Urteil
322 O 395/10
LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0308.322O395.10.0A
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Leitsätze
1. Suggeriert die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher durch einen Zusatz, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der Vertragsannahme durch die Bank abhängig sei, stellt dies keine "Verdeutlichung" des gesetzlichen Widerrufsrechts dar, denn der Zusatz enthält einen eigenen Inhalt, der materiell-rechtlich nicht zutrifft.(Rn.62)
2. Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zugleich dazu, dass der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr an seinen Beitritt zur Restschuldgruppenversicherung gebunden ist, dessen Versicherungsnehmer die Bank ist(Rn.68)
3. Die Verschaffung des Versicherungsschutzes für den Darlehensnehmer durch die Bank stellt eine "andere Leistung" i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar; auch wenn der Auftrag an den Darlehensgeber, Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung zu verschaffen, im Rahmen derselben Vertragsurkunde wie der Darlehensvertrag vorgenommen wurde, steht dies der Annahme zweier rechtlich selbstständiger Verträge nicht entgegen.(Rn.73)
4. Liegen verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB vor, führt der Widerruf bzgl. des Darlehensvertrages dazu, dass sich auch der Beitritt zur Gruppenversicherung in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt.(Rn.77)
5. Der Darlehensnehmer schuldet Rückzahlung des Nettokreditbetrages als der empfangenen Leistung der Bank, der vorliegend mit dem vereinbarten Nominalzins von 0,422 % p.m. zu verzinsen ist, nicht aber Bearbeitungsgebühren und ggf. ein sog. Vorlaufzinsbetrag.(Rn.79)
6. Die Rückzahlung des Versicherungsbetrages, d.h. der im Vertrag ausgewiesenen Kosten für den Beitritt zur Gruppenversicherung schuldet der Darlehensnehmer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011, XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063).(Rn.88)
7. Eine sittenwidrige Überhöhung des Effektivzinses ist zu verneinen, wenn der vertragliche Effektivzins von 10,49 % den als Mindestwert anzunehmenden marktüblichen Effektivzins von 5,71 % weder relativ um 100 % noch absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt.(Rn.100)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis, welches zwischen ihr und den Klägern mit dem Darlehensvertrag und der Versicherungsbeitrittserklärung vom 15.09.2008, Vertragsnummer 1… (vorliegend Vertrag Anlage Kl. 1), begründet worden ist, keine weiter gehenden Ansprüche zustehen als der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensnettobetrages in Höhe von € 48.491,42 zzgl. Zinsen in Höhe von 0,422 % p.m. seit dem 15.09.2008, abzüglich der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seit dem 15.09.2008.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Partei, gegen die vollstreckt wird, bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Das Gericht hat ferner beschlossen:
Der Streitwert beträgt € 20.795,62.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Suggeriert die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher durch einen Zusatz, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der Vertragsannahme durch die Bank abhängig sei, stellt dies keine "Verdeutlichung" des gesetzlichen Widerrufsrechts dar, denn der Zusatz enthält einen eigenen Inhalt, der materiell-rechtlich nicht zutrifft.(Rn.62) 2. Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zugleich dazu, dass der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr an seinen Beitritt zur Restschuldgruppenversicherung gebunden ist, dessen Versicherungsnehmer die Bank ist(Rn.68) 3. Die Verschaffung des Versicherungsschutzes für den Darlehensnehmer durch die Bank stellt eine "andere Leistung" i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar; auch wenn der Auftrag an den Darlehensgeber, Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung zu verschaffen, im Rahmen derselben Vertragsurkunde wie der Darlehensvertrag vorgenommen wurde, steht dies der Annahme zweier rechtlich selbstständiger Verträge nicht entgegen.(Rn.73) 4. Liegen verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB vor, führt der Widerruf bzgl. des Darlehensvertrages dazu, dass sich auch der Beitritt zur Gruppenversicherung in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt.(Rn.77) 5. Der Darlehensnehmer schuldet Rückzahlung des Nettokreditbetrages als der empfangenen Leistung der Bank, der vorliegend mit dem vereinbarten Nominalzins von 0,422 % p.m. zu verzinsen ist, nicht aber Bearbeitungsgebühren und ggf. ein sog. Vorlaufzinsbetrag.(Rn.79) 6. Die Rückzahlung des Versicherungsbetrages, d.h. der im Vertrag ausgewiesenen Kosten für den Beitritt zur Gruppenversicherung schuldet der Darlehensnehmer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011, XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063).(Rn.88) 7. Eine sittenwidrige Überhöhung des Effektivzinses ist zu verneinen, wenn der vertragliche Effektivzins von 10,49 % den als Mindestwert anzunehmenden marktüblichen Effektivzins von 5,71 % weder relativ um 100 % noch absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt.(Rn.100) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis, welches zwischen ihr und den Klägern mit dem Darlehensvertrag und der Versicherungsbeitrittserklärung vom 15.09.2008, Vertragsnummer 1… (vorliegend Vertrag Anlage Kl. 1), begründet worden ist, keine weiter gehenden Ansprüche zustehen als der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensnettobetrages in Höhe von € 48.491,42 zzgl. Zinsen in Höhe von 0,422 % p.m. seit dem 15.09.2008, abzüglich der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger seit dem 15.09.2008. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Partei, gegen die vollstreckt wird, bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Das Gericht hat ferner beschlossen: Der Streitwert beträgt € 20.795,62. Die Klage ist nur teilweise zulässig und auch insofern nur teilweise begründet. Die Kläger haben überwiegenden Erfolg mit dem Hauptantrag zu 2, was eine Bescheidung des Hilfsantrags zu 2 entbehrlich macht. Der Klagantrag zu 1 ist unzulässig, der Klagantrag zu 3 zulässig, aber unbegründet. A. Der Klagantrag zu 2 ist zulässig und teilweise begründet. I. Der Klagantrag ist dahin auszulegen, dass die Kläger festgestellt wissen wollen, dass sie der Beklagten nur noch den „offenen“, d.h. nach Abzug sämtlicher von ihnen schon geleisteter Zahlungen noch verbleibenden Nettodarlehensbetrag von € 48.491,42 ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulden (vgl. zu einem solchen Antrag BGH NJW 2011, 1063 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 4). Der Klagantrag ist nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. Rz. 13) in dieser Form zulässig. II. Der Klagantrag ist teilweise begründet, und zwar in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Ist die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (BGH NJW 2011, 1063, hier zit. nach juris-Volltext Rz. 34). Die im Tenor als noch geschuldet festgestellte Forderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kläger den Darlehensvertrag erfolgreich nach §§ 495, 355 BGB widerrufen haben und infolge dieses Widerrufs nach § 358 I BGB auch nicht mehr an ihre Erklärung eines Beitritts zur Restschuld-Gruppenversicherung mit der damit verbundenen Prämienzahlungsverpflichtung gebundenen sind. Rechtfolge ist, dass die Kläger die – allerdings zu verzinsende – Nettodarlehenssumme zurückwäh haben. Soweit sie eine über die Verpflichtung hinausgehende Verpflichtung leugnen, ist ihrem negativen Feststellungsantrag stattzugeben. Das ergibt sich im Einzelnen wie folgt: 1. Die Kläger sind gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB an ihre Erklärungen aus dem Darlehensvertrag Anlage Kl. 1 nicht mehr gebunden. Denn die Kläger haben ihre diesbezüglichen Willenserklärungen wirksam nach der vorgenannten Vorschrift widerrufen. a) Den Klägern war durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 eingeräumt. Das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB. Der Vertrag Anlage Kl. 1 ist ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB, was zwischen den Parteien des Rechtsstreits auch nicht im Streit ist. b) Die Kläger haben den Darlehensvertrag im Sinne von § 355 I 1 und 2 BGB widerrufen. Die Widerrufserklärung muss in Textform erfolgen, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei der Begriff „Widerruf“ nicht ausdrücklich verwendet zu werden braucht; es genügt vielmehr der erkennbare Wille des Verbrauchers, sich von seiner Erklärung lösen zu wollen. