss vom 29.04.2024 zurückgewiesen und nochmals auf das Ende der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil am 06.05.2024 hingewiesen. Eine ebenfalls vom Beklagten beantragte Akteneinsicht hat der Beklagte nach eigenen Angaben am 10.05.2024 erhalten. Mit Schreiben vom 26.05.2024, bei Gericht am 27.05.2024 eingegangen, legte der Beklagte schließlich Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 08.07.2024 wurde der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2024 als unzulässig verworfen. Der Einspruch sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Beklagten nicht zu gewähren. Selbst nach erhaltener Akteneinsicht am 10.05.2024 hätte der Beklagte innerhalb von zwei Wochen bis zum 24.05.2024 seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil erheben müssen. Das Urteil wurde dem Beklagten mit Rechtsmittelbelehrung am 12.07.2024 zugestellt. Mit Beschluss vom 08.07.2024 wurde zudem der Antrag des Beklagten gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben vom 06.08.2024, beim Landgericht Hamburg eingegangen am 07.08.2024, legte der Beklagte Berufung ein und beantragte, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs legte der Beklagte am 10.08.2024 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.09.2024 wurde der Antrag des Beklagten gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt und er wurde darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dagegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2024 eine Anhörungsrüge. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO seit Zustellung des Urteils am 12.07.2024 durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO eingelegt wurde, und dem Beklagten auch nicht Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach § 233 ZPO aufgrund zu gewährender Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO zu gewähren ist. Das Berufungsverfahren bietet für den Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 Abs. 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 08.07.2024, mit welchem sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2024 als unzulässig verworfen wurde, ist zu Recht ergangen. Zutreffend führte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf im Urteil vom 08.07.2024 aus, dass der Einspruch des Beklagten nicht fristgerecht eingelegt wurde. Der Beklagte wurde mit Zustellung des Versäumnisurteils am 20.04.2024 und nochmals mit Beschluss vom 29.04.2024 auf den Ablauf der Einspruchsfrist am 06.05.2024 hingewiesen, die als Notfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO nicht verlängert werden konnte. Auch eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist war dem Beklagten nicht zu gewähren. Den Ausführungen des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zum Akteneinsichtsgesuch des Beklagten schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Auch aus dem Antrag des Beklagten gerichtet auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz vom 21.03.2024 ergibt sich nichts anderes. Die Erklärung des Beklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wurde erst am 30.05.2024 von ihm abgegeben und damit nach Erlass des Versäumnisurteils vom 11.04.2024 und auch nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen dieses Versäumnisurteil am 06.05.2024. Vorher musste über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht entschieden werden und stand dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen. Im Übrigen besteht ohnehin kein genereller Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine bedürftige Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (BGH, Beschl. v. 12.07.2016, Az. VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248). Dies ist bei der gebotenen rechtzeitigen Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2024, auf deren Ablauf am 06.05.2024 der Beklagte zuvor zweimal hingewiesen wurde, nicht zu erkennen. 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt nach § 78 ZPO erhoben wurde (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 321a Rn. 26). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.