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten will und dessen Abwicklung gewünscht wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 126, 127 zum VerbrKrG m.w.N.). Eine solche Widerrufserklärung der Kläger ergibt sich aus dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 31.05.2010 auf Seite 3 (Anlage Kl. 2): Darin haben die Kläger zwar ausdrücklich nur den Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags erklärt (Seite 3 unten); diese Erklärung kann auch nicht nach § 358 II 3 BGB a.F. in einen Widerruf des Darlehensvertrages umgedeutet werden (denn diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar und bezöge sich ohnehin gerade auf den umgekehrten Fall einer Umdeutung des Widerrufs des Darlehensvertrags in einen Widerruf des damit verbundenen finanzierten Geschäfts). Dass sich die Kläger jedoch nicht nur von der Restschuldversicherung lösen wollten, sondern auch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages wünschten, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang ihre Erklärungen im zitierten Schreiben auf Seite 3. Denn darin führen die Kläger unter Berufung auf die Rechtsgrundsätze zum so genannten verbundenen Geschäft aus, dass „das gesamte Vertragsverhältnis rückabzuwickeln“ sei und das Darlehen „zu einem marktüblichen Zinssatz neu abgerechnet werden“ müsse, ohne dass die Kläger die Kosten für die Restschuldversicherung, für Bearbeitungsgebühren, Vorlaufzinsbeträge usw. zurückerstatten müssten. Damit haben die Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen um eine Rückabwicklung sowohl des Restschuldversicherungsbeitritts als auch des gesamten Darlehensvertrages ging. Auch im vorliegenden Verfahren haben die Kläger nichts anderes geltend gemacht; insbesondere haben sie nicht erklärt, zwar den Restschuldversicherungsvertrag widerrufen zu wollen, den Darlehensvertrag aber zu den mit der Beklagten vereinbarten Konditionen weiterführen zu wollen. c) Der Widerruf des Darlehensvertrages war bei Zugang des Schreibens der Kläger vom 21.05.2010 nicht infolge Fristablaufs ausgeschlossen. Denn die maßgebliche Frist war nicht angelaufen. Auf den vorliegenden Darlehensvertrag ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EBGB das vor dem 11.06.2010 geltende Recht weiterhin anzuwenden. Die für das Widerrufsrecht maßgebliche Fassung von § 495 BGB ergibt sich aus dessen Bekanntmachung 02.01.2002 (BGBl. 2002 I 42) und Änderung durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a u. b G v. 23.7.2002 (BGBl. I 2850, in Kraft seit 01.08.2002). In dieser Fassung verwies § 495 Abs. 1 BGB wegen des Widerrufsrechts allein auf § 355 BGB, ohne dass bezüglich des Fristbeginns für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags eine Sonderregelung getroffen war. Die vor dem 11.06.2010 geltende Fassung von § 355 BGB ergibt sich aus dessen Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. 2002 I 42), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 2.12.2004 (BGBl. 2004 I 3102), in Kraft seit 08.12.2004. In dieser Fassung bestimmten § 355 Abs. 2 und Abs. 3 BGB folgendes (Unterstreichungen hinzugefügt): (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Vorliegend ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen, denn die Beklagte hat die Kläger im Sinne von Abs. 3 S. 2 der Vorschrift nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Beklagte hat den Klägern eine falsche Information über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist gegeben. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgendem: (1) Zu § 355 Abs. 2 BGB in dieser Fassung hat der BGH im Zusammenhang mit dem Widerruf von in einer Haustürsituation geschlossenen Geschäften klargestellt, dass der Fristlauf nicht von dem zusätzlichen Erfordernis des Vertragsschlusses abhängt, also in dem Falle, dass die zeitlich erste Erklärung vom Verbraucher abgegeben wird, nicht von der Annahme des Vertrages seitens des Unternehmers. Der BGH (NJW 2010, 3503 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 17), führt hierzu überzeugend u.a. aus: „Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzverträgen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40). Der Sonderregel in § 312d Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht.“ Dass entsprechendes auch für den Bereich der Verbraucherdarlehensverträge gilt, zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber nunmehr auch für sie, jedoch erst mit Geltung seit dem 11.06.2010, eine der Sonderregelung in § 312d Abs. 2BGB entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt hat: - § 495 II BGB i.d.F. d. Art. 1 Nr. 25 Buchst. a G v. 29.7.2009 (BGBl. 2009 I 2355) m.W.v.. 11.6.2010: „Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass […] 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und […]“ - § 495 II BGB i.d.F. d. Art. 1 Nr. 6 G v. 24.7.2010 (BGBl. 2010 I 977) m.W.v. 30.7.2010: „Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass […] 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a) vor Vertragsschluss […]“ Dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass nach dem vor dem 11.06.2010 geltenden Recht der Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht vom Vertragsschluss, das heißt von der Annahme des Verbraucherangebots durch den Darlehensgeber abhängig war, zeigt sich daran, dass in den Gesetzesmaterialien zur Begründung der Einführung von § 495 Abs. 2 BGB i.d.F. seit dem 11.06.2010 ausdrücklich davon gesprochen wird, es bestehe ein Umsetzungsbedarf bzgl. des europäischen Sekundärrechts, der die Einführung der neuen Vorschrift erforderlich mache (BT-Drucks 16/11643 S. 127). (2) Die von der Beklagten im Darlehensvertrag Anlage Kl. 1 verwendete Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag gibt die vorstehend unter (1) beschriebene Rechtslage für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2008) nicht zutreffend wieder. Denn die dortige Widerrufsbelehrung suggeriert dem Verbraucher, dass der Beginn der Widerrufsfrist sehr wohl von der Vertragsannahme durch die Beklagte abhängig sei. Es heißt insofern in Anlage Kl. 1: „Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die S.C. Bank den Darlehensvertrag angenommen hat […] und die Darlehensnehmer von der Annahme des Darlehensantrags Kenntnis erhalten haben.“ (3) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Klägern seien doch am Tage des Vertragsschlusses, dem 15.09.2008, nicht allein die Vertragsunterlagen ausgehändigt worden sondern auch € 100,- in bar ausgezahlt worden; daraus hätten die Kläger erkennen können, dass der Vertrag an diesem Tage zustande gekommen sei; und damit habe die Belehrung in Anlage Kl. 1 die Kläger keinen anderen Fristbeginn annehmen lassen, als er tatsächlich stattgefunden habe. Eine solche Argumentation greift nicht durch, denn die inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung widerspricht dem in § 355 II 1 BGB aufgestellten Deutlichkeitsgebot. Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots führt der BGH (zur Rechtslage vor dem 11.06.2010) überzeugend aus (BGH NJW 2002, 3396 ff. unter II.3.a), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 16-17): „Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. […] [Dies] kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht […] Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.“ Der von der Beklagten verwendete Zusatz über den Beginn der Frist nicht vor Vertragsannahme stellt keine „Verdeutlichung“ des gesetzlichen Widerrufsrechts auf, denn er enthält einen eigenen Inhalt, der materiell-rechtlich nicht zutrifft (s.o. (1)) und daher für das Verständnis des Widerrufsrechts nicht erforderlich ist. Dem Kunden der Beklagten wird durch die Belehrung suggeriert, dass er über die rein äußerlichen Tatbestände der Empfangnahme bestimmter Vertragsunterlagen auch den normativen Tatbestand klären muss, ob der Darlehensantrag „angenommen“ worden sei. Damit wird davon abgelenkt, dass es einer solchen Prüfung in Wahrheit nicht bedarf. Die Ablenkung des Verbrauchers ist im vorliegenden Fall umso größer, als der Darlehensnehmer nach Anlage K 1 „gem. § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Bank“ verzichtet. Dies kann beim Verbraucher Fragen bzgl. des Zeitpunkts der Annahme aufwerfen. Der Verbraucher mag meinen, insofern vor der Notwenigkeit einer rechtlichen Beratung zu stehen. Tatsächlich ist diese aber zu diesem Punkt gar nicht erforderlich. Darin liegt eine Ablenkung i.S. der zitierten BGH-Rechtsprechung. 2. Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen hat sich der Darlehensvertrag gemäß § 357 I 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (BGH NJW 2011, 1063, hier zitiert nach juris Rz. 25 mit weiteren Nachweisen). 3. Der Widerruf des Darlehensvertrages führt zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 II 1 BGB nicht mehr an ihren Beitritt zur Restschuldgruppenversicherung der Beklagten gebunden sind. a) Als verbundener Vertrag i.S.v. § 358 III 1 BGB kommt hier ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis der Kläger mit der Beklagten in Betracht, diese möge den Klägern gegen Erstattung der ihr entstehenden zusätzlichen Prämienkosten Versicherungsschutz im Rahmen ihres Gruppenversicherungsvertrages mit dem Versicherer verschaffen. Dagegen kommt ein eigenes Versicherungsvertragsverhältnis der Kläger nicht in Betracht, denn die Kläger waren nicht selbst Versicherungsnehmer; Versicherungsnehmerin ist allein die Beklagte. Im Vertragsformular Anlage Kl. 1 ist eindeutig ausgewiesen, dass Versicherungsnehmer die Beklagte im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages sein soll. Eine echte Gruppenversicherung wird durch einen einheitlichen, eine Personengruppe erfassenden Versicherungsvertrag begründet, wobei die einzelnen Gruppenmitglieder entweder automatisch oder durch rechtsbegründend wirkende Anmeldung in den Vertrag einbezogen werden. Versicherungsnehmer wird hier aber stets nur die Gruppenspitze; als solche fungieren u.a. Banken, die als Versicherungsnehmer Restschuldversicherungen für ihre Darlehensnehmer aufnehmen. Der echte Gruppenversicherungsvertrag begründet nur eine einzige Versicherung, ein einziges Versicherungsverhältnis, und keine gesonderten, weitgehend selbstständigen Versicherungsverhältnisse (so Franz, VersR 2008, 1565, 1566). Daher kommt vorliegend als mit dem Darlehensvertrag verbundener weiterer Vertrag nur ein weiteres Rechtsverhältnis im Innenverhältnis der Kläger als der Versicherten zur Beklagten als Versicherungsnehmerin in Betracht. Dass bei dieser Annahme der finanzierte Vertrag mit dem Darlehensgeber selbst geschlossen wird, steht der Annahme eines Verbundgeschäfts nicht entgegen; es liegt dann ein sog. Zweipersonen-Verhältnis vor, welches ebenfalls unter § 358 BGB fallen kann, wie sich schon aus § 358 III 2 BGB ergibt (Unternehmer finanziert selbst die Gegenleistung des Verbrauchers). Die Verschaffung des Versicherungsschutzes für die Kläger durch die Beklagte stellt auch eine „andere Leistung“ i.S.v. § 358 III 1 BGB dar und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung oder ein reines Sicherungsmittel. Es handelt sich um selbstständige Verträge. Dies hat der BGH für den Fall des Abschlusses der Restschuldversicherung zwischen Darlehensnehmer und Versicherer angenommen (BGH VersR 2010, 469, 470 Tz. 21), es gilt aber auch für den Auftrag an den Darlehensgeber, Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenversicherung zu verschaffen. Der Umstand, dass der Auftrag hierzu im Rahmen derselben Vertragsurkunde wie der Darlehensvertrag vorgenommen wurde, steht der Annahme zweier rechtlich selbstständiger Verträge nicht entgegen; denn es ist auch gleichgültig, ob die Finanzierung in den finanzierten Vertrag integriert oder getrennt vereinbart wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 358 Rz. 3). b) Der Darlehensvertrag und der Auftrag zur Verschaffung des Gruppenversicherungsschutzes bildeten eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 358 III 1 und 2 BGB. Der Darlehensvertrag diente teilweise der Finanzierung des Gruppenversicherungsbeitritts. Die Erforderliche Zweck-Mittel-Relation ist gewahrt. Wenn der BGH die frühere Streitfrage, ob der selbstständige Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zwischen dem Darlehensnehmer und dem Versicherer als ein mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag angesehen werden kann, überzeugend bejaht hat (BGH VersR 2010, 469, 471 Tz. 30 ff.), so muss diese Annahme erst recht zutreffen auf den hier vorliegenden Fall eines Auftrags an den Darlehensgeber selbst, dem Darlehensnehmer Gruppenversicherungsschutz zu verschaffen, denn zusätzlich zu den vom BGH angeführten Aspekten der Zweck-Mittel-Relation kommt in Fällen der vorliegenden Art hinzu, dass die Bank selbst beauftragter Unternehmer ist und den ihr erteilten Auftrag selbst i.S.v. § 358 II 2 BGB finanziert. c) Liegen danach verbundene Verträge i.S.v. § 358 III 1 und 2 BGB vor, so führt der Widerruf der Kläger bzgl. des Darlehensvertrages dazu, dass sie auch nicht mehr an ihren Auftrag an die Beklagte zur Verschaffung des Gruppenversicherungsschutzes gebunden sind, § 358 I BGB. Damit wandelt sich auch dieses Rechtsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um, § 358 IV 1 i.V.m. § 357 BGB. Eines gesondert angeordneten Eintretens des Darlehensgebers in Rechte und Pflichten des Unternehmers nach § 358 IV 3 BGB bedarf es dabei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte Vertragspartner der Kläger bzgl. beider verbundener Verträge ist. 4. Die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrages als auch des Beitritts zur Gruppenversicherung im Verhältnis der Kläger zur Beklagten hat folgende Konsequenz: a) Die Kläger haben den Nettokreditbetrag in Höhe von € 48.491,42 an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer schuldet Rückzahlung des Nettokreditbetrages als der empfangenen Leistung der Bank (BGH NJW 2011, 1063 ff., Rz. 26). Der danach zurückzuerstattende Nettokreditbetrag setzt sich vorliegend zusammen aus € 7.000,- + € 15.700,- + € 25.791,42 = € 48.491,42. Die von der Beklagten berechneten Bearbeitungsgebühren sind dagegen von den Klägern nicht zu bezahlen. Auch der sog. Vorlaufzinsbetrag ist nicht gesondert zu bezahlen, denn es handelt sich nach der Erläuterung auf der Rückseite von Anlage Kl. 1 um ausgerechnete Zinsen für die Zeit vor Zahlung der ersten Rückzahlungsrate. Die Zinsverpflichtung der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung ergibt sich jedoch bereits abschließend aus § 357 I 1, § 346 I, II 2 BGB (vgl. sogleich b). b) Der Nettokreditbetrag ist mit 0,422% p.m. zu verzinsen. Das folgt aus § 357 I 1, § 346 I, II 2 BGB. Da eine Herausgabe der mit dem Darlehen zur Verfügung gestellten Liquidität als solcher nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten (§ 346 II BGB). Dabei ist grundsätzlich die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen (§ 346 II 2 Hs. 1 BGB), mithin der im Vertrag vereinbarte Vertragszins (Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl. 2008, Teil 23 Rz. 494). Das ist im vorliegenden Fall der in Anlage Kl. 1 vereinbarte Nominalzins von 0,422% p.m. Den nach § 346 II 2 Hs. 2 BGB erforderlichen Nachweis (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 346 Rz. 10) eines niedrigeren Werts des Gebrauchsvorteils, nämlich eines niedrigeren marktüblichen Nominalzinses im maßgeblichen Zeitraum (a.a.O.), haben die Kläger nicht erbracht. Die Kläger können sich zur Begründung einer Zinsfreiheit des Nettokreditbetrages auch nicht auf § 358 IV 2 BGB berufen, denn diese Vorschrift gilt nicht für denjenigen Teil des Darlehens, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet worden sind; dies hat der BGH (BGH NJW 2011, 1063 ff., a.a.O. Rz. 27) ausführlich und überzeugend begründet. c) Weitere Rückzahlungen wegen des Restschuldversicherungsbeitritts oder dessen Finanzierung haben die Kläger nicht zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des BGH NJW 2011, 1063 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 26, schuldet der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehens wie der Restschuldversicherung (und entsprechendes muss vorliegend für den Beitritt zum Gruppenversicherungsschutz gelten) bei Rückabwicklung beider Verträge im Verhältnis zur Bank (wie hier ohnehin erforderlich) nicht die Rückzahlung des Versicherungsbetrages, d.h. vorliegend der im Vertrag Anlage Kl. 1 ausgewiesenen Kosten für den Beitritt zur Gruppenversicherung. Auch Zinsen sind auf diesen Anteil des Darlehens nicht zu zahlen. d) Soweit die Kläger bereits Ratenzahlungen auf den Darlehensvertrag erbracht haben, sind diese auf ihre Zahlungsverpflichtungen aus oben a) und b) anzurechnen (BGH NJW 2011, 1063 ff. Rz. 26: „abzüglich bereits geleisteter Zahlungen“). III. Soweit die Kläger darüber hinaus negative Feststellung begehren, auch eine über die reine Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags hinausgehende Zinsverpflichtung bestehe nicht, ist die Klage unbegründet. Dass der Rücktritt nach § 355 BGB die Kläger von der Zinsverpflichtung nicht befreit, insbesondere § 358 IV 2 BGB nicht eingreift, ist bereits soeben im Rahmen der Erörterungen des Widerrufs unter II. gezeigt worden. Soweit die Kläger geltend machen, eine Verzinsung habe nicht zu erfolgen, weil der Darlehensvertrag sittenwidrig oder aus anderen Gründen nichtig gewesen sei, so greift diese Argumentation nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass im Falle der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags die Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht dazu führt, dass der rückzahlungspflichtige Darlehens-Bereicherungsschuldner die Darlehensvaluta nicht zu verzinsen hat (BGH NJW 1987, 944, hier zit. nach juris-Volltext Rz. 26; BGH NJW 1989, 3217 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 20 ff.). Indessen war vorliegend der von den Klägern geschlossene Darlehensvertrag nicht anfänglich nichtig. Die von den Klägern angeführten Nichtigkeitsgründe bestehen nicht (vgl. hierzu nachfolgend 1.-3). Soweit die Kläger sich gegen eine Verzinsungspflicht wenden, indem sie Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen, aus denen heraus sie „Freihaltung“ von der Verzinsung verlangen (gemeint ist die Einwendung nach § 242 BGB), so bestehen auch solche Schadensersatzansprüche nicht (unten 4.-6.). Im Einzelnen: 1. Der Darlehensvertrag ist nicht nach § 138 BGB schon allein wegen sittenwidriger Überhöhung des effektiven Jahreszinses nichtig. Allerdings kann ein Darlehensvertrag dann als nach § 138 BGB sittenwidrig zu bewerten sein, wenn der tatsächliche effektive Jahreszinssatz nach den allgemeinen Grundsätzen wegen Wuchers (Abs. 2) oder als wucherähnliches Geschäft (Abs. 1) sittenwidrig ist. a) Zum Wuchertatbestand des § 138 II BGB haben die Kläger nicht vorgetragen; insbesondere haben sie nicht geltend gemacht, die Beklagte habe eine Zwangslage ausgenutzt. b) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist aber auch nicht als wucherähnliches Geschäft nichtig. Ein Darlehensvertrag ist nach § 138 I BGB wegen sittenwidriger Überhöhung des geforderten Zinses nichtig, wenn (vgl. Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl. 2008, Teil 2 Rz. 336 m.w.N.) 1. (objektiv) Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und 2. (subjektiv) eine verwerfliche Gesinnung des Darlehensnehmers festgestellt werden kann, die (widerleglich) vermutet wird, wenn das objektive Missverhältnis ein besonders grobes ist, was angenommen wird, wenn entweder der tatsächliche effektive Jahreszins den marktüblichen Effektivzins um relativ rund 100% oder mehr übersteigt oder der tatsächliche effektive Jahreszins den marktüblichen Effektivzins um absolut rd. 12 Prozentpunkte oder mehr übersteigt Es fehlt vorliegend zumindest am subjektiven Element der verwerflichen Gesinnung der Beklagten. (1) Konkrete Umstände zu deren Feststellung haben die Kläger nicht geltend gemacht. (2) Eine Vermutung aufgrund objektiv besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung liegt nicht vor, wie der Vergleich des hier vereinbarten vertraglichen Effektivzinses mit dem marktüblichen Effektivzins ergibt. (a) Als vertraglicher Effektivzins ist vorliegend der in der Anlage angegebene Zinssatz von 10,49 % p.a. anzunehmen. Die Kläger haben dessen Fehlerhaftigkeit allein damit begründet, er berücksichtige nicht die Kosten der Restschuldversicherung. Für den im Rahmen von § 138 I BGB vorzunehmenden Vergleich bleiben jedoch die Kosten der Restschuldversicherung beim vertraglichen Zins außer Betracht (oder werden auch beim marktüblichen Zins hinzugerechnet), um die Vergleichbarkeit sicherzustellen (BGH NJW 1981, 1206 ff. unter III.4.b), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43; ferner BGH NJW 1988, 1661 ff. unter II.2.d), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 16). Das gilt auch dann, wenn es sich bei der vereinbarten Restschuldversicherung um eine so genannte obligatorische Restschuldversicherung, also eine solche handelt, die vom Darlehensgeber zur zwingenden Voraussetzung der Gewährung des Darlehens gemacht worden ist; zwar schreibt für eine solche Restschuldversicherung § 6 PAngV die Einbeziehung der Kosten in die Berechnung des effektiven vertraglichen Jahreszinses vor, jedoch sind diese Kosten zum Zwecke des Vergleichs im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB wieder heraus zu rechnen, da auch der statistisch ermittelte Marktzins Restschuldversicherungskosten nicht enthält (überzeugend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Auflage 2008, Teil 2 Rz. 337 a.E. m.w.N. Fn. 20). (b) Als marktüblicher Vergleichszins ist vorliegend ein Effektivzins von jedenfalls mehr als 5,71% p.a. anzunehmen. Bei Verträgen, die vor dem 01.07.2003 abgeschlossen wurden, wurden nach der Rechtsprechung als marktübliche Vergleichszinsen die von der Deutschen Bundesbank in der monatlichen Erhebung über Soll- und Haben-Zinsen der Banken in Deutschland ausgewiesenen Sollzinsen herangezogen, wobei als sog. Schwerpunktzins (Vergleichszins) der durchschnittliche jährliche, marktübliche Effektivzinssatz für Ratenkredite von 5000,- Euro bis 15.000,- Euro mit einer Laufzeit von 36-60 Monaten angesehen wurde (vgl. Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Auflage, Teil 2 Rz. 338). Dieser Zinssatz wird seit Ende Juni 2003 nicht mehr ermittelt (a.a.O. 340). Die Frage, ob an seiner Stelle nunmehr der deutsche Beitrag zur Ermittlung der so genannten EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über einem Jahr bis fünf Jahre (a.a.O. Rz. 342) herangezogen werden kann, ist streitig; die Bedenken gründen sich darauf, dass die in der EWU-Statistik ausgewiesenen Zinssätze erheblich niedriger ausfallen als der früher ermittelte Schwerpunktzins, was jedoch nicht an eine Änderung der Marktbedingungen, sondern an einer Änderung der Ermittlungs-Methode liegt (ausführlich Godfroid a.a.O. Rz. 343 ff. m.w.N.). Daraus folgt allerdings, dass der maßgebliche deutsche Beitrag zur EWU-Zinsstatistik jedenfalls als Mindestwert des in Deutschland für den jeweils betreffenden Zeitraum marktüblichen Effektivzins angenommen werden kann, so dass, wenn nicht einmal dieser Mindestwert in Höhe der Sittenwidrigkeitsgrenze von vertraglichen Effektivzins überschritten wird, dieser vertraglich Effektivzins nicht als sittenwidrig überhöht angesehen werden kann. Der bei Vertragsschluss im vorliegenden Falle, also im September 2008, maßgebliche deutsche Beitrag zur EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahren betrug 5,71% (vgl. die im Internet unter http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_eszb_neuesfenster_tabelle.php?stat=interest_rates&lang abrufbare Statistik für den Zeitraum 09/2008). Würde man auf die im vorliegenden Fall vereinbarte Zinsbindung von mehr als fünf Jahren (nämlich für 72 Monate) abstellen, so wäre der marktübliche Vergleichszins sogar noch höher anzusetzen, denn die vorstehend genannte EWU-Zinsstatistik weist für den Vertragsschluss Zeitpunkt September 2008 den deutschen Beitrag zur Statistik für Konsumentenkredite und sonstige Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 5 Jahren mit 6,23% p.a. aus. Danach ist vorliegend eine sittenwidrige Überhöhung des Effektivzinses zu verneinen, denn der vertragliche Effektivzins von 10,49% übersteigt den als Mindestwert anzunehmenden marktüblichen Effektivzins von 5,71% weder relativ um 100% (sondern nur um 83,71%) noch um absolut 12 Prozentpunkte. Noch deutlicher ist das Ergebnis, wenn man auf einen Zins von 6,23 % als Vergleichszins abstellt, denn dann übersteigt der vorliegende vertragliche Effektivzins von 10,49 % den Mindestvergleichszins relativ nur um 68,38%. 2. Der Darlehensvertrag ist aber auch nicht nach § 138 BGB wegen einer Zusammenschau eines gegenüber dem marktüblichen Effektivzins überhöhten vertraglichen Effektivzinses und hinzutretender weiterer Umstände nichtig. Zwar kann ein Darlehensvertrag nach § 138 I BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig sein, auch ohne dass die oben unter b) dargestellten Voraussetzungen eines relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überhöhten Zinses vorliegen, nämlich dann, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Annahme der Sittenwidrigkeit führt. Zu den Umständen, die in dieser Weise im Rahmen einer Gesamtschau mit zu berücksichtigen sind, kann auch der Umstand gehören, dass der Darlehensnehmer den Effektivzins entgegen geltenden Preisangabevorschriften falsch angegeben hat; denn ein solcher Verstoß erschwert es dem Darlehensnehmer, seine Belastung zuverlässig zu beurteilen und zu vergleichen (BGH NJW 1982, 2437, hier zit. nach juris-Volltext Rz. 27). Jedoch hängt das Gewicht, welches der mangelnden Aufklärung des Kreditnehmers über seine Belastungen innerhalb der Gesamtwürdigung beizumessen ist, vom objektiven Inhalt und Umfang dieser Belastungen ab, d.h.: Je mehr der verlangte effektive Jahreszins den marktüblichen Zins überschreitet und je zahlreicher die unangemessenen Belastungen in den Kreditbedingungen sind, desto schwerer wiegt es, wenn der Kreditnehmer hierüber im Unklaren gelassen wird (BGH a.a.O. Rz. 28). Umgekehrt kann aber bei einer weniger starken Überschreitung das Ergebnis der Gesamtwürdigung dahin ausfallen, dass auch bei Berücksichtigung des Verstoßes und etwaiger sonstiger Unklarheiten der Vertrag in seiner Gesamtheit (noch) nicht gegen die guten Sitten verstößt und daher wirksam ist (BGH a.a.O.). Die Annahme einer sittenwidrig überhöhten Belastung des Kreditnehmers ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der marktübliche Effektivzins zumindest um 90% überstiegen wird. Oberhalb dieser Grenze besteht dann ein Bewertungsspielraum, wobei die sonstigen Kreditbedingungen den Kreditnehmer umso stärker belasten müssen, je weniger die 90%-Grenze überstiegen wird. Jedoch ist eine weitere Absenkung der Wuchergrenze unter die 90%-Grenze abzulehnen (Godefroid, Verbraucherverträge, 3. Aufl. 2008, Teil 2 Rz. 336 m.w.N.); jedenfalls liegt unterhalb dieser Grenze in der Regel kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung mehr vor (BGH NJW 1988, 1661 ff., unter II.4., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 27). Da vorliegend – wie unter a) gezeigt – die 90%-Grenze nicht erreicht wird, kommt es auf eine Gesamtschau bezüglich etwaiger weiterer die Sittenwidrigkeit der Zinsüberhöhung begründender Umstände nicht mehr an. 3. Der Darlehensvertrag ist aber auch nicht allein schon deshalb nichtig, weil die Beklagte gegen die maßgeblichen Preisangabevorschriften verstoßen haben mag. Nach dem Vortrag der Beklagten liegt schon kein Verstoß gegen die Preisangabevorschriften vor. Nach § 6 III Nr. 4 PrAngV brauchen Kosten für solche Versicherungen, die keine Voraussetzung für die Kreditvergabe oder die diesbezüglichen Kreditbedingungen sind, nicht in den effektiven Jahreszinssatz eingerechnet zu werden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass in K 1 ausgewiesen sei, dass der Beitritt zur Restschuldversicherung freiwillig sei, und sie hat weiter vorgetragen, der Kundenberater habe den Klägern auch nichts anderes gesagt. Nach dem Vortrag der Kläger kommt zwar ein Verstoß gegen § 6 III Nr. 4 PrAngV in Betracht, denn sie haben vorgetragen, der Kundenberater habe in den Verhandlungen geäußert, dass eine Restschuldversicherung – dieser Begriff sei benutzt worden – abgeschlossen werden müsse, um das Darlehen zu bekommen (Kläger nach § 141 ZPO angehört, Protokoll S. 3). Das Gericht neigt dazu, eine solche mündliche gestellte Bedingung als die Einrechnungspflicht nach der PrAngV auslösend anzusehen, auch wenn im späteren Vertragstext dann die Restschuldversicherung als freiwillig abgeschlossen ausgewiesen wird; denn in diesem Fall entspricht ja der Vertragstext nicht dem tatsächlichen Verlauf der Vertragsverhandlungen, auf den es im Rahmen von § 6 III Nr. 4 PrAngV ankommen dürfte. Jedoch kann diese Frage offen bleiben und über den Vortrag der Kläger ist auch nicht Beweis zu erheben. Denn selbst bei einem Verstoß gegen das Preisangaberecht wird dadurch doch jedenfalls nicht die von den Klägern behauptete Rechtsfolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ausgelöst: - Der Darlehensvertrag ist insofern nicht schon nach § 134 BGB nichtig. Der Verstoß eines Darlehensgebers gegen die Verpflichtung, gemäß den maßgeblichen Preisangabevorschriften im Kreditantrag den effektiven Jahreszins richtig anzugeben, führt allein nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages (BGH NJW 1982, 2437, hier zit. Nach juris-Volltext Rz. 27). - Der Rückgriff auf § 138 BGB ist aber ebenso wenig möglich. Das verbietet die Systematik in § 494 III BGB. Nach dieser Vorschrift gilt nämlich, dass in einem Falle, in dem der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wird, sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist, vermindert. Das Gesetz ordnet damit an, dass bei lediglich fehlerhafter, aber vorhandener Angabe eines effektiven Jahreszinses der Vertrag (anders als bei fehlender Angabe) nicht als nichtig, sondern als wirksam behandelt wird (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011, § 494 BGB Rz. 72 und 73). 4. Soweit die Kläger meinen, der Verzinsungspflicht nach § 242 BGB Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung über Vertriebsprovisionen der Beklagten für die Vermittlung der Restschuldversicherung entgegen setzen zu können, so bestehen solche Ansprüche nicht. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte den Klägern gegenüber keinerlei Aufklärung über irgendwelche Provisionen unternommen hat. Die Kläger haben jedoch keine Umstände vorgetragen, nach denen die Beklagte zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich nicht durch einen Rückgriff auf die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen. Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des für Bankenhaftung zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen (sog. kick-back-Zahlungen) aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung sei notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 1416; vgl. auch im Ausgangspunkt zustimmend und die Rechtsprechung des BGH wie vorstehend zusammenfassend OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 43). Jedoch hat das OLG Stuttgart (a.a.O.) überzeugend herausgestellt, dass die Zielrichtung der zitierten BGH-Rechtsprechung darin besteht, den Bankkunden auf einen Interessenkonflikt der ihn beratenden Bank aufmerksam zu machen, mit dem der Kunde ohne den Hinweis regelmäßig nicht rechnen würde: „Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der - offen ausgewiesenen - Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten, die der Kunde über die Bank oder eine sonstige Vertriebsgesellschaft an die Fondsgesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an den Berater umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Solche Rückvergütungen durch den Verkäufer und Geschäftspartner des Anlegers dienen gerade dem Zweck, die beratende Bank oder dem beratenden Finanzdienstleister zu beeinflussen, obwohl sie eigentlich verpflichtet sind, den Anleger allein in dessen Interesse zu beraten (BGH WM 2001, 297). Das Verschweigen von solchen verdeckten Rückvergütungen, die eine schmiergeldähnliche Funktion haben (Nettel/Knöpfel, BKR 2009, 411, 412, 413), ist nicht redlich und geeignet, die Vertrauenswürdigkeit einer Bank oder des Anlageberaters in Zweifel zu ziehen und einen Anleger davon abzuhalten, mit ihr Geschäfte zu machen.“ (OLG Stuttgart a.a.O., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 55, Unterstreichungen hinzugefügt). Ein vergleichbares Aufklärungsbedürfnis besteht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht, denn der Bankkunde, der von seiner Bank den Abschluss einer Restschuldversicherung empfohlen bekommt, erkennt schon aufgrund des Sicherungszwecks, dass sich die Bank in einem Interessenkonflikt befindet, wenn sie einerseits den Kunden über das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer solchen Versicherung informiert, andererseits schon zur Minimierung des eigenen Forderungsausfallrisikos ein Interesse daran hat, dass der Kunde eben eine solche Versicherung abschließt. Noch weniger besteht ein Aufklärungsbedürfnis, wenn eine Bank - wie hier von den Klägern behauptet - den Abschluss der Restschuldversicherung sogar zur Voraussetzung der Darlehensgewährung bzw. der Gewährung bestimmter Darlehensbedingungen macht. Denn in diesem Fall erkennt der Kunde schon aufgrund des Charakters des Versicherungsabschlusses als einer „conditio sine qua non“, dass die Bank diese Bedingung im eigenen Interesse der Vermeidung eines Forderungsausfall aufstellt. Der Kunde erwartet hier also überhaupt nicht, dass die Bank ihn in seinem Interesse berät. b) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungsbedürftigkeit überhöhter sog. Innenprovisionen begründen. Den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Schutzgedanken hat das OLG Stuttgart (ZIP 2010, 1386 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 56) überzeugend wie folgt zusammengefasst: „Innenprovisionen, die besser als Vertriebsprovisionen bezeichnet werden, sind demgegenüber Kostenbestandteile, die der Verkäufer oder Emittent nicht nur bei Kapitalanlagen, sondern auch bei sonstigen Produkten in deren Preis bzw. das Nominalkapital für den Vertrieb einpreist und einpreisen muss […]. Solche Provisionen haben keinerlei anrüchigen oder gar schmiergeldähnlichen Charakter. Das wird besonders deutlich bei Vertriebsprovisionen, die in den mit dem Nominalbetrag identischen Ausgabepreis von Inhaberschuldverschreibungen oder Zertifikaten eingepreist sind, die bei Fälligkeit zum Nominalbetrag zurückgezahlt werden. Über diese kalkulatorischen Preisbestandteile müssen, wenn sie nicht ungewöhnlich hoch sind und die Werthaltigkeit der Anlage nicht in Frage stellen, Anleger von der beratenden Bank grundsätzlich nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber dann, wenn die Provision für die von der Bank übernommene Verpflichtung zur Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital sowie eine etwaige Platzierungsgarantie in dem dem Anleger rechtzeitig übergebenen Prospekt oder Flyer dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind, besteht keine Pflicht der Bank, den Anleger darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe diese Provisionen an die Bank fließen (Nobbe WUB I G 1. bis 5., 10; BGH WM 2009, 2306, 2307 Rn. 31). Eine solche Aufklärung ist vielmehr erst notwendig, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa der Anleger im Beratungsgespräch oder durch den überreichten Prospekt über die Vertriebsvergütung irregeführt wird.“ (Unterstreichungen hinzugefügt) (1) Im vorliegenden Fall bestand keine Gefahr, dass die Werthaltigkeit des Versicherungsschutzes dadurch infrage gestellt werden konnte, dass die Beklagte eine Vertriebsprovision erhielt. Denn die Werthaltigkeit des Versicherungsschutzes ergab sich allein aus der Übernahme des versicherten Risikos. Dass durch die Zahlung einer Vertriebsprovision an die Beklagte in irgendeiner Weise infrage gestellt worden wäre, dass der Versicherer im Versicherungsfälle den zugesagten Versicherungsschutz erbringen werde, machen die Kläger nicht geltend. Die Situation ist insofern nicht vergleichbar mit aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen für Kapitalanlageprodukte, denn bei ihnen mag der Anleger zur Beurteilung der Werthaltigkeit darauf angewiesen sein zu wissen, welcher Anteil der von ihm aufgewandten Gesamtkosten tatsächlich zum Zwecke der Kapitalanlage benutzt und welcher zur Abgeltung von Transaktionskosten verwendet wird. Der Versicherte einer Restschuldversicherung bedarf einer solchen Information nicht, denn er kann die Einschätzung, ob die von ihm aufgewendeten Versicherungskosten in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis zum versicherten Risikos stehen, für sich unabhängig von der Kenntnis über die genaue Verwendung seiner Versicherungsprämie beantworten. (2) Es lässt sich auch keine Aufklärungspflicht wegen einer der Bank erkennbaren Überteuerung der Versicherungsprämie feststellen. Das OLG Oldenburg (WM 2009, 796 ff., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 62-63) fasst die BGH-Rechtsprechung dahin zusammen, dass eine Bank, die den Kauf einer Anlage finanziert, grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine in dem Kaufpreis für die Anlage angeblich „versteckte Innenprovision“ ungefragt hinzuweisen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Innenprovision zu einer für die Bank erkennbaren wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Anlage beiträgt. Weiter heißt es in dem Urteil zur Frage der Aufklärung über Provisionen für Restschuldversicherungen: „Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Mitarbeiter der Beklagten auf den Erhalt einer Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherungen nur ungefragt hinzuweisen hätten, wenn sich für sie erkennbar durch diese Provisionen der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträge für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht.“ Auch zu einer solchen der Beklagten erkennbaren wesentlichen Überteuerung der Versicherungsprämie haben die Kläger im vorliegenden Fall nicht substanziiert vorgetragen. Denn die Kläger haben eine konkrete Höhe nicht benannt, so dass dem Gericht nach dem klägerischen Vortrag eine Prüfung, ob es sich um eine ungewöhnliche hohe Provision handelt, von vornherein nicht möglich ist. Der pauschale Vortrag der Kläger, die Provision müsse das übliche Maß weit überstiegen haben, weil die Beklagte die Höhe der Provision nicht offen gelegt habe, obwohl sie das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung nicht bestritten habe (Schriftsatz vom 31.01.2011 Seite 3 = Bl. 36 der Akte), erfolgt ins Blaue hinein, denn die Kläger geben nicht einmal eine Größenordnung an, die sie auf Grund des Verhaltens der Beklagten vermuten. Darüber hinaus ist das Schweigen der Beklagten zur Provisionshöhe keineswegs als Eingeständnis einer ungewöhnlich hohen Provision zu werten, denn die Beklagte mag aus allgemeinen Überlegungen des Wettbewerbs berechtigte Interessen haben, ihre internen Kalkulationen auch dann nicht offen zulegen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt des Kundenschutzes nicht zu beanstanden sind. Danach sind die Beweisantritte der Kläger auf Vorlage nicht näher bezeichneter Urkunden, aus denen sich Vereinbarungen und Provisionsabrechnungen ergeben sollen, sowie auf Zeugenvernehmung des Vorstands der Beklagten sämtlich auf Ausforschung gerichtet und daher unzulässig. (3) Im vorliegenden Fall bestand auch keine Gefahr, dass die Kläger über einen für die vorstehend beschriebene Kosten-Nutzen-Abwägung relevanten Kostenfaktor irregeführt worden wären. Denn welche Versicherungsprämie sie zur Erlangung des Versicherungsschutzes aufzuwenden hatten, ergab sich abschließend aus der Aufstellung der Errechnung der Darlehenssumme im Vertrag Anlage Kl. 1. Dass diese Aufstellung bezüglich der Höhe der Versicherungsprämie nicht richtig gewesen wäre, haben die Kläger nicht geltend gemacht. 5. Soweit die Kläger sich zur Begründung von Schadensersatz- und Freihaltungsansprüchen weiter darauf berufen haben, die Beklagte habe sie pflichtwidrig nicht darüber beraten, dass für die Todesfallabsicherung eine Lebensversicherung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte abgeschlossen werden können (Klageschriftseite 8 = Bl. 8 der Akte), so ist auch diese Begründung der Klage nicht schlüssig. Die Kläger haben schon zum Zu-Stande-Kommen eines entsprechenden Beratungsvertrages nicht schlüssig vorgetragen. Einen ausdrücklich geschlossenen Beratungsvertrag behaupten sie nicht. Ein konkludentes Zu-Stande-Kommen eines Beratungsvertrages ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, denn dies setzt voraus, dass im Zusammenhang mit einem von dem Kunden nachgefragten Produkt eine Beratung tatsächlich stattfindet, das heißt der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass der Kunde eine entsprechende Beratung nachfragt und die Bank das Beratungsgespräch mit dem Kunden aufnimmt (vergleiche Bultmann/Höppner/Lischke, Anlegerschutzrecht, 2009, Rz. 452). Einen solchen Sachverhalt haben die Kläger aber gerade nicht geltend gemacht, denn sie haben behauptet, der Abschluss der Restschuldversicherung sei seitens der Beklagten zur Vorbedingung für deren Bereitschaft zur Darlehensgewährung gemacht worden. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang den Klägern auch die Möglichkeit anderer Absicherungen (nicht zusätzlich, sondern) anstelle der Restschuldversicherung eröffnet habe und die Kläger daraufhin eine entsprechende Beratung nachgefragt und der Kundenberater ein entsprechendes Beratungsgespräch über verschiedene Absicherungsvarianten aufgenommen hätte, behaupten die Kläger nicht. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass sich ein auch nur konkludent zustande gekommener Beratungsvertrag auch dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen lässt, weil diese behauptet hat, der Kundenberater habe den Abschluss der Restschuldversicherung als freiwillige dargestellt; dass die Kläger in diesem Zusammenhang sich nach der Möglichkeit anderer Versicherungsmöglichkeiten erkundigt und eine entsprechende Beratung erhalten hätten, lässt sich auch dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. 6. Soweit sich die Kläger weiter darauf berufen, die vertraglichen Vereinbarungen über die Restschuldversicherung seien nicht Vertragsbestanteil geworden, weil es sich um überraschende AGB handelt, lässt sich diese Argumentation jedenfalls nicht in schlüssiger Weise der Pflicht zur Verzinsung des Nettodarlehensbetrages entgegen setzen. Geht man nämlich von zwei rechtlich getrennten Verträgen aus, um die Annahme eines Verbundgeschäftes, wie es die Kläger geltend machen, zu begründen, dann können AGB aus dem Versicherungsbeitritt, die als überraschend oder benachteiligend anzusehen sind, im dortigen Zusammenhang möglicherweise unbeachtet bleiben. Sie begründen aber keine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Die Kläger können sich insofern auch nicht erfolgreich auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB berufen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verwendung überraschender oder benachteiligender AGB im Rahmen des Vertrags über den Gruppenversicherungsbeitritt überhaupt zu einer dortigen Schadensersatzpflicht der Beklagten führen könnte. Denn jedenfalls könnte sich der Einwendungsdurchgriff nach § 359 I 1 BGB nicht auf solche Teile des Darlehensvertrages erstrecken, die gar nicht der Finanzierung des Versicherungsbeitritts dienten; das folgt aus der Rechtsprechung des BGH NJW 2011, 1063 ff. unter II.2.b), hier zit. nach juris-Volltext Rz. 27. Dann aber können die Kläger etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Vertragstextes zur Restschutzversicherung nicht ihrer Verzinsungspflicht bzgl. der Nettodarlehenssumme entgegen setzen, in der die Kosten der Restschuldversicherung nicht enthalten sind. Konkrete Aufrechnungen mit bezifferten Schadensersatzansprüchen sind seitens der Kläger nicht erklärt. B. I. Der Hilfsantrag zu 2 bedarf keiner Bescheidung. Soweit der Hilfsantrag auf eine Feststellung der Obergrenze der Leistungsverpflichtungen der Beklagten abzielt, ist diesem Feststellungsbegehren bereits im Rahmen der Bescheidung des Hauptantrags zu 2 entsprochen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1063 ff., unter IV., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 34) kann eine hinter der negativen Feststellungsforderung des Klägers zurückbleibende Feststellung im Rahmen der Bescheidung des Hauptantrags als Minus erfolgen; ein abweichend bezifferter negativer Feststellungsantrag hat insofern keinen weiter gehenden Erfolg. Soweit der Hilfsantrag nach seiner Formulierung die Feststellung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten begehrt, nämlich ihre Verpflichtung zur Anfertigung einer Abrechnung, ist der Feststellungsantrag unzulässig, da die Leistungsklage möglich wäre. Eine Umdeutung in eine Leistungsklage ist nicht möglich, denn die Klägerwollen durch die vorliegende Klage die Reichweite ihrer Vertragspflichten festgestellt wissen. Der Hilfsantrag bedarf daher nach der Bescheidung des Hauptantrags keiner Bescheidung. II. Der Klagantrag zu 1 ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis neben dem Hauptantrag zu 2. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist zwar formuliert als Freistellungsantrag. Den Klägern geht es jedoch in Wahrheit nicht darum, dass die Beklagte sie von einer (weiteren) Inanspruchnahme durch einen Dritten freihalten soll; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verbundgeschäft zwischen Darlehen und Versicherungsbeitritt, denn es liegt – wie gesehen – nur eine 2-Personen-Konstellation vor. Vielmehr geht es den Klägern darum, dass die Beklagte selbst die Kläger nicht über die mit dem Klagantrag zugestandene Rückzahlungspflicht hinaus in Anspruch nehmen soll, wobei sich das Zugeständnis, wie beim Hauptantrag zu 2, auf die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages beschränkt. Rechtsschutzziel der Kläger ist also in Wahrheit ein Unterlassungsbegehren, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Geltendmachung weiter gehender Ansprüche als des Rückzahlungsanspruchs für den Nettokredit. Für dieses Rechtsschutzziel besteht neben der mit dem Hauptantrag zu 2 verfolgten negativen Feststellung jedenfalls derzeit kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches würde voraussetzen, dass Anhaltspunkte dafür beständen, dass sich die Beklagte einem rechtskräftigen Feststellungsausspruch im Sinne des Klagantrags zu 2 widersetzen und gleichwohl weiter gehende Forderungen an die Kläger stellen würde. Dafür, dass ein solches Verhalten der Beklagten droht, haben die Kläger nichts vorgetragen. (Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man das entsprechende Unterlassungsbegehren für zulässig hielte, dann das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag entfallen müsste, da in der Verurteilung zur Unterlassung die entsprechende Feststellung des Nichtbestehens der Forderung enthalten wäre). III. Der Klagantrag zu 3. ist zulässig, jedoch unbegründet. Weder die Voraussetzungen des § 280 I 1 BGB noch diejenigen des § 280 II i.V.m. § 286 BGB sind erfüllt. Denn die streitenständlichen Kosten sind keiner etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zurechenbar. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass die Weigerung der Bank, mit der Wirkung eines Feststellungsurteils zu erklären, dass der Darlehensnehmer nur noch die nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen schuldet, sich nach einem Widerruf als Pflichtverletzung darstellen kann (BGH NJW 2011, 1063 unter III.1., hier zit. nach juris-Volltext Rz. 30), wobei sich vorliegend die Beklagte nicht mit Berufung auf eine ungeklärte Rechtslage exkulpieren könnte, weil die Kläger im anwaltlichen Schreiben Anlage Kl. 2 die Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 (VersR 2010, 469 ff.) bereits zitieren konnten. Jedoch ist vorliegend die Weigerung der Beklagten nicht kausal für die durch das Schreiben Anlage Kl. 2 vom 21.05.2010 angefallenen vorgerichtlichen Kosten. Denn erst mit diesem Schreiben erklärten die Kläger den Widerruf gegenüber der Beklagten, so dass die vorgerichtlichen Kosten bereits angefallen waren, bevor die Beklagte verpflichtet sein konnte, die aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen anerkennen zu müssen. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Das Gericht geht von folgenden Streitwerten und Obsiegensanteilen aus: - Klagantrag zu 2: Maßgeblich ist die Differenz zwischen zugestandener Nettodarlehensforderung von € 48.491,42 und Gesamtkosten des Darlehens nach Anlage Kl. 1 in Höhe von € 69.287,04, denn diese Differenz von € 20.795,62 wird von den Klägern geleugnet. Die Kläger gewinnen bzgl. dieser Differenz aber nur teilweise, denn sie haben die Nettodarlehenssumme in Höhe von 0,422 % p.m. zu verzinsen. Da diese Zinsverpflichtung etwa ¾ der Gesamtdifferenz ausmacht, andererseits die Kläger das Darlehen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits während ca. 2,5 von 6 Vertragsjahren bedient hatten, nimmt das Gericht im Wege der Schätzung das Unterliegen der Kläger mit 3/8 und das Unterliegen der Beklagten mit 5/8 an. - Klagantrag zu 2, Hilfsantrag: Da er nicht beschieden wurde, bleibt sein Wert bei der Streitwertbestimmung außer Betracht. - Klagantrag zu 1: Ihm kommt kein eigener Wert neben dem Klagantrag zu 2 zu. Zwar ist er formell auf Unterlassung gerichtet, der Hauptantrag zu 2 nur auf negative Feststellung. Wirtschaftlich betrachtet besteht zwischen beiden Anträgen jedoch Identität, da es den Klägern mit beiden Anträgen letztlich um dasselbe Ziel geht, von der Beklagten nicht über den Nettodarlehensbetrag hinaus in Anspruch genommen zu werden. - Der Klagantrag zu 3 betrifft Nebenforderungen. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger verlangen von der Beklagten Freihaltung von und Feststellung zu Verpflichtungen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Die Kläger berufen sich auf Widerruf und Schadensersatz. Am 15.09.2008 führten die Kläger ein Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagten. Sie schlossen anschließend den Darlehensvertrag, wie aus Anlage K 1 ersichtlich. - Nach der im Vertrag aufgeführten „Errechnung der Darlehenssumme“ belief sich der Nettodarlehensbetrag auf € 49.154,74. Davon sollten € 7.000,- ausgezahlt werden, € 663,32 sollten als sog. Vorlaufzinsbetrag (Erläuterung K 1 S. 2) verwendet werden, der Restbetrag diente zur Ablösung zweier anderer Darlehen. - Angekreuzt ist in der linken Spalte ein Feld, nach dem der Kläger zu 2 beantragte, als versicherte Person (Versicherter) in einen RSV-Gruppenversicherungsvertrag der Beklagten (als Versicherungsnehmerin) bei der C.L.I. N.V. (als Versicherer) aufgenommen zu werden. Weiter heißt es dort, der Beitritt zur Ratenschutzversicherung sei nicht Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens, der Versicherungsbeitrag sei nicht im effektiven Jahreszins enthalten. - Unter der Überschrift „Errechnung der Darlehenssumme“ verpflichteten sich die Kläger weiter zur Rückzahlung von insgesamt 72 x € 962,32 = € 69.287,04 auf Tilgung, Zinsen und diverse Kosten, von denen € 2.774,80 als „RSV-Beitrag (falls beigetreten)“ ausgewiesen waren. - Wegen aller weiteren Einzelheiten vgl. Anlage K 1. Der Kundenberater erklärte für die Beklagte die Annahme des Vertrages. Die Kläger erhielten die Vertragsunterlagen ausgehändigt sowie € 100,- in bar ausgezahlt. Die weiteren auszuzahlenden € 6.900,- wurden auf das Girokonto der Kläger überwiesen. Die Kläger haben nicht in Abrede genommen, dass der weitere Nettodarlehensbetrag entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen verwendet wurde. Unter dem 21.05.2010 erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben Anlage Kl. 2 den Widerruf des Versicherungsvertrages; die begründeten dies damit, Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag seien verbundene Geschäfte gewesen, das gesamte Vertragsverhältnis sei rückabzuwickeln und neu zu berechnen. Das Darlehen sei außerdem nichtig, und die Beklagte habe sich außerdem schadensersatzpflichtig gemacht. Rechtsfolge sei, dass die Kläger nur die Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Anlage Kl. 2. Die Kläger behaupten: Ihnen sei der Abschluss des Darlehensvertrages nur unter der Bedingung angeboten worden, dass sie auch den Restschuldversicherungsvertrag abschließen würden. Der Berater der Beklagten habe ihnen gesagt, dass sie neben dem Darlehensvertrag auch einen Restschuldversicherungsvertrag abschließen müssten. Als zusätzliche Sicherheit seien zwei Fahrzeuge gestellt worden. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe für den Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherer eine Provision erhalten. Dies sei kein Vortrag ins Blaue hinein, die Beklagte bestätige den Provisionserhalt durch ihren prozessualen Vortrag. Zudem sei es Allgemeingut, dass Versicherer die Vermittlung von Versicherungsverträgen verprovisionierten. Vorliegend sei der Zusammenhang des Versicherungsvertrages mit dem Darlehensvertrag Anhaltspunkt genug für eine Provisionszahlung insbesondere weil die Kläger sich gegenüber der Beklagten hätten verpflichten müssen, die Versicherungsprämie zu bezahlen. Über die Verprovisionierung seien die Kläger vor Abschluss nicht informiert worden. Hätten sie davon gewusst, hätten sie „von dem Vertragsschluss“ Abstand genommen. Die Kläger meinen: - Die Klaganträge zu 1 und zu 2 (siehe unten) seien, da einerseits auf Freistellung, andererseits auf Feststellung gerichtet, nebeneinander zulässig. Der Antrag zu 1 gehe über den (Haupt-) Antrag zu 2 hinaus. - Der Darlehensvertrag sei sittenwidrig. Der effektive Jahreszins sei sittenwidrig überhöht. Der effektive Jahreszins sei im Vertragstext falsch angegeben, denn die Restschuldversicherung habe einberechnet werden müssen, das sei aber nicht geschehen. Bei Einberechnung der Versicherung ergebe sich ein sittenwidrig überhöhter tatsächlicher Jahreszins. - Der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist sei nicht angelaufen, denn die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Zum einen habe der Hinweis auf die Widerrufsfolgen für verbundene Geschäfte gefehlt; vorliegend sei der Restschuldversicherungsvertrag verbundenes Geschäft gewesen. Zum anderen habe die Widerrufsbelehrung einen abschreckenden Zusatz enthalten. Schließlich sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennbar gewesen. - Die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Sie habe zum einen versäumt, auf die günstigere Absicherungsmöglichkeit gegen den Todesfall durch eine Lebensversicherung hinzuweisen. Zum anderen habe sie die für den Versicherungsabschluss kassierte Provision verschwiegen. - Die Kläger seien ferner schadensersatzberechtigt, weil das Klauselwerk der Beklagten zur Restschuldversicherung unwirksam sei. Es sei einerseits überraschend. Andererseits sei es irreführend, weil suggeriert werde, die Kläger hätten einen eigenen Versicherungsvertrag mit der Versicherung geschlossen, tatsächlich aber sei „nur ein Vertrag zu Gunsten der Beklagten abgeschlossen, dessen Kosten die Kläger übernehmen“; auf eine abweichende Rechtslage seien die Kläger nicht hingewiesen worden. - Auch die Berechnung der Bearbeitungsgebühr durch die Beklagte sei pflichtwidrig gewesen. - Rechtsfolge sei, dass die Kläger von allen Verpflichtungen, die über die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages hinausgingen, frei zu halten seien. Entsprechend sei das Darlehen neu abzurechnen, hilfsweise zzgl. gesetzlichen Zinses von 4% p.a. - Die Beklagte schulde Erstattung der klägerischen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 BGB und aus Verzug mangels Reaktion auf den Widerruf. Die Anwaltskosten seien gerechtfertigt, die Sache sei als umfangreich und schwierig zu bezeichnen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.09.2008, Nr. 1…, freizustellen, soweit es den Betrag des Nettokredits in Höhe von € 48.491,42 übersteigt; 2. festzustellen, dass die Kläger lediglich verpflichtet sind, den noch offenen Darlehensnettobetrag aus höchstens € 48.491,42 zu zahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Darlehensverhältnis aus dem Darlehensvertrag vom 15.09.2008, Nr. 1... in Höhe des Nettokreditbetrages mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. neu abzurechnen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts M.W., B… Str. …, … P., in Höhe von € 2.951,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages sei freiwillig gewesen. Das ergebe sich schon aus dem Text des Darlehensvertrages. Der Kundenberater der Beklagten habe nichts anderes gesagt. Die Mitarbeiter würden dahin geschult, dass die Restschuldversicherung freiwillig abgeschlossen werden könne. Die Beklagte rügt den Tatsachenvortrag der Kläger zu etwaigen Provisionsverdiensten der Beklagten als einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein. Die Beklagte meint, - Die Klage sei teilweise unzulässig, da die Klaganträge 1 und 2 identische Inhalte hätten. - Der effektive Jahreszins sei nicht sittenwidrig. Er sei in ausgewiesener Höhe korrekt, die Versicherung habe – da freiwillig – nicht eingerechnet zu werden brauchen. - Der Widerruf sei verspätet. Die Belehrung sei korrekt gewesen. Der Beginn der Widerrufsfrist sei erkennbar gewesen. - Die Beklagte sei nicht schadensersatzpflichtig. Sie habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Eine Pflicht zu Provisionshinweisen habe nicht bestanden. - Die im Vertragswerk vereinbarte Bezugsberechtigung der Beklagten sei zulässig. - Bei etwaiger Neuabrechnung des Darlehens müssten die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. - Außergerichtliche Anwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Die Höhe der Forderung sei falsch. Das Gericht hat den im Termin vom 08.03.2011 anwesenden Kläger zu 2) angehört, § 141 ZPO. Die Kläger haben einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2011 zur Akte gereicht.